Late appeal against cost order declared inadmissible

RT120040Obergericht04.04.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dealt with a civil complaint against a first-instance order that had become moot after withdrawal of an objection for lack of new assets. The defendant challenged only the allocation of costs. The appellate court held that the complaint was untimely because, when a filing is forwarded by the wrong first instance, the decisive filing date is the date of receipt by the appellate court; there is no deadline-preserving transfer rule under the CPC. It therefore refused to enter into the complaint. The defendant was ordered to pay the CHF 40 appellate fee, and the plaintiff received no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 404 f. ZPO, Art. 63 ZPO; appeal filed with the wrong authority and forwarded ex officio is not deemed timely: in the absence of a statutory transfer mechanism preserving the deadline, the filing date is the date of receipt by the competent appellate court. If that date falls after expiry of the appeal period, the appeal is inadmissible. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; party compensation under Art. 95 Abs. 3 ZPO requires compensable effort.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120040-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 4. April 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch B._____ AG, Inkassodienst,

betreffend Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 9. Februar 2012 (EB120004)

Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 merkte die Vorinstanz vor, dass der Be- klagte in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2011, den Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens zu- rückgezogen hat. Damit schrieb sie das Verfahren als durch Rückzug des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens gegenstandslos geworden ab (Urk. 22, Dispositivziffer 1). Weiter wurde vorgemerkt, dass sich der Rechtsvor- schlag nicht auf die Forderung bezieht (Urk. 22, Dispositivziffer 2). Die Kosten dieses Verfahrens inklusive der für den Beklagten notwendigen Aufwendungen für einen Gebärdendolmetscher wurden dem Beklagten auferlegt (Urk. 22, Disposi- tivziffer 3). 2. Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 15. Februar 2012 zugestellt (Urk. 16/2). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde lief am 27. Februar 2012 ab. Am 24. Februar 2012 überbrachte der Beklagte bei der Vorinstanz persönlich seine Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 9. Februar 2012 (Urk. 21). Die Vorinstanz leitete die Beschwerde dem Obergericht weiter. Die Eingabe ging am Obergericht am 1. März 2012 (Poststempel 29. Februar 2012) ein. 3. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getre- tene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Es findet sich in der eidgenössischen Zivilprozessordung keine Grundlage für die Überweisung eines bei der unzuständigen Behörde eingereichten Rechtsmittels. Zudem wird für die Wahrung der Rechtsmittelfrist Art. 63 ZPO nicht angewendet. Wird eine Rechtsmitteleingabe von der (unzuständigen) Erstinstanz ans Oberge- richt weitergeleitet, zählt als Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsmitteleingabe das Eingangsdatum am Obergericht. Die Eingabe erfolgte - wie erwähnt - am 1. März 2012 und ging damit verspätet ein. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelbeleh- rung der Vorinstanz klar festhält, dass die Beschwerde innert Frist beim Oberge-

richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, erklärt werden muss (Urk. 22, Dispositiv- ziffer 6). 4. Da sich die Beschwerde damit sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Eine Minderheit des Gerichts hat eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (Urk. 23). 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind in Anwendung von § 4 Abs. 1; § 8 Abs. 1; § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GerGebV auf Fr. 40.– fest- zulegen. Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 40.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an das Be- zirksgericht Horgen, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 482.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Ch. Bas-Baumann

versandt am: js

Schlagwörter

inadmissibilitydeadlinecostsappealnew assetsparty compensationcivil procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the first-instance cost order was filed in time and therefore admissible.

Extrahierter Entscheid

The appeal was lodged only when it reached the appellate court, which was after the appeal period had expired; the court therefore could not enter into the appeal.

Extrahierte Begründung

Under the Swiss Civil Procedure Code, there is no basis for transferring a wrongly filed appeal in a way that preserves the deadline. The first instance's forwarding of the filing did not count as timely filing, because the relevant date was the receipt date at the appellate court. The appeal was therefore late.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appellate proceedings and whether party compensation is due.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the appellate court costs, and no party compensation is awarded to the respondent because no relevant effort was shown.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome. Since the appeal was inadmissible, the losing appellant must pay the court fee. No compensable expenses by the respondent were established.

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