Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120047-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Urteil vom 3. April 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 9. Januar 2012 (EB110397)
Erwägungen: 1. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) er- teilte der Klägerin mit Urteil vom 9. Januar 2012 provisorische Rechtsöffnung in der gegen den Beklagten gerichteten Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C., Zahlungsbefehl vom 10. November 2011, für Fr. 2'593.40 Verlustschein- forderung Nr. 1... und für Fr. 2'583.30 Verlustscheinforderung Nr. 2.... Im Mehrbe- trag wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (vgl. Urk. 14, Urk. 18, Urk. 22). Dieses Urteil wurde den Parteien mit schriftlicher Begründung am 7. März 2012 zugestellt (Urk. 18, Urk. 19/1+2). Am 16. März 2012 ging bei der Vorinstanz eine Eingabe der Klägerin vom 12. März 2012 ein (Urk. 20/1+2). Im Übrigen kann für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auf die entsprechenden Ausfüh- rungen im Urteil vom 9. Januar 2012 (vgl. Urk. 22 S. 2) verwiesen werden. Mit Eingabe vom 12. März 2012 erhob der Beklagte fristgerecht "Einsprache" ge- gen das Urteil der Vorinstanz vom 9. Januar 2012 (Urk. 21). Die Einsprache wur- de als sinngemäss erhobene Beschwerde entgegengenommen. 2. Im angefochtenen Urteil wird festgehalten, dass die Klägerin ihr Rechtsöff- nungsbegehren (u.a.) auf zwei im Jahr 1993 ausgestellte Verlustscheine sowie auf eine Zession vom 24. Oktober 2011 vom ursprünglichen Gläubiger an die Klägerin stütze. Die Vorinstanz erwog, die von der Klägerin eingereichten Verlust- scheine Nr. 1... sowie 2..., ausgestellt am 2. August 1993 vom Betreibungsamt D., hätten den vormaligen Gläubiger berechtigt, die provisorische Rechts- öffnung zu verlangen. Die Zessionsurkunde über alle Rechte und Nebenrechte an den Forderungen liege im Recht. Der Beklagte mache einzig geltend, die (Miet-) Forderung sei durch Verrechnung mit seinem Guthaben aus dem Mietzinsdepot getilgt worden. Den Beleg dafür, z.B. eine Schlussrechnung, habe er jedoch nicht vorgelegt. Somit liege eine glaubhaft gemachte Einwendung zur Entkräftung der Schuldanerkennung nicht vor. Der Klägerin sei daher für Fr. 5'176.70 die proviso- rische Rechtsöffnung zu gewähren, für die Betreibungskosten - gemäss ZR 108 Nr. 2 - hingegen nicht (Urk. 22 S. 3 f.).
glaubhaftes Versichern, wenn z.B. die Wahrheit aufgrund notorischer Umstände wahrscheinlich erscheint. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit "bewiesen" werden. An die Intensität dieses Nachweises werden in der Praxis höchst unter- schiedliche Anforderungen gestellt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N. 87 f.). 5. Im vorliegenden Fall beruft sich der Beklagte sinngemäss auf Tilgung bzw. Tilgung durch Verrechnung. Einen Beleg hierfür hat er nicht. Es bleibt zu prüfen, ob seine Vorbringen als Nachweis für seine Einwendungen genügen (im Sinne eines glaubhaften Versicherns). Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Es ist evident, dass sich der Beklagte in mehreren massgeblichen Punkten dia- metral widerspricht. So will er sich an die massgeblichen Geschehnisse vor 18 Jahren nicht mehr erinnern können und keine Belege über namhafte Beträge mehr besitzen; gleichwohl behauptet er, mit dem damaligen Vermieter eine Ab- machung über die Tilgung ausstehender Mietzinsen getroffen zu haben. Sodann macht er einmal ein Depot von Fr. 6'000.– geltend, dann ein Depot von Fr. 10'000.– und zuletzt wieder ein Depot von Fr. 6'000.–. Weiter fordert er die Rückzahlung des Depots, obwohl nach seinem Dafürhalten bei Berücksichtigung des Depots kein Guthaben mehr besteht. Ferner behauptet der Beklagte eine Abmachung über die Tilgung von Mietzinsen durch Überlassung eines Depotgut- habens bzw. durch Verrechnung mit einem Depotguthaben. Daran, ob und wie dieses Depot übertragen oder aufgelöst worden sei, will er sich indes nicht erin- nern können. Angesichts dieser eklatanten Widersprüche kann nicht davon aus- gegangen werden, dass der Beklagte ein Depot und in welcher Höhe einbezahlt hat. Dass die fraglichen Mietzinsforderungen getilgt worden seien und dass eine entsprechende Abmachung mit dem Vermieter getroffen worden sei, erscheint unglaubhaft, dies umso mehr, als die Mietzinse in Betreibung gesetzt wurden, wo- raus die Verlustscheine resultierten, auf welche die Klägerin ihr Begehren um Rechtsöffnung stützt. Aus den Vorbringen des Beklagten geht nicht mit rechtsgenügender Klarheit her- vor, ob er geltend macht, die im Pfändungsverlustschein verurkundete Forderung sei bereits getilgt worden, oder ob er mit der Beschwerde die Verrechnung erklä- ren will bzw. diese bereits früher erklärt haben will. Der Beklagte hat seine Vor-
bringen nicht genügend substantiiert. Es liegt keine klare Erklärung des Beklagten vor. Es ist unklar, welche Einrede im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG der Beklag- te erheben wollte. Es ist insbesondere unklar, ob und wann der Beklagte die Verrechnung erklärt haben will. Soweit er Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Mietzinsdepot gel- tend macht, ist schliesslich noch festzuhalten, dass nur gegenseitige und gleichar- tige Leistungen zwischen denselben Parteien verrechnet werden können (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR). Diese Voraussetzungen für die Verrechnung sind hier nicht erfüllt: Ein Mietzinsdepot wird vom Vermieter im Namen des Mieters bei einer Bank hinterlegt (Art. 257e Abs. 1 OR). Nur der Mieter hat eine Forderung auf Rückzahlung des Depots. Die Forderung besteht nur gegenüber der Bank. Sie kann daher im Verhältnis zum Vermieter nicht zur Verrechnung gebracht werden (Voraussetzung der Gegenseitigkeit). Gegenüber dem Vermieter hat der Mieter lediglich einen Anspruch auf Mitwirkung bei der Freigabe der Kaution. Dieser An- spruch kann nicht mit einer Geldforderung des Vermieters verrechnet werden (Vo- raussetzung der Gleichartigkeit). Die Einrede der Verrechnung ist daher im vorlie- genden Fall unbeachtlich (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 369). 6. Die Beschwerde des Beklagten ist offensichtlich unbegründet. Der Rechts- öffnung steht auch sonst nichts entgegen. Die Beschwerde ist daher in Anwen- dung von Art. 322 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 327 Abs. 2 ZPO ohne Weite- rungen abzuweisen. 7. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Klägerin erwächst kein erheblicher Aufwand. Folglich sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 3. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Häusermann versandt am: js