Appeal against definitive debt enforcement relief dismissed

RT120071Obergericht14.05.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court dismissed the debtor’s appeal against the district court’s grant of definitive debt enforcement relief. It held that the filing lacked a proper prayer for relief and any intelligible reasoning. In addition, the debtor’s reliance on her subsistence minimum and inability to pay was irrelevant in definitive debt enforcement proceedings. The debtor was ordered to pay the second-instance fee of CHF 100, and no party compensation was awarded to the creditors.

Regest

Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 81 SchKG; appeal requirements and irrelevance of inability to pay in definitive debt enforcement: an appeal must contain a clear prayer for relief and substantiated reasoning; otherwise it is inadmissible or dismissed without further examination. In proceedings for definitive debt enforcement, the objection that the debtor lacks financial capacity or that enforcement would affect the subsistence minimum is not a permissible defence under Art. 81 SchKG. If the appeal fails, the appellant bears the appellate costs pursuant to Art. 106 Abs. 1 ZPO; party compensation is awarded only where the prevailing party has compensable expense.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120071-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Urteil vom 14. Mai 2012

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Stadt Winterthur, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 19. April 2012 (EB120114)

Erwägungen: 1. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) erteilte den Klägern mit Urteil vom 19. April 2012 definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____, Zahlungsbefehl vom 30. No- vember 2011, für Fr. 1'085.45 nebst Zins zu 4.5 % seit 25. November 2011, Fr. 34.65 (2 % Ausgleichzins bis 6. Mai 2011), Fr. 22.80 (Verzugszins ab 7. Juni 2011 bis 24. November 2011), Fr. 73.– (Zahlungsbefehlskosten) sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Urteil (Urk. 10 S. 6). Dieses Urteil wurde der Beklag- ten am 24. April 2012 zugestellt (Urk. 8). 2. Mit Eingabe vom 26. April 2012 erhob die Beklagte sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 19. April 2012 (Urk. 9). Diese Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als offensichtlich unzulässig bzw. unbegrün- det: Die Beklagte beruft sich unter dem Titel Nichteintreten auf ein Recht des Nichteintretens zufolge Hilflosigkeit und Nichtbeherrschens der Gerichtssprache. Damit hat sie noch keinen Rechtsmittelantrag gestellt. Insbesondere wird nicht beantragt, dass das angefochtene Urteil aufzuheben sei und wie im Falle einer Aufhebung zu entscheiden wäre. Ein solcher Rechtsmittelantrag lässt sich auch den weiteren Teilen der Beschwerdeschrift nicht entnehmen (vgl. Urk. 9 S. 1 f.). Abgesehen davon findet sich in der Beschwerdeschrift keine nachvollziehbare Begründung, weshalb abweichend von der Vorinstanz zu entscheiden wäre. So- weit sich die Beklagte auf ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum beruft (Urk. 9 S. 2), ist ihr die zutreffende Erwägung der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass der sinngemässe Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung unbeachtlich ist (vgl. Urk. 10 S. 5, Erw. 4.a und den dortigen Hinweis auf Art. 81 [Abs. 1] SchKG). Die Erwägungen der Vo- rinstanz treffen auch im Übrigen zu und die Beklagte setzt sich mit ihnen nicht auseinander. Es fehlt daher nicht nur ein genügender Rechtsmittelantrag, sondern auch eine eigentliche Begründung der Beschwerde. Das Urteil der Vorinstanz be- darf keiner (amtswegigen) Korrektur. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. Art.

322 Abs. 1 ZPO und Freiburghaus/Afheldt in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 321 N. 14 f.). 3. Ausgangsgemäss gilt die Beklagte als unterliegende Partei. Als solche hat sie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Klägern erwächst kein rechtserheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das zweitinstanzliche Ver- fahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr (Spruchgebühr) wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Emp- fangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ge- rundet Fr. 1'085.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann

versandt am: mc

Schlagwörter

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