Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120051-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 17. April 2012
in Sachen
Kanton Basel-Stadt, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
gegen
A._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 17. Januar 2012 (EB110592)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. Januar 2012 erteilte die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2011) – gestützt auf eine Veranlagungsverfügung des Klägers für Steuerfor- derungen – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'850.40 und für die Betreibungskos- ten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid; im Mehrbe- trag wurde das Begehren – der Kläger hatte definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'147.85 sowie Fr. 50.-- Kosten/Gebühren und Betreibungskosten verlangt – ab- gewiesen (Urk. 20). b) Hiergegen hat der Kläger am 23. März 2012 fristgerecht (vgl. Urk. 18) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 19 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Januar 2012 sei aufzu- heben. 2. Es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zah- lungsbefehl vom 4. Mai 2011) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 4'147.85, für Mahngebühren von CHF 50.00 (Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen) sowie für die Betreibungskosten unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei. 3. Es sei eine Parteientschädigung zuzusprechen im Betrag von CHF 250.00. 4. Die Gerichtskosten seien der beklagten Partei oder eventualiter der Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Bülach aufzuerlegen." c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Kläger stellt, wie erwähnt, den Antrag auf Aufhebung des gesam- ten angefochtenen Urteils. In diesem wurde das klägerische Begehren auf Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 2'850.40 sowie Betrei- bungskosten geschützt. Der Kläger ist daher in diesem Umfang durch den ange- fochtenen Entscheid nicht beschwert und hat damit an dessen Aufhebung kein schutzwürdiges Interesse, weshalb insoweit auf seine Beschwerde nicht einzutre- ten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).
d) Dem Kläger ist ohne weiteres darin zuzustimmen, dass es nicht Aufga- be des Rechtsöffnungsrichters ist, die im Verlustschein vom 5. Dezember 2012 verurkundete Forderung inhaltlich zu überprüfen: Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft – hierfür sind die Parteien auf das ordentliche Verfahren zu verweisen –, sondern, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöff- nungstitel, keine Einwendungen sofort glaubhaft gemacht) erfüllt sind. Dass die Veranlagungsverfügung vom 30. Oktober 1997 einen gültigen Rechtsöffnungstitel für die darin festgesetzte Forderung über Fr. 2'850.40 bildet, ist nicht umstritten. Die vorinstanzliche Erwägung, dass der Pfändungsverlustschein vom 5. Dezem- ber 2002 nur als provisorischer Rechtsöffnungstitel in Frage komme, jedoch eine provisorische Rechtsöffnung für die fragliche Steuerforderung – als Forderung öf- fentlichen Rechts – nicht möglich sei, wird vom Kläger nicht gerügt und hat damit Bestand. Damit lag für denjenigen Teil der Forderung, welcher nicht durch die Veranlagungsverfügung vom 30. Oktober 1997 gedeckt war, kein tauglicher defi- nitiver Rechtsöffnungstitel vor. Entgegen der klägerischen Rüge wurden in der genannten Veranlagungsverfügung keine Verzugszinsen verfügt; der dort ange- brachte Hinweis, dass bei Zahlung innert Frist kein (weiterer) Verspätungszins in Anrechnung gebracht werde, stellt keine Verfügung (individuell-konkrete Zah- lungsverpflichtung) dar. Dass für die vom Kläger geltend gemachte gesetzliche Gebühr von Fr. 50.-- kein Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat er selbst eingeräumt; was er mit dem Vorbringen, das Bestehen eines Rechtsöffnungstitels sei nicht nö- tig, "weil die gesetzliche Gebühr mit dem Zahlungsbefehl verfügt worden ist" (Urk. 19 S. 4) sagen will, bleibt im Dunkeln; jedenfalls liegt auf der Hand, dass der Zah- lungsbefehl vom 10. August 2011 keinen Rechtsöffnungstitel darstellt. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers in dem Umfang, als darauf einzutreten war, abzuweisen. 4. a) Im Beschwerdeverfahren waren Fr. 1'347.45 (Fr. 4'147.85 plus Fr. 50.-- minus Fr. 2'850.40) umstritten. Die Entscheidgebühr für das Beschwer- deverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl.
ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'347.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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