Telefax appeal inadmissible in provisional debt enforcement

RT120053Obergericht18.04.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court did not enter into the debtor's appeal against a provisional debt enforcement order because the only filing was sent by fax and lacked a valid handwritten signature. The court held that the ZPO cure mechanism for missing signatures does not apply where a party deliberately uses fax. It added that, even if the appeal were admissible, it would fail because the appellant did not raise specific, reasoned objections to the first-instance decision. Court fees of CHF 100 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 130 Abs. 1 ZPO; Art. 132 Abs. 1 ZPO; fax filing and missing signature: an appeal submitted solely by fax is inadmissible because it lacks the required handwritten signature. The cure period of Art. 132 Abs. 1 ZPO is confined to an inadvertent omission of signature and does not apply where the filer consciously dispenses with an original signature by using fax (consid. 2b). In appeal proceedings, the duty of specific grievance under Art. 320 ZPO requires precise challenge to the contested decision; unsubstantiated submissions leave the first-instance reasoning intact (consid. 3). Costs follow the outcome, while party compensation is awarded only where relevant expenses are shown.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120053-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. April 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B1._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 20. Januar 2012 (EB110524)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 20. Januar 2012 erteilte die Vorinstanz der Be- schwerdegegnerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zah- lungsbefehl vom 19. Oktober 2011) für eine ausstehende Halbjahresprämie ge- stützt auf einen Versicherungsantrag vom 15. September 2010 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 612.20 nebst 5 % Zins seit 1. Juli 2011; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beschwerdeführers geregelt (Urk. 13). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Telefax-Eingabe vom 26. März 2012 Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 12): "Hiermit beantrage ich dass alle in diesem Zusammengang stehende Rechts- öffnungsbegehren abgewiesen werden. Alle Kosten sind der Gegenpartei zu belasten." c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Beschwerdeführer hat, wie erwähnt, seine Beschwerde mit- tels Telefax-Eingabe erhoben. Darin hat er zwar in Aussicht gestellt: "Eine aus- führliche Beschwerde erhalten Sie in Kürze", doch erfolgten seither keine weite- ren Eingaben des Beschwerdeführers (solche wären ohnehin verspätet, da die Frist zur Beschwerdeerhebung am 26. März 2012 abgelaufen ist; Urk. 11/2). Es ist daher einzig aufgrund der Telefax-Eingabe vom 26. März 2012 zu entscheiden. b) Eingaben an das Gericht sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Eine Eingabe per Telefax enthält keine gültige, eigenhändige Unterschrift (son- dern – naturgemäss – nur die Kopie einer solchen). Für den Mangel einer fehlen- den Unterschrift sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO zwar vor, dass eine Nachfrist zur Ver- besserung anzusetzen ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung jedoch auf eine versehentlich fehlende Unterschrift zugeschnit- ten, wogegen bei Benutzung eines Telefaxgerätes der Absender weiss, dass kei-

ne eigenhändige Unterzeichnung vorliegt, mithin bewusst auf eine solche verzich- tet. Daher kann eine Beschwerde nicht gültig per Telefax erhoben werden (BGE 121 II 252 ff. Erw. 4). c) Nach dem Gesagten ist demnach auf die einzig per Telefax eingereich- te Beschwerde nicht einzutreten. 3. Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre diese abzuweisen gewesen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer. Zi- vilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; vgl. Art. 320 ZPO) der an- gefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet; was nicht konkret gerügt wird, hat Bestand. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Gesuchsgegnerin habe dem Strassenverkehrsamt im September 2011 das Erlöschen der Haftpflichtversicherung mitgeteilt (Urk. 12). Dieses Vor- bringen hat bereits die Vorinstanz gehört und verworfen (Urk. 13 Erw. 2.4). Hier- mit und auch mit den übrigen vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 13 S. 3-5) setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in keiner Weise auseinander (vgl. Urk. 12), weshalb es mangels konkreter Rügen auch dann beim vorinstanzli- chen Entscheid bleiben würde, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 612.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Schlagwörter

debt enforcementprovisional legal enforcementfax filingsignature requirementinadmissibilityappeal reviewspecific grievancescourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the fax-filed appeal was admissible despite lacking an original handwritten signature.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because a fax submission does not contain a valid handwritten signature and is not cured by the defective-signature provision.

Extrahierte Begründung

Court filing must be signed. The cure period for missing signatures applies to an inadvertent omission, not to a deliberate fax filing where the sender knowingly forgoes an original signature.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal would succeed on the merits against the provisional debt enforcement order.

Extrahierter Entscheid

Even if admissible, the appeal would fail because it contained no concrete challenges to the first-instance reasoning.

Extrahierte Begründung

Appeal review is limited by the duty to raise specific grievances against the alleged legal or factual errors; the appellant did not engage with the challenged decision's reasoning.

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