Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120074-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 1. Juni 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Dr. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 7. März 2012 (EB120131)
Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 7. März 2012 schrieb die Vorinstanz das auf einer Darlehensforderung gründende Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2011, infolge Reduktion des Begehrens auf Fr. 15'000.– nebst 5 % Zins seit 28. Mai 2011 und Rückzugs des Rechtsvorschlags in diesem Umfang als gegenstandslos ab. Die Spruchgebühr von Fr. 400.– wurde dabei vollumfänglich von der Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) bezogen, wobei diese ihr aber vom Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) im Umfang von 3/4 zu ersetzen sein wird. Schliesslich verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 50.– zu bezahlen (Urk. 19 S. 2 Dispositiv- ziffern 1 bis 3). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 27. April 2012 erhob der Beklagte Be- schwerde gegen vorgenannte Verfügung (Urk. 8). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, dass die eingefor- derte Summe falsch gewesen und hinunterkorrigiert worden sei. Es müsse ein für beide Parteien machbarer und akzeptierbarer Zahlungsplan erstellt werden. 70 % des Darlehens seien bereits zurückbezahlt. Nach Aussagen der Klägerin sei diese bereit, einem gerichtlich gestützten Zahlungsplan zuzustimmen. Die Spruchge- bühr sei jeder Partei aufgrund des falschen Begehrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Zudem sei wegen des falschen Begehrens von der Zusprechung einer Parteient- schädigung abzusehen (Urk. 8). b) Vorliegend ist auf die Erwägungen der Vorderrichterin zu verweisen (vgl. Urk. 9 S. 2). Der Beklagte unterliess es im Beschwerdeverfahren konkret auszu- führen, wieso diese falsch seien. Insbesondere hat die Vorderrichterin durch die Reduktion der durch den Beklagten schliesslich zu zahlenden Spruchgebühr auf
drei Viertel auch berücksichtigt, dass die Klägerin am 7. März 2012 ihr Begehren um einen Viertel reduziert hatte (vgl. Urk. 5 f.). Sodann ist es nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, nach dem Rückzug des Rechtsvorschlages einen Zah- lungsplan aufzustellen. c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audi- enz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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