Legal opening denied for lack of identity between debtor and respondent

RT120062Obergericht20.04.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ appealed a district court order that had refused to enter into his legal-opening request. The Zurich High Court held that the respondent named in the request, B._____ GmbH, was not identical to the debtor against whom enforcement had been initiated and apparently also not identical to the party bound by the underlying title. Because identity is a procedural prerequisite for legal opening and must be checked ex officio, the district court rightly refused to entertain the request. The appeal was therefore dismissed, the court fee set at CHF 300, and costs imposed on the appellant without any compensation to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 84 SchKG; identity between the debtor in enforcement and the person bound by the title is a procedural prerequisite of legal opening and must be examined ex officio; if doubts remain or the request is directed against a non-identical person, the request must be denied or declared inadmissible. In appellate proceedings, the appellant must specifically challenge the contested decision and identify its defects; absent substantiated grievances, no general review ex officio is required (consid. 4). Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; no compensation is due where the opposing party incurs no legally relevant expense (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120062-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Urteil vom 20. April 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. März 2012 (EB120063)

Erwägungen: 1. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) trat mit Verfügung vom 19. März 2012 auf das Rechts- öffnungsbegehren des Gesuchstellers in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts C., Zahlungsbefehl vom 9. Februar 2012, nicht ein (Urk. 10). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 27. März 2012 zugestellt (Urk. 11/1). 2. Am 4. April 2012 (Datum Poststempel), mithin innert der Frist zur Einrei- chung einer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz, reichte der Ge- suchsteller der Kammer eine Eingabe ein. Mit dieser Eingabe stellt er "das Begeh- ren, den Rechtsvorschlag aufzuheben" (Urk. 12 S. 2 am Ende); "Rechtsöffnungs- begehren, Forderungssumme Fr. 1'395.20, Betreibung Nummer ..., zuzüglich Be- treibungskosten, wie auch allfällige weitere Kosten" seien der "klagenden Partei" aufzuerlegen (Urk. 12 S. 1 am Anfang). Sodann ersucht er die Kammer darum, die Akten der Vorinstanz einzufordern und alle Unterlagen, die im Zusammen- hang mit der vorliegenden betreibungsrechtlichen Mietangelegenheit stehen, zu prüfen. Weiter weist er darauf hin, dass die von ihm der Vorinstanz eingereichten Urkunden ihm gehörten, ihm jedoch noch nicht retourniert worden seien (Urk. 12 S. 1). 3. Aus der Eingabe des Gesuchstellers geht sinngemäss hervor, dass der Ge- suchsteller Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. März 2012 erhebt und die Aufhebung dieser Verfügung sowie die Erteilung der Rechtsöff- nung in der von ihm eingeleiteten Betreibung verlangt. 4. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsteller die Betreibung gegen D. eingeleitet, das Begehren um Rechtsöffnung jedoch gegen die B._____ GmbH gerichtet habe. Die Gesuchsgegnerin sei mit der betriebenen Partei nicht identisch. Diese Identität stelle eine Prozessvoraussetzung dar, die fehle. Deshalb sei auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten (Urk. 13 S. 3). Grundsätzlich darf nur gegen den aus dem Rechtsöffnungstitel verpflichteten Schuldner Rechtsöffnung erteilt werden. Das Gericht hat die Frage, ob der Betrie-

bene der Verpflichtete aus dem Titel sei (Identität), von Amtes wegen zu prüfen. Bestehen Zweifel über die Identität, ist das Begehren abzuweisen und die Rechtsöffnung zu verweigern (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 180). Der Gesuchsteller stützt sein Rechtsöffnungsbegehren auf einen Titel, ge- mäss welchem die E._____ AG, ... [Adresse], verpflichtet ist, dem Gesuchsteller den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu ersetzen sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen. Im Verfahren, das zu diesem Titel führte, wurde die E._____ AG durch Rechtsanwalt Dr. D._____ vertreten (Urk. 3/4 S. 1, S. 11). Der vorerwähnte Rechtsvertreter ist mit dem Titel, auf den sich der Gesuchsteller beruft, nicht verpflichtet worden. Der Gesuchsteller hat die ihm mit dem Titel zugesprochenen Beträge gegen den Rechtsvertreter und damit nicht gegen die Verpflichtete in Betreibung gesetzt (vgl. Urk. 2). Hätte er sein Rechtsöffnungsbegehren gegen den Rechtsvertreter gerichtet, hätte es abgewie- sen werden müssen, weil kein Titel mit einer Verpflichtung des Rechtsvertreters vorliegt. Auch der Beleg betreffend Auskunft über die Adresse des Rechtsvertre- ters (Urk. 3/5), auf die sich der Gesuchsteller vor Vorinstanz berief (Urk. 1), stellt keinen solchen Titel dar. Aufgrund dessen und nach dem Inhalt des Rechtsöff- nungsbegehrens des Gesuchstellers vom 20. Februar 2012 konnte und musste die Vorinstanz davon ausgehen, dass das Rechtsöffnungsbegehren nicht gegen den Rechtsvertreter gerichtet war. Entsprechend forderte die Vorinstanz den Ge- suchsteller auf zu erklären, gegen wen er sein Gesuch richte mit dem Hinweis, dass bei Säumnis oder unklarer Äusserung davon ausgegangen werde, dass die B._____ GmbH Gesuchsgegnerin sei (Urk. 4). Darauf bezeichnete der Gesuch- steller den "Eigentümer der Immobilie: Herr F., B. GmbH" als Gegen- partei (Urk. 6). Mit dieser Erklärung wurden zwei Personen, eine natürliche und eine juristische, bezeichnet, wobei nicht klar ist, welche dieser beiden Personen "Eigentümer der Immobilie" ist. Offensichtlich wegen dieser Unklarheit hat die Vo- rinstanz androhungsgemäss angenommen, dass sich das Rechtsöffnungsbegeh- ren gegen die B._____ GmbH richtet. Dies ist nicht zu beanstanden und der Ge- suchsteller bringt mit der Beschwerde auch nichts dagegen vor. Die Gesuchsgegnerin (B._____ GmbH) ist nicht identisch mit der betriebenen Partei (Rechtsanwalt Dr. D._____) und soweit ersichtlich auch nicht mit der aus

dem Titel verpflichteten Partei (E._____ AG). Damit fehlt es an der Verfahrensle- gitimation der Gesuchsgegnerin, weshalb die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungs- begehren zu Recht nicht eingetreten ist. Die Akten der Vorinstanz wurden wie vom Gesetz vorgesehen beigezogen (Urk. 1 bis 11; Art. 327 Abs. 1 ZPO). Dem Begehren des Gesuchstellers, alle Unterlagen zu prüfen, die im Zusammenhang mit der vorliegenden betreibungsrechtlichen Mietangelegenheit stehen, kann nicht entsprochen werden: Im Beschwerdever- fahren besteht eine "Rügepflicht". In der Begründung der Beschwerde ist insbe- sondere darzulegen, inwieweit der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und an welchen Mängeln der Entscheid leidet (Frei- burghaus/Afheldt in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 321 N. 15). Dieser Ob- lie genheit ist der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 20. Februar 2012 nicht nachgekommen. Ohne konkrete Beanstandung erfolgt grundsätzlich keine gene- relle Überprüfung des angefochtenen Entscheids. Für eine amtswegige Korrektur besteht kein Grund. Im Ergebnis ist die Beschwerde des Gesuchstellers offensichtlich unbegründet und deshalb ohne Weiterungen abzuweisen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die vom Ge- suchsteller eingereichten Belege (Einlegerakten) werden dem Gesuchsteller von der Kammer bzw. von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft retourniert. 5. Es ist von einem Streitwert von Fr. 1'395.20 auszugehen (vgl. Urk. 13 bzw. das dort eingangs aufgeführte Rechtsbegehren). Entsprechend ist die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind dem unterliegen- den Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller hat kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung und der Gesuchsgegnerin erwächst kein rechtserheblicher Aufwand; demgemäss sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Entschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 12 sowie Urk. 15/1-6, und an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'395.20.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann

versandt am: ss

Schlagwörter

legal openingdebt enforcementidentity of debtorprocedural admissibilityappeal reviewcost allocationsummary proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the lower court correctly refused legal opening because the respondent was not identical to the debtor in the enforcement proceedings and title.

Extrahierter Entscheid

Yes. The respondent B._____ GmbH was neither identical with the debtor being enforced against nor, apparently, with the party bound by the title; therefore the procedural prerequisite of identity was missing.

Extrahierte Begründung

The court must examine identity ex officio. The appellant’s own submissions showed uncertainty as to whom the request was directed against, and the lower court reasonably construed it as directed against B._____ GmbH. Because no identity existed between enforced debtor, respondent, and title debtor, the request was inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court had to conduct a general review of the entire file and all related documents.

Extrahierter Entscheid

No. In appeal proceedings, the appellant must specifically challenge the contested decision and show its defects; no general ex officio review is required absent concrete objections.

Extrahierte Begründung

The appeal lacked the required substantiated grievances, so the court would not examine the matter broadly on its own motion.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance costs and compensation

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the second-instance costs and receives no compensation; the respondent is not awarded compensation because it incurred no legally relevant expense.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, the appellant must pay the appeal costs; no indemnity was justified.

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