Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120076-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 15. Mai 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. März 2012 (EB120252)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. März 2012 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2012) für ausstehende Unterhaltszah- lungen von Fr. 1'770.45 nebst 5 % Zins seit 25. September 2011 ab; die Kosten wurden der Klägerin auferlegt (Urk. 9). b) Hiergegen hat die Klägerin am 5. April 2012 (Poststempel 4. April 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 8; Urk. 7a). 2. a) Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 stellte die Klägerin bei der Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehen betreffend Zahlung von Alimenten. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. Februar 2012 wurde die Klägerin aufgefordert darzutun, wie sich die Forderung im Einzelnen zusammensetze, auf welchen Rechtsöffnungstitel sich diese stütze und, soweit es sich dabei um ein Gerichtsur- tei l handle, dieses vollständig und mit Rechtskraftbescheinigung einzureichen sei (Urk. 3a). Mit Eingabe vom 9. März 2012 reichte die Klägerin diverse Unterlagen nach (Urk. 6/1-6). Die Vorinstanz hielt dazu Folgendes fest: Werde definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein Gerichtsurteil verlangt, bilde nur die vollständige Ausfertigung des Urteils zusammen mit der Rechtskraftbescheinigung einen vollstreckbaren Titel, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Die Klägerin habe es versäumt, den von ihr eingereichten Rechtsöffnungstitel, den Entscheid des Kreisgerichts Gas- ter-See des Kantons St. Gallen vom 16. November 2007, vollständig vorzulegen. Es seien lediglich die Seiten 1, 19 und 20 eingereicht worden. Zudem fehle die Rechtskraftbescheinigung. Da der Rechtsöffnungstitel nicht in gehöriger Form und nicht vollständig vorliege, sei das Begehren der Klägerin ohne weitere Prüfung abzuweisen (Urk. 9 S. 2 f.). Im Übrigen wies die Vorinstanz die Klägerin darauf hin, dass sie es unterlas- sen habe, ihr Begehren genügend zu begründen. Sie nenne zwar den Forde- rungsbetrag von Fr. 1'770.45, tue jedoch nicht dar, wie sich dieser im Einzelnen
zusammensetze. Auch aus den beigebrachten Unterlagen sei nicht ersichtlich, wie sich dieser zusammensetze bzw. errechnen lasse. Die Klägerin habe den ge- forderten Betrag darzulegen (Urk. 9 S. 3). b) Mit der Beschwerdeschrift reicht die Klägerin den vollständigen Ent- scheid des Kreisgerichts Gaster-See vom 16. November 2007 mit Rechtskraftbe- scheinigung und eine Aufstellung über die von Oktober bis Dezember 2011 erfolg- ten Zahlungen des Beklagten ein (Urk. 10 a und b). Diese neuen Urkunden und Vorbringen können jedoch im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wurde der Klägerin bereits mit Schreiben vom 10. April 2012 mitgeteilt und ihr anheim gestellt, ob ein formelles Beschwerdeverfahren angelegt werden solle (Urk. 11). Da sich die Klägerin innert der ihr angesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen, wurde vorliegendes Verfahren angelegt. Ohne Berücksichtigung der erwähnten Urkunden bleibt es bei der unter Zif- fer 2.a) zitierten Beurteilung; das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin wurde zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin ist daher abzuweisen. c) Die Klägerin ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie nach der Abwei- sung ihres Begehrens eine neue Betreibung anheben kann. Der Rechtsöffnungs- entscheid in der alten Betreibung steht dabei nicht entgegen (vgl. Urk. 9 S. 3). 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 180.– festzulegen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 15. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Ch. Bas-Baumann
versandt am: se