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RT120060 ΓÇó Appeal against definitive debt enforcement dismissal rejected
RT120060Obergericht10.04.2012Dismissed
The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against the district court’s grant of definitive debt enforcement in favor of the Canton and City of Zurich for unpaid taxes. The appellant argued for the first time on appeal that it had already paid the debt on 6 March 2012. The court held that this was a new factual allegation barred by Art. 326(1) ZPO because the debtor had defaulted in first instance and had not raised the payment objection there. Appellate costs of CHF 300 were imposed on the debtor, and no party compensation was awarded to the creditors.
Art. 326 Abs. 1 ZPO; definitive debt enforcement appeal; new facts are inadmissible on appeal. A payment objection that could and should have been raised before the first instance cannot be considered in appellate proceedings if the appellant was in default below. The appellate court therefore confines itself to the record as established by the lower court and must dismiss the appeal if the only challenge rests on an inadmissible nova. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; party compensation may be denied where no relevant effort was incurred (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120060-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas- Baumann. Urteil vom 10. April 2012
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. März 2012 (EB120258)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. März 2012 erteilte die Vorinstanz den Klägerin- nen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 21. November 2011) für ausstehende Steuerschulden definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'672.50 nebst 4,5 % Zins seit 22. November 2011, für Fr. 131.90 und für Fr. 42.70; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Beklagten geregelt (Urk. 6). b) Hiergegen hat die Beklagte am 2. April 2012 (Poststempel 30. März 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 5; Urk 4a). 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Die Beklagte bringt mit ihrer Beschwerde vor, dass die Schuld am 6. März 2012 über Fr. 3'808.40 beglichen worden sei (Urk. 5). Die Beklagte war vor Vorinstanz säumig (Urk. 6 S. 2) und unterliess es damit, die Einwendung der Til- gung vorzubringen. Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), womit die erst in der Beschwerde erhobe- ne Einwendung nicht mehr zu hören ist. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beklagte kann - falls nötig - im Betreibungsverfahren die Tilgung der Schuld vorbringen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Den Klägerinnen ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdever- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 5, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt un- ter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: js