Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120067-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 10. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadtrichteramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. März 2012 (EB110355)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 27. März 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 12. August 2011) definitive Rechtsöffnung für Verzugszins von 5% auf Fr. 1'263.– seit 27. Juni 2011 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 5 dieses Entscheids; die Kosten- und Entschä- digungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 23). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 24. April 2012 (Poststempel in Frankreich 20. April 2012, Ankunft Grenzstelle in der Schweiz 23. April 2012) Be- schwerde erhoben (Urk. 22, siehe auch angehefteten Briefumschlag; Urk. 24). 2. a) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 10. April 2012 zugestellt (Urk. 21/1). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde lief am 20. April 2012 ab. b) Für schriftliche Eingaben ist die Frist nach dem sog. Expeditionsprinzip eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO; BGer. 4C.181/2005 E. 1). Bei Benützung einer ausländischen Post muss die Sendung vor Ablauf der Frist der Schweizerischen Post übergeben wer- den, was diese gewöhnlich mit einem Eingangsstempel auf dem Briefumschlag vermerkt (A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 143 N 4). c) Der Gesuchsgegner gab seine Beschwerde in Frankreich auf. Auf dem zur Beschwerdeschrift gehörenden Briefumschlag vermerkte die Schweizerische Post den Eingang der Sendung bei der "Zustellstelle" mit dem 24. April 2012 (an Urk. 22 angeheftet). Aus dem dazugehörenden "Track and Trace Auszug" geht hervor, dass die vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde am 23. April 2012 der Schweizerischen Post übergeben wurde (Urk. 24). Damit ist die Beschwerde verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: se