Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120079-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 28. Juni 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadtrichteramt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. März 2012 (EB120011)
Erwägungen: 1. a) Das Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen (nachfolgend: Vo- rinstanz) erliess am 15. März 2012 folgendes Urteil (Urk. 14, Urk. 21, Urk. 26): 1. Der klagenden Partei wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt B._____, Zahlungsbefehl vom 21. Oktober 2011, für Fr. 330.00 nebst Zins zu 5 % seit 5. September 2011, Fr. 33.00 Kosten Zahlungsbefehl sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 2 bis 4 dieses Urteils. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. Sie werden vollumfänglich von der klagenden Partei bezogen, wofür dieser gegenüber der beklagten Par- tei das Rückgriffsrecht eingeräumt wird. 4. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteientschädi- gung von Fr. 40.– zu bezahlen. 5. Mitteilungssatz. 6. Rechtsmittelbelehrung. b) Das Urteil mit schriftlicher Begründung wurde dem Beklagten am 26. April 2012 zugestellt (Urk. 22/2). Für den Verlauf des Verfahrens in erster In- stanz kann auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 26 S. 2). c) Am 7. Mai 2012 erhob der Beklagte rechtzeitig Beschwerde gegen das hiervor aufgeführte Urteil der Vorinstanz. Mit der Beschwerde werden folgende Anträge gestellt (Urk. 25, sinngemäss): 1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei Disp.-Ziff. 3 des Urteils der Vorinstanz so zu korrigieren, dass der Klägerin kein Rückgriffsrecht für den "Fehlbetrag" (d.h. für den den geleiste- ten Kostenvorschuss übersteigenden Kostenbetrag) eingeräumt wird. 3. Es sei für das Beschwerdeverfahren kein Kostenvorschuss zu verlangen. 2. Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2012 wurde dem Beklagten eine einmalige Nachfrist angesetzt, um seine als ungebührlich qualifizierte Eingabe im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zu verbessern (Urk. 27). Mit Datum vom 11. Juni 2012 (gleichentags zur Post gebracht, eingegangen am 12. Juni 2012)
reichte der Beklagte innert Frist eine den Anforderungen von Art. 132 Abs. 2 ZPO genügende, verbesserte Eingabe ein (Urk. 28). 3. Der Beklagte begründet seine Beschwerdeanträge zusammengefasst wie folgt: Gemäss Art. 68 SchKG seien die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen. Die Rechtsöffnungskosten gehörten zu den Betreibungskosten. Art. 68 SchKG sei - im Gegensatz zu Art. 98 ZPO - keine Kann-Vorschrift. Es sol- le verhindert werden, dass Gerichtskosten in einem weiteren Zwangsvollstre- ckungsverfahren (vom betriebenen Schuldner) eingetrieben werden müssen; vielmehr sollten die Gerichtskosten gemäss Art. 111 ZPO liquidiert werden kön- nen. Es sei das Ziel der (neuen) ZPO, dass das Gericht nur noch den Kostenbe- trag, der den geleisteten Kostenvorschuss übersteigt (den "Fehlbetrag"), von der kostenpflichtigen Partei beziehen müsse. Für diesen Fehlbetrag dürfe deshalb der obsiegenden Partei keine Rechtsöffnung und kein Rückgriffsrecht eingeräumt werden. Solange der zwingend vom Rechtsöffnungskläger zu fordernde Kosten- vorschuss nicht verlangt worden sei, bestehe ein Prozesshindernis. Die Vo- rinstanz hätte in ihren Verfügungen vom 23. Januar 2012 und vom 14. Februar 2012, mit denen dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbe- gehren angesetzt worden war (Urk. 4, Urk. 8), die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO belehren müssen (wohl: weil die Vorinstanz keinen Kostenvorschuss von der Klägerin verlangte). Es müsse von der Gläubigerin/Klägerin ein Kostenvorschuss verlangt werden und danach ihm, dem Beklagten, Frist zur Stellungnahme ange- setzt werden. Vorher könne er nicht als säumig betrachtet werden. Gemäss Art. 98 ZPO müsse für das Beschwerdeverfahren kein Kostenvorschuss verlangt werden; falls gestützt auf Art. 68 SchKG ein Vorschuss verlangt würde, wäre die- ser vom Gläubiger zu leisten. 4. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens gehören zu den Betrei- bungskosten (Emmel in: BSK SchKG-I, Art. 68 N. 3). Diese sind nach Art. 68 Abs. 1 SchKG vom Gläubiger vorzuschiessen. Zu ihrer Sicherstellung dient als Obliegenheit der Kostenvorschuss (Emmel, a.a.O., Art. 68 N. 4). Im Gesetz ist nicht festgehalten, wann der Kostenvorschuss zu leisten ist. Die "Vorschussleis- tung" kann auch per Nachnahme beim Gläubiger erhoben werden oder durch Be-
treibung auf Pfändung gegen den Gläubiger geltend gemacht werden (Emmel, a.a.O., Art. 68 N. 11 f.). Wird der Vorschuss nicht geleistet, so kann die Betrei- bungshandlung unterlassen werden (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Das "Amt" wird die verlangte Verrichtung unter Umständen trotzdem vornehmen, so etwa dann, wenn es sich aus einem bei ihm liegenden Geldbetrag des Gläubigers bezahlt machen kann (Emmel, a.a.O., Art. 68 N. 12). Daraus erhellt, dass Art. 68 SchKG nicht zwingend vorsieht, dass und wann ein Kostenvorschuss vom Gläubiger zu ver- langen ist. Vielmehr steht die Regelung im Dienst des Amtes, das die verlangte Betreibungshandlung verrichten soll. Dem Amt steht es frei, die Betreibungshand- lung auch ohne Sicherstellung der Kosten vorzunehmen und die "Vorschussleis- tung" bzw. die Kosten erst nach Vornahme der Betreibungshandlung beim Gläu- biger einzufordern, nötigenfalls auf dem Weg der Zwangsvollstreckung. Wird kein Kostenvorschuss verlangt, so ist der Schuldner dadurch nicht beschwert; es steht ihm kein Rechtsweg offen und er muss nicht über ein Rechtsmittel belehrt wer- den. Reicht er keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren ein, weil zuvor kein Kostenvorschuss vom Gläubiger verlangt worden ist, so ändert dies nichts daran, dass er als säumig zu betrachten und aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Dies gilt umso mehr, als der Vorschuss auch noch nach Eingang einer Stel- lungnahme des Schuldners verlangt werden kann. Sodann ist unstrittig, dass es sich bei Art. 98 ZPO um eine Kann-Vorschrift handelt, wonach ein Kostenvor- schuss verlangt werden kann, aber nicht (zwingend) verlangt werden muss. Auf- grund dessen erweisen sich die Vorbringen des Beklagten zu Beschwerdeantrag Ziff. 1 als offensichtlich unbegründet. 5. Die Vorinstanz hat die Kostenregelung in Disp.-Ziff. 3 des angefochte- nen Urteils in Anwendung von Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 106 ZPO getroffen (vgl. Urk. 26 S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden: Dass der Schuldner die Betreibungs- kosten zu bezahlen hat (Art. 68 Abs. 1 SchKG), stimmt im Grundsatz mit der zivil- prozessualen Regel überein, wonach der unterliegenden Partei die Prozesskos- ten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wurde der Schuldner durch die Be- treibung zur Zahlung gezwungen, ist davon auszugehen, dass er säumig war und dem Gläubiger Grund zur Anhebung der Betreibung gegeben hat. Da der Gläubi- ger die Betreibungskosten dem Amt vorzuschiessen hat, hat sie ihm der Schuld-
ner im Umfang seiner Kostentragung zu ersetzen. Zur Durchsetzung dieser Kos- tenersatzpflicht bedarf es weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsent- scheids (Emmel, a.a.O., Art. 68 N. 16). Daraus erhellt, dass vorliegend die Rege- lung von Art. 111 ZPO zur Liquidation der Prozesskosten nicht zur Anwendung kommt. Folglich basiert die Beschwerdebegründung bezüglich Beschwerdeantrag Ziff. 2 (Eventualantrag) auf einer in rechtlicher Hinsicht unzutreffenden Annahme. Schon deshalb erweist sie sich als offensichtlich unbegründet. Dazu kommt, dass das von der Vorinstanz in Disp.-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils festgehaltene "Rückgriffsrecht" (d.h. die Kostenersatzpflicht) von Gesetzes wegen besteht; es handelt sich um eine deklaratorische Regelung, die als solche - ohne anderweiti- ge Beanstandungen - nicht mit Beschwerde angefochten werden kann. Sie gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Kostenvorschuss im formellen Sinn einver- langt wurde oder ob die Kosten dem Gläubiger später (per Nachnahme o.Ä.) be- lastet bzw. auf dem Weg der Zwangsvollstreckung eingefordert werden (vgl. oben, Ziff. 4), was vorliegend ohnehin mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit nicht nötig sein wird (so schon die Vorinstanz in Urk. 8 S. 2, 5. Absatz). 6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als offensicht- lich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf ein- getreten werden kann. Weiterungen erübrigen sich (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Insbe- sondere muss nicht über den mit der Beschwerde gestellten Antrag Ziff. 3 betref- fend Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren entschieden werden. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass vom betriebenen Schuldner, der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid erhebt, (auch) nach Art. 68 SchKG ein Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren verlangt werden kann, weil die Beschwerdeinstanz ausschliesslich in seinem Interesse tä- tig werden soll (vgl. Emmel, a.a.O., Art. 68 N. 6). Verhielte es sich nach der Vor- stellung des Beklagten, so hätte es der Gläubiger in der Hand, die Beschwerde des Schuldners scheitern zu lassen, indem er den Kostenvorschuss nicht bezahlt und so bewirkt, dass die Rechtsmittelinstanz auf die Beschwerde nicht eintritt. 7. Der Beklagte unterliegt mit der Beschwerde. Er hat deshalb die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf eine Ent-
schädigung (Art. 68 Abs. 1 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin erwächst kein rechtserheblicher Aufwand. Folglich sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 330.–. Da- von ausgehend rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr (Spruchgebühr) auf Fr. 150.– festzulegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr (Spruchgebühr) wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 25, und an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Emp- fangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 330.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
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