Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120057-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 10. April 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____ und Römisch-Katholische Kirchge- meinde, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 7. März 2012 (EB120026)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. März 2011 hatte die Vorinstanz den Klägern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 16. September 2010) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'153.45 nebst 4,5 % Zins seit 15. September 2010 und Zinsen bis 14. September 2010 von Fr. 91.10 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 84.– erteilt (Urk. 3/12). Eine hiergegen vom Beklagten am 2. Mai 2011 erhobene Beschwerde war von der Kammer mit Urteil vom 15. Juni 2011 abgewiesen worden (Urk. 3/19). Auf Beschwerde des Beklagten hin hatte das Bundesgericht mit Urteil vom 22. September 2011 den Entscheid der Kammer vom 15. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese dem Beklagten Frist ansetze, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Kläger Stellung zu nehmen (Urk. 3/20). b) Mit Verfügung vom 7. März 2012 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsverfahren als durch Rückzug der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 16. September 2010) gegenstandslos geworden ab, auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 150.-- den Klägern und sprach dem Be- klagten keine Parteientschädigung zu (Urk. 11) c) Hiergegen hat der Beklagte am 26. März 2012 fristgerecht (vgl. Urk. 7/2, Art. 142 Abs. 3 ZPO) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 10 S. 2): "Ich ersuche Sie hiermit, meine Beschwerde gut zu heissen und das Gericht Horgen anzuweisen, der bundesgerichtlichen Anordnung Folge zu leisten und mich ordentlich zu einem neuen Prozess in der Sache vorzuladen und dies al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenparteien ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
des Betreibungsrückzugs direkt als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, denn auch kein Nachteil, er ist mithin durch die erfolgte Abschreibung nicht be- schwert. Daher ist auf seine dagegen erhobene Beschwerde mangels Rechts- schutzinteresse nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). d) Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen werden vom Beklagten nicht gerügt, weshalb es damit sein Bewenden hat. Ohnehin hatte der Beklagte in den vorinstanzlichen Verfahren keine relevanten Umtriebe. 3. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 und an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 10. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js