Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120077-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Urteil vom 25. Mai 2012
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. April 2012 (EB120100)
Erwägungen: 1. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) erteil- te dem Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zah- lungsbefehl vom 14. April 2011) gegen den Beklagten definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'499.80 sowie für Kosten und Entschädigung (Urk. 9). Dieses Urteil vom 23. April 2012 wurde den Parteien zunächst ohne schriftliche Begründung eröffnet durch Zustellung des Dispositivs am 25. April 2012 (Urk. 10). An demselben Tag verlangte der Beklagte die Begründung des Urteils der Vorinstanz. Die entspre- chende Eingabe ging am 27. April 2012 bei der Vorinstanz ein (Urk. 12). Die schriftliche Begründung wurde dem Beklagten am 4. Mai 2012 nachgeliefert (vgl. Urk. 14 sowie die nicht akturierten Zustellnachweise dazu, Urk. 20/1). 2. Gleichentags erhob der Beklagte "Einsprache" gegen das Urteil der Vo- ri nstanz mit folgenden Rechtsbegehren/Anträgen (vgl. Urk. 16, teilweise sinnge- mäss): 1. Das Urteil/Verfahren EB120100-C/U1 sei an die Vorinstanz zur Einstellung zu- rückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sich der Voreingenommenheit gegenüber dem Beklagten zu entledigen oder alle Verfahren bezüglich des Beklagten durch ei- ne von der Vorinstanz unabhängige (evt. ausserkantonale) Instanz beurteilen zu lassen. 3. Dem Beklagten sei eine Parteientschädigung von Fr. 500.– für bisherige Auf- wendungen und Umtriebe zu erstatten und im Falle der Weiterführung des Ver- fahrens eine Kostengutsprache bzw. die unentgeltliche Prozessführung zu ertei- len. 4. Die Kosten seien infolge des Versäumnisses des Klägers diesem aufzuerlegen. 5. Der Kläger sei anzuhalten, die Zahlung des Beklagten ordnungsgemäss zu ver- buchen und den Schuldschein dem Beklagten zuzustellen. 6. Der Kläger sei zu verpflichten, den zu viel überwiesenen Betrag ohne Abzüge oder Verrechnung dem Beklagten zu überweisen. 3. Mit seiner Eingabe/Einsprache vom 25. April 2012 ficht der Beklagte das Ur- teil der Vorinstanz an. Die Eingabe wurde innert der Beschwerdefrist an die Be- schwerdeinstanz gemäss Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil einge- reicht. Zudem wird sinngemäss die Aufhebung dieses Urteils bzw. die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Folglich ist die Eingabe des Beklag- ten als Beschwerde entgegenzunehmen. Der Beklagte ist darauf hinzuweisen,
dass die Kammer für eine Einstellung der Betreibung im Sinne von Art. 85 f. SchKG ersti nstanzli ch ni cht zuständig ist. 4. Zur Begründung seiner Anträge führt der Beklagte aus, er habe dem Kläger nach Eingang des Rechtsöffnungsbegehrens eine Zahlung von Fr. 1'737.95 (ent- sprechend dem Betrag, für den ursprünglich Rechtsöffnung verlangt worden war, vgl. Urk. 1) geleistet mit dem Vermerk "Zahlungsbefehl ... (...)". Es sei klar er- kennbar gewesen, dass die Zahlung zur Begleichung der in Betreibung gesetzten Forderung erfolgt sei. Der Kläger habe diese Zahlung der Vorinstanz nicht mitge- teilt bzw. seine Forderung im Rechtsöffnungsverfahren nur auf Fr. 1'499.80 redu- ziert. Dieses Versäumnis des Klägers habe er (der Beklagte), nachdem er Klarheit darüber erlangt habe, der Vorinstanz mit seiner Eingabe vom 25. April 2012 um- gehend gemeldet. Die Vorinstanz habe seine Eingabe nicht berücksi chti gt und somit das Urteil vom 23. April 2012 trotz fehlender Rechtsgrundlage erlassen. 5.1. Die Vorinstanz hat dem Beklagten nach Eingang des Rechtsöffnungsbegeh- rens vom 20. Februar 2012 (Urk. 1) mit Verfügung vom 29. Februar 2012 Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen, mi t der Andro- hung, dass bei Säumnis und Spruchreife der Sache ein Endentscheid gefällt wer- de (Urk. 4). Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 7. März 2012 zugestellt (Urk. 5). Die Frist zur Stellungnahme lief am 19. März 2012 ungenutzt ab. Mit Ein- gabe vom 29. März 2012 teilte der Kläger der Vorinstanz mit, dass sich die betrie- bene Forderung auf Fr. 1'499.80 reduziert habe (Urk. 7). Diese Eingabe wurde am 30. März 2012 an die Adresse des Beklagten zur Kenntnisnahme versandt (Urk. 8). Auch darauf liess sich der Beklagte vor Erhalt des vorinstanzlichen Ur- teils im Dispositiv nicht vernehmen (vgl. oben, Ziff. 1). Am 23. April 2012 war die Angelegenheit unbestrittenermassen spruchreif (Urk. 17 S. 2) und der Beklagte folglich säumig. 5.2. Die Vorinstanz hat ihr Urteil vom 23. April 2012 mit der Zustellung des Dis- positivs am 25. April 2012 schriftlich eröffnet (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegen dieses Urteil steht einzig die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO als Rechtsmit- tel zur Verfügung, mithin kein Rechtsmittel mit gesetzlicher Suspensivwi rkung. Das Urteil wurde daher mit dem Datum der Eröffnung, d.h. am 25. April 2012
rechtskräftig und vollstreckbar. Daran ändert nichts, dass eine schriftliche Be- gründung des Urteils verlangt werden konnte und auch verlangt wurde (vgl. D. Staeheli n i n: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 239 N. 34 f.). Hat das Ge- richt den Endentscheid gefällt und den Parteien eröffnet, so kann es auf seinen Entschei d grundsätzli ch ni cht mehr zurückkommen (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Komm., § 134 N. 21 f.; so schon nach bisherigem zürcherischen Prozess- recht, vgl. (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozess- ordnung, 3. A., Zürich 1997, N 3 ff. zu § 190, und § 200 GVG/ZH). Eine Ausnah- me von dieser Regel wird vom Beklagten nicht geltend gemacht und liegt hier auch nicht vor. Folglich hat die Vorinstanz die nach der Urteilseröffnung bei ihr eingegangene Eingabe des Beklagten vom 25. April 2012 zu Recht nicht mehr berücksichtigt und androhungsgemäss aufgrund der Akten entschieden. Danach war es ihr versagt, auf ihr Urteil zurückzukommen bzw. ihr Urteil in Wiedererwä- gung zu ziehen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 5.3. Es wäre Sache des (betriebenen) Beklagten gewesen, die Einwendung der Tilgung im vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig zu erheben (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Es stand dem Beklagten frei, von dieser Einwendung abzusehen. Dar- aus, dass der Kläger der Vorinstanz einen Zahlungseingang nicht angezeigt habe, kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da der Beklagte erstmals mit der Beschwerde die Tilgung der Forderung geltend macht, ist die Einwendung als Novum nicht zu beachten (Art. 326 Abs. 1 ZPO). In der Sache kann im Übri- gen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefoch- tenen Urteil (Urk. 17 S. 2 ff.) verwiesen werden (vgl. Reetz/Hilber in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 318 N. 54, analog). Für eine Korrektur des angefochtenen Urteils besteht kein Grund. 6. Der Beklagte macht unter Hinweis auf Verfahren in den Jahren 2000 bis 2002 sowie 2010/2011 pauschal die Voreingenommenheit "eines Richters" bzw. "des Bezirksgerichts Bülach" geltend (Urk. 16 S. 3). Auf diese unsubstantiierten, insbesondere in keinen ersichtlichen Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungs- ve rfahren gesetzten Vorbringen ist nicht einzugehen. Die weiteren Beanstandun- gen des Beklagten bezüglich der Person des Richters "im Eheschutzverfahren"
(Urk. 16 S. 3) sind für das vorliegende Verfahren betreffend Rechtsöffnung ni cht von Belang. Dies gilt umso mehr, als der vom Beklagten namentlich bezeichnete Eheschutzrichter im Rechtsöffnungsverfahren nicht mitgewirkt hat. Die Rüge, die- ser Richter habe zuvor im Verfahren betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag, Feststellung neuen Vermögens, mitgewirkt (Urk. 16 S. 3; vgl. a. Urk. 3/5), ist im vorliegenden Verfahren betreffend Rechtsöffnung unbeachtlich; die Beschwer- deinstanz hat einzig den Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts zu überprüfen. Der Kritik, die Vorinstanz (das Rechtsöffnungsgericht) sei voreingenommen, weil sie die Eingabe vom 25. April 2012 nur am Rande zur Kenntnis genommen habe (Urk. 16 S. 3), fehlt nach den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben, Ziff. 5.1 ff.) jegliche Grundlage. Im Übrigen hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei sie die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte war in erster Instanz säumig und macht auch nicht geltend, er habe vor Vorinstanz ein Ausstandsgesuch gestellt. Diese Unterlassung kann in zweiter Instanz nicht nachgeholt werden. Zudem wäre ein entsprechendes Gesuch offensichtlich ver- spätet. Unter diesen Umständen handelt es sich bei der Berufung auf Voreinge- nommenheit um ein Novum, das im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichti- gen ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Nach alledem erweist sich die Beschwerde auch insofern als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen, soweit da- rauf eingetreten werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 8. Der mit der Beschwerde gestellte Antrag Ziff. 3 ("Kostengutsprache UP", vgl. Urk. 16 S. 3 und oben, Ziff. 2) bezieht sich auf die Weiterführung des Verfahrens, wobei nicht vollends klar wird, ob dies die Weiterführung des Verfahrens in erster oder zweiter Instanz betrifft. Angesichts des unklaren Antrags und da sich Weite- rungen erübri gen, i st ni cht von ei nem (unbedi ngten) Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren auszugehen. Ab- gesehen davon könnte dem Gesuch zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit
des mit der Beschwerde verfolgten Standpunkts ohnehin nicht entsprochen wer- den. 9. Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. Dem Kläger entsteht kein rechtserheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädi gungen zuzusprechen. D er Streitwert beträgt Fr. 1'499.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr (Spruchge- bühr) i st i n Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr (Spruchgebühr) wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zwei ti nstanzli che n Verfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 16 und Urk. 19/1-5, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je ge- gen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'499.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 25. Mai 2012
Obergeri cht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. B. Häusermann
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