Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120078-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Beschluss vom 16. Mai 2012
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Stato del Cantone Ticino, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Ufficio esazione e condoni ̈
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. März 2012 (EB120270)
Erwägungen: 1. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) erteil- te dem Kläger mit Urteil vom 21. März 2012 definitive Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. ..., Betreibungsamt B._____, Zahlungsbefehl vom 25. November 2011, für Fr. 100.–; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 4a, Urk. 6). Dieses Urteil wurde der Beklagten am 26. April 2012 zugestellt (Urk. 4c). Mit Eingabe vom 7. Mai 2012 (Datum Postaufgabe) erhob die Beklagte rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 21. März 2012 (Urk. 5). 2. Die Beklagte beantragt mit der Beschwerde die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zur Begründung ihres Antrags führt sie aus, die Verfügung des Finanzdepartements des Kantons Tessin vom 28. April 2011, d.h. der Titel auf den sich der Kläger für die Rechtsöffnung vor Vorinstanz berief (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. 2), sei ihr nicht zugestellt worden (Urk. 5). 3. Unbestrittenermassen ist die Beklagte der Vorladung der Vorinstanz zur Verhandlung über das Rechtsöffnungsbegehren vom 21. März 2012 nicht gefolgt und nicht zu dieser Verhandlung erschienen (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. 1 und Urk. 5). Es ist daher von der Säumnis der Beklagten vor Vorinstanz auszugehen. Mangels entsprechender Bestreitung durfte die Vorinstanz von der ordnungsgemässen Zustellung des Rechtsöffnungstitels ausgehen und aufgrund der Akten entscheiden (Urk. 3 S. 2). Sie war nicht gehalten, von Amtes wegen zu erforschen, ob der Titel, auf den sich der Kläger berief, tatsächlich gehörig eröffnet worden war (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 217 f.). Die Beklagte wendet mit der Beschwerde erstmals ein, der Rechtsöffnungstitel sei ihr nicht eröffnet worden. Somit handelt es sich bei der Einrede um ein Novum, das im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. nicht zu berücksichtigen ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das vor Vorinstanz Versäumte kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Daher erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Von Weiterungen ist abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Häusermann
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