Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120058-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 11. April 2012
in Sachen
Einwohnergemeinde A., Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Finanzverwaltung A.,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 16. März 2012 (EB120138)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. März 2012 wies die Vorinstanz das von der Klägerin gestellte Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. März 2012) für Fr. 965.-- nebst 5 % Zins seit 26. Oktober 2011 ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Klägerin geregelt (Urk. 8). b) Hiergegen hat die Klägerin am 28. März 2011 fristgerecht (vgl. Urk. 5) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 7): "Wir stellen den Antrag auf Rechtsöffnung in Sachen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. März 2012)." c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue, nicht bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). b) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin stütze ihre Forderung auf drei Rechnungen, mit welchen die Beklagte zur Zahlung von Fr. 35.-- für Kosten eines Heimatscheins sowie von Fr. 450.-- und Fr. 480.-- für Kosten der Musikschule aufgefordert worden sei; zudem reiche sie drei entsprechende Mahnungen ein. Diese von der Klägerin eingereichten Unterlagen würden keinen Rechtsöffnungs- titel im Sinne von Art. 80 oder Art. 82 SchKG bilden. Daher sei das Rechtsöff- nungsbegehren ohne Stellungnahme der Beklagten abzuweisen (Urk. 8 S. 2 f.).
c) Die Klägerin macht beschwerdeweise geltend, betreffend die Kosten des Heimatscheines werde auf diesen verwiesen und betreffend Kosten der Mu- sikschule auf die Verträge zwischen der Musikschule und der Beklagten; deren Kinder hätten die Musikschule besucht und somit diese Dienstleistung in An- spruch genommen (Urk. 7). d) Die von der Klägerin (erst) im Beschwerdeverfahren eingereichten Un- terlagen sind als neue Beweismittel nicht zulässig (vorstehend Erw. 2.a) und kön- nen damit nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung begründet ist oder nicht – hierfür ist sie auf das ordentliche Verfahren zu verweisen –, sondern einzig, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder definitive Rechtsöff- nung (namentlich: Vorliegen eines entsprechenden Rechtsöffnungstitels) erfüllt sind. Die tragende Erwägung der Vorinstanz, dass die Klägerin keinen Rechtsöff- nungstitel eingereicht habe, wird mit der Beschwerde zu Recht nicht gerügt; in den vorinstanzlichen Akten findet sich nichts, was als Titel für eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung in Frage käme. Die Vorinstanz hat damit das kläge- rische Rechtsöffnungsbegehren zu Recht nicht geschützt, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 3. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
Zürich, 11. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js