Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120038-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. C h. Bas-Baumann Beschluss vom 19. März 2012
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. Oktober 2011 (EB110409)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 19. Oktober 2011 erteilte die Vorinstanz dem Ge- suchsteller in der Betreibung Nr. .... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbe- fehl vom 15. September 2011) für eine ausstehende Lohnforderung gemäss Ur- teilsvorschlag des Friedensrichteramtes D._____ vom 25. Juli 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'844.– nebst 5 % Zins seit 11. Juni 2011; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 12). b) Das Urteil vom 19. Oktober 2011 wurde dem Gesuchsteller in unbe- gründeter Version am 31. Oktober 2011 zugestellt (Urk. 9a). Die Frist, eine Be- gründung des Entscheides zu verlangen, lief am 10. November 2011 ab. Mit Schreiben vom 21. Februar 2012, bei der Vorinstanz überbracht am 23. Februar 2012, erhob der Gesuchsteller Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Oktober 2011 (Urk. 11 und Urk. 12). Die Vorinstanz leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 28. Februar 2012, hierorts eingegangen am 29. Februar 2012, weiter (Urk. 14). Da der Gesuchsteller darüber informiert wurde, dass seine Beschwerde wei- tergeleitet werde (Akten VI, Urk. 12) und er dieses Vorgehen bis anhin noch nicht monierte, ist die Beschwerde entgegenzunehmen. 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässi g erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Als der Gesuchsteller an die Vorinstanz gelangte, war die Frist, eine Begründung des Entscheides zu verlangen, bereits abgelaufen. Zur Erhe- bung einer Beschwerde bedarf es als Anfechtungsobjekt eines begründeten Ent- scheides. An einem solchen fehlt es vorliegend, womit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. b) Im Übrigen wies bereits die Vorinstanz den Gesuchsteller darauf hin, dass die von ihm in seiner Beschwerde sonst noch vorgebrachten Anliegen nicht
von Amtes wegen an die zuständigen Behörden weitergeleitet würden (Akten VI, Urk. 12). 4. Nachdem die Vorinstanz die Beschwerde, die sich im Grunde gegen die Konkurseröffnung über die Gesuchsgegnerin richtet, von Amtes wegen wei- tergeleitet hat, was - ohne Rücksprache - nicht unbedingt zwingend war (vgl. Mar- kus Müller-C hen, D IKE-Komm-ZPO, Art. 63 N 8), rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausser Ansatz zu belassen (Art. 107 Ab. 2 ZPO). Ent- schädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzlichen Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelge- richt s.V., je gegen Empfangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'844.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 19. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
C h. Bas-Baumann
versandt am: se