Appeal inadmissible against unreasoned summary debt-enforcement judgment

RT120066Obergericht08.05.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal in debt-enforcement proceedings as inadmissible. The first-instance summary judgment had granted definitive legal enforcement for CHF 2,027.70 plus 5% interest, but it had been served without written reasons. The court held that such a decision cannot be appealed until the reasoned version is served; the appellant’s filing was therefore premature. The appellant was ordered to pay the second-instance fee of CHF 150, and no party compensation was awarded to the respondents.

Omnilex-Regeste

Art. 239 Abs. 1 and 2, Art. 321 Abs. 1 and 2, Art. 322 Abs. 1 ZPO; appeal against a summary-proceedings decision issued without written reasons is inadmissible until the reasoned decision has been served. The time limit for the appeal runs only from service of the reasoned decision or from later service of the reasons by the appellate court. A premature appeal must be dealt with by non-entry decision. Costs follow the result under Art. 106 Abs. 1 ZPO; absent compensable effort of the prevailing party, no party compensation is due.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120066-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Beschluss vom 8. Mai 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

a) B., b) C., c) D._____, Beschwerdegegner

a,b,c vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 23. März 2012 (EB120055)

Erwägungen: 1. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) er- teilte der aus den Beschwerdegegnern bestehenden und als "Gesuchstellerin" bezeichneten Erbengemeinschaft mit Urteil vom 23. März 2012 definitive Rechts- öffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes E._____, Zahlungsbefehl vom 17. Januar 2012, für Fr. 2'027.70 nebst Zins zu 5 % seit 14. September 2011. Dieses Urteil wurde zunächst ohne schriftliche Begründung eröffnet; dem Gesuchsgegner wurde es am 30. März 2012 via Postfach zugestellt (Urk. 6, Urk. 7/2). Mit Eingabe vom 3. April 2012 erhob der Gesuchsgegner sinngemäss Beschwer- de gegen das ihm ohne schriftliche Begründung zugestellte Urteil der Vorinstanz (Urk. 10, Urk. 11). Am 10. April 2012 wurde der Gesuchsgegner von der Kammer telefonisch darüber informiert, dass er nur gegen das schriftlich begründete Urteil Beschwerde erheben kann und eine solche schriftliche Begründung allenfalls noch bei der Vorinstanz verlangen könne. Sodann wurde er aufgefordert, der Kammer bis zum 12. April 2012 schriftlich zu beantragen, von der formellen Eröff- nung eines Beschwerdeverfahrens abzusehen. Der Gesuchsgegner stellte glei- chentags in Aussicht, der Kammer eine entsprechende Erklärung zukommen zu lassen (Urk. 13). Nachdem innert Frist keine solche Erklärung eingegangen war, wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet. 2. Die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheid ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Das ohne schriftliche Begründung eröffnete Urteil der Vorinstanz vom 23. März 2012 kann nicht mit Beschwerde angefochten werden (vgl. a. Art. 239 Abs. 1 und 2 ZPO). Dies geht aus dem angefochtenen Urteil klar hervor (Urk. 11 S. 2, Disp.-Ziff. 6) und wurde dem Gesuchsgegner zudem mündlich mitgeteilt (Urk. 13). Die Be- schwerde des Gesuchsgegners ist daher offensichtlich unzulässig und ohne Wei-

terungen durch einen Nichteintretensentscheid zu erledigen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Ausgangsgemäss gilt der Gesuchsgegner als unterliegende Partei. Als sol- che hat er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gegenseite erwächst kein rechtserheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'027.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann

versandt am: js

Schlagwörter

debt enforcementlegal enforcementsummary proceedingsadmissibilityreasoned judgmentcostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the first-instance summary judgment was admissible without written reasons having been served

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because a summary-proceedings decision may be appealed only within ten days after service of the reasoned decision or later service of the reasons.

Extrahierte Begründung

The challenged order had been issued without written reasons and could therefore not yet be attacked by appeal; this was clear from the first-instance dispositive part and had also been explained orally to the appellant.

Kernrechtsfrage

How to allocate second-instance costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the second-instance costs, and no party compensation was awarded because the respondents incurred no compensable effort.

Extrahierte Begründung

As the appellant was unsuccessful, costs followed the outcome; absent any meaningful expense on the respondents' side, no compensation was due.

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