Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120056-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 31. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Zustelladresse: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Januar 2012 (EB110351)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung und Urteil vom 31. Januar 2012 erklärte die Vorinstanz den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Stuttgart vom 25. August 2003 zum Mahnbescheid vom 24. Juli 2003 (AZ: 03-0245939-0-7; vgl. Urk. 3/2) für voll- streckbar und erteilte der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Ge- suchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungs- befehl vom 19. September 2011) gestützt auf den genannten Vollstreckungsbe- scheid definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'753.95 nebst Zins zu 2,5 % seit 3. Juli 2003 und die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung des Entscheids der Vorinstanz (Urk. 24 S. 14 f. Dispositivziffern 2 f.). Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) nahm vorstehenden Entscheid am 7. Februar 2012 in Empfang (Urk. 19/2). b) Am 15. Februar 2012 reichte der Gesuchsgegner persönlich bei der Vo- rinstanz eine Eingabe mit dem Betreff "Wiederspruch-Bedenken" ein (Urk. 20). Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 (gleichentags zur Post gegeben) machte die Vo- rinstanz den Gesuchsgegner darauf aufmerksam, dass ein etwaiges Rechtsmittel am Obergericht des Kantons Zürich unter Einhaltung der in den Dispositivziffern 9 und 10 des vorgenannten Entscheids angeführten Fristen einzureichen wäre (Urk. 22). 2. a) Mit der am 21. Februar 2012 zur Post gebrachten Eingabe vom 15. Februar 2012 reichte der Gesuchsgegner hierorts eine Eingabe mit dem Betreff "Wiederspruch-Bedenken" ein (Urk. 23). b) Mit Schreiben vom 6. März 2012 wurde dem Gesuchsgegner Frist ange- setzt, um Stellung dazu zu nehmen, ob er mit seiner Eingabe vom 15. Februar 2012 Beschwerde erheben wolle oder nicht (Urk. 26). Da sich der Gesuchsgegner innert Frist nicht meldete, wurde androhungs- gemäss sein Schreiben als Beschwerde entgegen genommen und vorliegendes Rechtsmittelverfahren eröffnet.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 23 sowie einer Kopie von Urk. 25, und an das Be- zirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'753.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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