Legal opening appeal dismissed for lack of enforceable title

RT120051Obergericht17.04.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Canton of Basel-Stadt appealed a summary-decision on definitive debt enforcement (Rechtsöffnung) after the District Court of Bülach granted legal opening only for CHF 2,850.40 and enforcement costs, while rejecting the rest of the request. The High Court held that the canton lacked a protected interest to attack the portion already granted to it, so no review was entered into that extent. On the merits, the court found no enforceable title for the remainder, including the CHF 50 fee and any additional sums. The appeal was therefore dismissed as far as admissible. The appellant was ordered to pay the appeal fee of CHF 300; no party compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 59 Abs. 1 and 2 lit. a ZPO; Art. 320, 326 Abs. 1 ZPO; definitive legal opening and admissible scope of appeal: a party may challenge only the part of the judgment by which it is adversely affected. Where the appellant already obtained the relief granted below, there is no legally protected interest in seeking reversal of that portion, and the appeal is inadmissible to that extent. In appeal proceedings, review is limited to alleged errors of law or manifestly incorrect findings; new allegations and means of proof are excluded. A payment order is not itself a legal-opening title; only a valid enforcement title covering the specific claim can justify definitive legal opening. Costs follow the outcome, and party compensation requires relevant procedural effort.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120051-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 17. April 2012

in Sachen

Kanton Basel-Stadt, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,

gegen

A._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 17. Januar 2012 (EB110592)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. Januar 2012 erteilte die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2011) – gestützt auf eine Veranlagungsverfügung des Klägers für Steuerfor- derungen – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'850.40 und für die Betreibungskos- ten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid; im Mehrbe- trag wurde das Begehren – der Kläger hatte definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'147.85 sowie Fr. 50.-- Kosten/Gebühren und Betreibungskosten verlangt – ab- gewiesen (Urk. 20). b) Hiergegen hat der Kläger am 23. März 2012 fristgerecht (vgl. Urk. 18) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 19 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Januar 2012 sei aufzu- heben. 2. Es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zah- lungsbefehl vom 4. Mai 2011) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 4'147.85, für Mahngebühren von CHF 50.00 (Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen) sowie für die Betreibungskosten unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei. 3. Es sei eine Parteientschädigung zuzusprechen im Betrag von CHF 250.00. 4. Die Gerichtskosten seien der beklagten Partei oder eventualiter der Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Bülach aufzuerlegen." c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Kläger stellt, wie erwähnt, den Antrag auf Aufhebung des gesam- ten angefochtenen Urteils. In diesem wurde das klägerische Begehren auf Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 2'850.40 sowie Betrei- bungskosten geschützt. Der Kläger ist daher in diesem Umfang durch den ange- fochtenen Entscheid nicht beschwert und hat damit an dessen Aufhebung kein schutzwürdiges Interesse, weshalb insoweit auf seine Beschwerde nicht einzutre- ten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

  1. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Die Vorinstanz erwog, der Kläger stütze sein Begehren auf einen defi- nitiven Pfändungsverlustschein. Gestützt auf diesen könne aber nur provisorische Rechtsöffnung verlangt werden, was jedoch bei einer öffentlichrechtlichen Forde- rung, wie bei der vorliegenden Steuerforderung, nicht möglich sei. Dagegen bilde die Veranlagungsverfügung vom 30. Oktober 1997 über Fr. 2'850.40 einen gülti- gen definitiven Rechtsöffnungstitel, weshalb, da auch die übrigen Voraussetzun- gen erfüllt seien, für diesen Betrag definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Hin- sichtlich der Mahnkosten genüge nicht, dass solche in einem Gesetz vorgesehen seien; ein Rechtsöffnungstitel für diese liege nicht vor (Urk. 20 S. 4 ff.). c) Der Kläger rügt, die im Verlustschein ausgewiesene Forderung über Fr. 4'147.85 sei mit derjenigen gemäss der Veranlagungsverfügung vom 30. Oktober 1997 identisch; dass die Beträge nicht identisch sein könnten, sei notorisch, denn im Betreibungsverfahren würden noch Kosten und Gebühren (gemäss Steuerge- setz) sowie Betreibungskosten und Zinsen entstehen. Im Übrigen seien die (ge- setzlichen) Zinsen verfügt worden, was auf der Veranlagungsverfügung ersichtlich sei. Die im Verlustschein verurkundeten Kosten und Gebühren seien gemäss Steuergesetz erhoben worden; es sei nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, die im Verlustschein verbrieften Gebühren und Zinsen zu überprüfen. Für die ge- setzliche Gebühr für die Einleitung des Betreibungsverfahrens bestehe zwar kein Rechtsöffnungstitel, doch sei dies nicht nötig, weil diese mit dem Zahlungsbefehl verfügt worden sei (Urk. 19 S. 3 f.).

d) Dem Kläger ist ohne weiteres darin zuzustimmen, dass es nicht Aufga- be des Rechtsöffnungsrichters ist, die im Verlustschein vom 5. Dezember 2012 verurkundete Forderung inhaltlich zu überprüfen: Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft – hierfür sind die Parteien auf das ordentliche Verfahren zu verweisen –, sondern, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöff- nungstitel, keine Einwendungen sofort glaubhaft gemacht) erfüllt sind. Dass die Veranlagungsverfügung vom 30. Oktober 1997 einen gültigen Rechtsöffnungstitel für die darin festgesetzte Forderung über Fr. 2'850.40 bildet, ist nicht umstritten. Die vorinstanzliche Erwägung, dass der Pfändungsverlustschein vom 5. Dezem- ber 2002 nur als provisorischer Rechtsöffnungstitel in Frage komme, jedoch eine provisorische Rechtsöffnung für die fragliche Steuerforderung – als Forderung öf- fentlichen Rechts – nicht möglich sei, wird vom Kläger nicht gerügt und hat damit Bestand. Damit lag für denjenigen Teil der Forderung, welcher nicht durch die Veranlagungsverfügung vom 30. Oktober 1997 gedeckt war, kein tauglicher defi- nitiver Rechtsöffnungstitel vor. Entgegen der klägerischen Rüge wurden in der genannten Veranlagungsverfügung keine Verzugszinsen verfügt; der dort ange- brachte Hinweis, dass bei Zahlung innert Frist kein (weiterer) Verspätungszins in Anrechnung gebracht werde, stellt keine Verfügung (individuell-konkrete Zah- lungsverpflichtung) dar. Dass für die vom Kläger geltend gemachte gesetzliche Gebühr von Fr. 50.-- kein Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat er selbst eingeräumt; was er mit dem Vorbringen, das Bestehen eines Rechtsöffnungstitels sei nicht nö- tig, "weil die gesetzliche Gebühr mit dem Zahlungsbefehl verfügt worden ist" (Urk. 19 S. 4) sagen will, bleibt im Dunkeln; jedenfalls liegt auf der Hand, dass der Zah- lungsbefehl vom 10. August 2011 keinen Rechtsöffnungstitel darstellt. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers in dem Umfang, als darauf einzutreten war, abzuweisen. 4. a) Im Beschwerdeverfahren waren Fr. 1'347.45 (Fr. 4'147.85 plus Fr. 50.-- minus Fr. 2'850.40) umstritten. Die Entscheidgebühr für das Beschwer- deverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl.

ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'347.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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