Appeal against dismissal of debt-collection debt-enforcement relief

RT120074Obergericht01.06.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court rejected the defendant’s appeal against a first-instance order that had declared the debt-enforcement relief proceedings moot after the plaintiff reduced her request and withdrew the objection in that reduced amount. The appellant argued that the debt and the claimed amount were incorrect and that a payment plan should be arranged, while also contesting costs. The court held that he failed to explain any error in the lower court’s reasoning, that the lower court had already reflected the reduced claim in the cost allocation, and that it was not the task of the debt-enforcement judge to devise a payment plan after withdrawal of the objection. The appeal was dismissed, the second-instance fee was set at CHF 300, and no compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 320 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO; appeal against an order declaring debt-enforcement relief proceedings moot: the appellant must concretely challenge the lower court’s reasoning; a mere objection to the amount claimed or a request for a judicial payment plan is insufficient. After partial reduction of the relief request and withdrawal of the objection in that extent, the debt-enforcement judge is not called upon to establish payment modalities. Costs in appeal follow the outcome; party compensation is owed only where compensable effort is shown.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120074-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 1. Juni 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Dr. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 7. März 2012 (EB120131)

Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 7. März 2012 schrieb die Vorinstanz das auf einer Darlehensforderung gründende Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2011, infolge Reduktion des Begehrens auf Fr. 15'000.– nebst 5 % Zins seit 28. Mai 2011 und Rückzugs des Rechtsvorschlags in diesem Umfang als gegenstandslos ab. Die Spruchgebühr von Fr. 400.– wurde dabei vollumfänglich von der Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) bezogen, wobei diese ihr aber vom Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) im Umfang von 3/4 zu ersetzen sein wird. Schliesslich verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 50.– zu bezahlen (Urk. 19 S. 2 Dispositiv- ziffern 1 bis 3). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 27. April 2012 erhob der Beklagte Be- schwerde gegen vorgenannte Verfügung (Urk. 8). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, dass die eingefor- derte Summe falsch gewesen und hinunterkorrigiert worden sei. Es müsse ein für beide Parteien machbarer und akzeptierbarer Zahlungsplan erstellt werden. 70 % des Darlehens seien bereits zurückbezahlt. Nach Aussagen der Klägerin sei diese bereit, einem gerichtlich gestützten Zahlungsplan zuzustimmen. Die Spruchge- bühr sei jeder Partei aufgrund des falschen Begehrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Zudem sei wegen des falschen Begehrens von der Zusprechung einer Parteient- schädigung abzusehen (Urk. 8). b) Vorliegend ist auf die Erwägungen der Vorderrichterin zu verweisen (vgl. Urk. 9 S. 2). Der Beklagte unterliess es im Beschwerdeverfahren konkret auszu- führen, wieso diese falsch seien. Insbesondere hat die Vorderrichterin durch die Reduktion der durch den Beklagten schliesslich zu zahlenden Spruchgebühr auf

drei Viertel auch berücksichtigt, dass die Klägerin am 7. März 2012 ihr Begehren um einen Viertel reduziert hatte (vgl. Urk. 5 f.). Sodann ist es nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, nach dem Rückzug des Rechtsvorschlages einen Zah- lungsplan aufzustellen. c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audi- enz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

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