Appeal inadmissible due to new objection in debt enforcement

RT120078Obergericht16.05.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich Higher Court held that the debtor’s new argument on appeal—that the enforcement title had not been served—was an inadmissible novum because it had not been raised in the first-instance legal opening proceedings, where the debtor had also failed to appear. The court therefore did not enter into the appeal. The appellant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 150 and received no party compensation. The first-instance order granting definitive legal opening for CHF 100 remained unaffected.

Regest

Art. 326 Abs. 1 ZPO; new allegations on appeal in legal-opening proceedings are inadmissible if they were omitted in first instance. Where the debtor failed to appear and did not contest service below, the court may decide on the file and presume proper service; the appeal cannot be used to introduce the objection for the first time. An obviously inadmissible appeal leads to non-entry, with costs following the losing party under Art. 106 Abs. 1 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120078-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Beschluss vom 16. Mai 2012

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Stato del Cantone Ticino, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Ufficio esazione e condoni ̈

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. März 2012 (EB120270)

Erwägungen: 1. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) erteil- te dem Kläger mit Urteil vom 21. März 2012 definitive Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. ..., Betreibungsamt B._____, Zahlungsbefehl vom 25. November 2011, für Fr. 100.–; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 4a, Urk. 6). Dieses Urteil wurde der Beklagten am 26. April 2012 zugestellt (Urk. 4c). Mit Eingabe vom 7. Mai 2012 (Datum Postaufgabe) erhob die Beklagte rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 21. März 2012 (Urk. 5). 2. Die Beklagte beantragt mit der Beschwerde die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zur Begründung ihres Antrags führt sie aus, die Verfügung des Finanzdepartements des Kantons Tessin vom 28. April 2011, d.h. der Titel auf den sich der Kläger für die Rechtsöffnung vor Vorinstanz berief (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. 2), sei ihr nicht zugestellt worden (Urk. 5). 3. Unbestrittenermassen ist die Beklagte der Vorladung der Vorinstanz zur Verhandlung über das Rechtsöffnungsbegehren vom 21. März 2012 nicht gefolgt und nicht zu dieser Verhandlung erschienen (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. 1 und Urk. 5). Es ist daher von der Säumnis der Beklagten vor Vorinstanz auszugehen. Mangels entsprechender Bestreitung durfte die Vorinstanz von der ordnungsgemässen Zustellung des Rechtsöffnungstitels ausgehen und aufgrund der Akten entscheiden (Urk. 3 S. 2). Sie war nicht gehalten, von Amtes wegen zu erforschen, ob der Titel, auf den sich der Kläger berief, tatsächlich gehörig eröffnet worden war (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 217 f.). Die Beklagte wendet mit der Beschwerde erstmals ein, der Rechtsöffnungstitel sei ihr nicht eröffnet worden. Somit handelt es sich bei der Einrede um ein Novum, das im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. nicht zu berücksichtigen ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das vor Vorinstanz Versäumte kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Daher erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Von Weiterungen ist abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  1. Ausgangsgemäss gilt die Beklagte als unterliegende Partei, weshalb sie die Kosten zu tragen und keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger erwächst kein rechtserheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr (Spruchgebühr) wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 5, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein und und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann

versandt am: se

Schlagwörter

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