Appeal inadmissible for lack of irreparable harm

RT120059Obergericht04.04.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court held that the defendant’s appeal against the refusal to postpone a debt-enforcement hearing was inadmissible because no irreparable harm was shown. The hearing had already taken place, and any objections concerning defective service of the summons or the validity of the procedural steps could be raised later against the substantive legal-enforcement decision. The court therefore did not consider the suspensive-effect request. It imposed the second-instance costs of CHF 300 on the defendant and denied the plaintiff compensation.

Regest

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; admissibility of an appeal against a procedural order refusing a postponement: an appeal lies only if the order threatens a non-reparable disadvantage. Once the hearing has already been held, such prejudice is generally absent where the alleged defect—such as defective service of the summons or irregular notice—can be invoked in the appeal against the later substantive decision. If the appeal is inadmissible, ancillary requests for suspensive effect become moot (consid. 3). Court costs are allocated according to the outcome; party compensation requires relevant compensable effort (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120059-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 4. April 2012

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Rechtsöffnung (Abweisung Verschiebungsgesuch)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 21. März 2012 (EB120055)

Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Rechtsöff- nungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung vom 21. März 2012 wies die Vo- rinstanz das Verschiebungsgesuch der Beklagten ab und hielt fest, dass die Hauptverhandlung am 30. März 2012 um 8.30 Uhr stattfinde (Urk. 2). Die Ver- handlung fand am 30. März 2012 vor Vorinstanz statt, die Beklagte ist nicht er- schienen (Prot. I S. 6). b) Gegen die Verfügung vom 21. März 2012 erhob die Beklagte am 2. Ap- ril 2012 (Poststempel 30. März 2012) rechtzeitig Beschwerde und stellte die Be- schwerdeanträge (Urk. 1; Urk. 6/14): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. März 2012 aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zur Absprache und Festsetzung eines neuen Verhandlungstermins betreffend Rechtsöff- nung zurück zu weisen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er- teilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8 % MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Der angefochtene Entscheid kann mit Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Die Beklagte macht einerseits geltend, dass hinsichtlich der Terminabspra- chen für die Hauptverhandlung Missverständnisse vorgelegen hätten und sie an- derseits nie eine formelle Vorladung für den Verhandlungstermin vom 20. März 2012 [recte: 30. März 2012] erhalten habe (Urk. 1 S. 3 und S. 4).

Die Vorinstanz hält selber fest, dass die Vorladung trotz bestehendem Ver- tretungsverhältnis zunächst zweimal erfolglos an die Geschäftsadresse der Be- klagten zugestellt worden sei. Die Vorinstanz erachtete diesen Mangel als geheilt, indem sie am 19. März 2012 mit dem Vertreter der Beklagten telefonisch Kontakt aufgenommen habe (Urk. 2 S. 2f.). Der Einwand des Vertreters der Beklagten, dass durch die nicht ordnungs- gemässe Zustellung der Vorladung der nicht ordnungsgemässe Entscheid ungül- tig sei und keinerlei Rechtswirkungen entfalte (Urk. 1 S. 5), kann dieser in einer Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid vorbringen, sofern ein solcher ergangen und sofern die Beklagte durch diesen Entscheid beschwert sein sollte. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagten im derzeitigen Zeitpunkt [nach durchgeführter Hauptverhandlung] ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn die angefochtene prozessleitende Verfügung so Bestand hat. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit erübrigt es sich, über den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu urteilen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in An- wendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.

  1. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'697.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: js

Schlagwörter

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