Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120046-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H. A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny Beschluss vom 8. Mai 2012
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälte lic. iur. X._____ und/oder lic. iur. Y._____
gegen
B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch lic. iur. Z._____
betreffend Rechtsöffnung / Anerkennung / Aufschub der Vollstreckbarkeit
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. Februar 2012 (EB110589)
Erwägungen: Mit Schreiben vom 26. April 2012, beim Obergericht eingegangen am 27. April 2012, zog die Beklagte und Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück (Urk. 26 S. 2). Das Verfahren ist entsprechend gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO ab- zuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten und Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Vorliegend ist der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich angefochten (Urk. 17 S. 1). Die Vorinstanz erteilte der Klägerin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 38'673.75 (Urk. 18 S. 14). Der Streitwert beträgt somit Fr. 38'673.75. In An- wendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV und un- ter Berücksichtigung der Streiterledigung ohne Anspruchsprüfung (§ 10 Abs. 1 GebV OG analog) ist daher eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.– festzulegen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 ZPO ist die Beklagte und Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Klägerin und Beschwerde- gegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. In Anwendung § 13 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 9 der AnwGebV vom 8. Septem- ber 2010 ist die Prozessentschädigung auf Fr. 800.– festzulegen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten und Beschwerdeführerin auferlegt.
Zürich, 8. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
versandt am: js