Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120065-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. April 2012
in Sachen
A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. März 2012 (EB120035)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 2. März 2012 erteilte die Vorinstanz der Beschwer- degegnerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbe- fehl vom 16. Januar 2012) – gestützt auf eine Schuldanerkennung des Beschwer- deführers für ein Honorar zur Schuldensanierung – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 13'210.80 nebst 12 % Zins seit 17. November 2011; die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beschwerdeführers geregelt (Urk. 12). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. April 2012 fristgerecht (Urk. 10/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 2): "1. Der Entscheid vom 2. März 2012 sei aufzuheben; 2. Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). d) Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch des Beschwerde- führers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 11 S. 2) hinfällig. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 3. a) Dass die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Schuldanerken- nung vom 17. November 2011 – worin für eine Schuldensanierung ein Honorar von 12 % der zu regulierenden Schuldsumme vereinbart wurde (Urk. 12 S. 6) –
einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt (dazu Urk. 12 S. 3 f.), ist im Be- schwerdeverfahren nicht umstritten. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer Ein- wendungen glaubhaft gemacht hat, welche dieselbe entkräften könnten (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Dies ist zum einen der Einwand, der Rechtsöffnungstitel stelle ei- nen Konsumkreditvertrag dar, der aber mangels Kreditfähigkeitsprüfung ungültig sei (dazu sogleich Erw. 3.b), und zum andern der Einwand, dass das anerkannte Honorar zufolge Widerrufs des Auftrags nicht in vollem Umfang geschuldet sei (dazu nachstehend Erw. 3.c). b1) Zum Einwand, die Schuldanerkennung vom 17. November 2011 ent- halte einen Konsumkredit, erwog die Vorinstanz, das KKG sei nicht anwendbar auf Kredite, welche zins- und gebührenfrei gewährt würden. Gemäss der Schuld- anerkennung sei der vereinbarte Zins von 12 % nur dann geschuldet, wenn der Gesuchsteller mit der Zahlung der Raten in Verzug gerate; der Zahlungsaufschub werde damit grundsätzlich zinsfrei gewährt. Ohnehin bezwecke die Kreditfähig- keitsprüfung des KKG die Vermeidung einer Überschuldung des Konsumenten, wogegen die in der Schuldanerkennung zinslos vereinbarte Ratenzahlung keine neuen Schulden generiere, sondern lediglich die Zahlungsmodalitäten für eine be- reits zuvor entstandene Schuld festlege. Daher sei der Einwand, die Schuldaner- kennung sei mangels Durchführung einer Kreditfähigkeitsprüfung nicht gültig zu- stande gekommen, zu verwerfen (Urk. 12 S. 4 f.). b2) Der Beschwerdeführer rügt als unrichtige Rechtsanwendung, die Schuldanerkennung sehe einen Zins von 12 % vor, wobei nicht erwähnt sei, dass es sich dabei um einen Verzugszins handle. Dieser Zins sei sodann zwar nur bei Verzug, aber ab Vertragsdatum und nicht erst ab Verzugsdatum geschuldet. Es handle sich damit um einen vertraglichen Zins; die Beschwerdegegnerin habe denn auch Zins ab Vertragsdatum gefordert und nicht erst ab Verzug des Be- schwerdeführers, welcher frühestens Ende November 2011 habe eintreten kön- nen, und auch die Vorinstanz habe Rechtsöffnung ab Vertragsdatum erteilt (Urk. 11 S. 3 f.).
b3) Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (oben Erw. 2); bei Alter- nativbegründungen bedeutet dies, dass beide Begründungen (erfolgreich) gerügt werden müssen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwä- gung, wonach das KKG auf die fragliche Schuldanerkennung nicht anwendbar sei, weil darin keine neuen Schulden generiert, sondern lediglich die Zahlungs- modalitäten für eine bereits zuvor entstandene Schuld festgesetzt würden, nicht gerügt. Jene Alternativbegründung (vgl. Urk. 12 S. 5: "ohnehin") hat damit Be- stand, weshalb schon aus diesem Grund die Verwerfung des Einwands, die Schuldanerkennung sei wegen Nichterfüllens der Anforderungen des KKG nicht gültig zustande gekommen, zu bestätigen ist. Darüberhinaus wäre die Rüge des Beschwerdeführers auch unbegründet, weil der in der Schuldanerkennung ver- einbarte Zins – anerkanntermassen – nur bei einem Verzug des Beschwerdefüh- rers zu bezahlen war (Urk. 2/2); dies entspricht einem Verzugszins und daran än- dert nichts, dass vertraglich eine von der gesetzlichen Ordnung (Art. 104 OR) ab- weichende Regelung vereinbart wurde. c1) Zum Einwand, das anerkannte Honorar sei zufolge Widerrufs des Auf- trags nicht in vollem Umfang geschuldet, erwog die Vorinstanz, es sei von einem gültig zustande gekommenen Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR und von einem gültigen Widerruf desselben gemäss Art. 404 OR auszugehen. Die Honorarforderung entstehe, sobald der Auftrag abgeschlossen werde; bei Aufträ- gen, die verschiedenste Leistungen umfassen, werde das Honorar bei Abschluss der Hauptarbeit fällig. Beim vorliegenden Auftrag bestehe die Hauptarbeit – ja so- gar die einzige von der Beschwerdegegnerin zu erbringende Leistung – in der Einholung der Zustimmungserklärungen der Gläubiger des Beschwerdeführers zu einem bestimmten Ratenplan. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, der Auftrag sei nicht vollständig erbracht worden, da die Beschwerdegegnerin nicht alle schriftlichen Zustimmungserklärungen vorgelegt habe; allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von seinen Gläubigern offensichtlich nicht mehr be- langt worden sei, zeige jedoch, dass die Schuldensanierung bereits im Gange gewesen sei, was ohne die Zustimmung sämtlicher Gläubiger nicht möglich ge- wesen wäre. Dass nicht alle Gläubiger dem Ratenplan zugestimmt hätten, er-
scheine damit als nicht glaubhaft. Da somit vom Abschluss der Hauptarbeit aus- zugehen sei, verstosse es nicht gegen Art. 404 OR, das gesamte vertragliche Honorar geltend zu machen (Urk. 12 S. 5 f.). c2) Der Beschwerdeführer rügt als offensichtlich unrichtige Sachverhalts- feststellung, dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass alle Zustimmungs- erklärungen vorliegen würden, obwohl aktenkundig sei, dass nicht alle Zustim- mungserklärungen beigebracht worden seien. Der der Schuldanerkennung zu- grunde liegende Vertrag sei somit nicht vollendet worden und daher nicht das vol- le Honorar geschuldet (Urk. 11 S. 4 f.). c3) Angesichts dessen, dass ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorlag, war es am Beschwerdeführer, Einwendungen (sofort) glaubhaft zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Entgegen der anscheinend bestehenden Ansicht des Be- schwerdeführers ist es beim Vorliegen von Einwendungen des Schuldners nicht notwendig, dass der Gläubiger solchen zwingend mittels Urkundennachweis zu begegnen hätte, sondern kann eine Einwendung grundsätzlich auf beliebigem Weg widerlegt werden. Die Vorinstanz hat hierbei aufgrund des (ungerügten) Um- standes, dass der Beschwerdeführer von seinen Gläubigern nicht mehr belangt worden sei, geschlossen, dass demnach die Zustimmungen dieser (aller) Gläubi- ger vorgelegen haben mussten; auch dieser Schluss ist ungerügt geblieben. Dass alle diese Zustimmungserklärungen zu den Akten gegeben worden wären, hat die Vorinstanz dagegen nicht erwogen und war nach dem Gesagten auch nicht not- wendig. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet. d) Nachdem sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet er- wiesen haben, ist die Beschwerde abzuweisen. 4. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 400.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 11 S. 2, S. 5 f.). Dieses ist jedoch zu- folge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzu- weisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Dem Beschwerdegegner ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren für dasselbe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer vorab per Telefax, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'210.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js