Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120034-O/U1.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 14. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zug, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Gerichtskasse Staatsanwaltschaft
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Januar 2012 (EB110497)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. Januar 2012 erteilte die Vorinstanz dem Ge- suchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbe- fehl vom 25. Juli 2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'230.– nebst Zins zu 5% seit 18. April 2009; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 8). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 24. Februar 2012 (Poststempel 24. Februar 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 7; Urk. 6b). 2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 10). Der Gesuchsgegner nahm diese Verfügung am 5. März 2012 entgegen, womit die 10-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses am 15. März 2012 ablief (Urk. 10). Innert Frist wurde der Kostenvorschuss nicht bezahlt, weshalb mit Verfügung vom 27. März 2012 eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 11). Die Verfügung vom 27. März 2012 wurde vom Gesuchsgegner am 23. April 2012 entgegengenommen (Urk. 11). Die fünftägige Nachfrist zur Bezah- lung des Kostenvorschusses lief am 30. April 2012 ab. Innert Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. 3. a) Androhungsgemäss ist damit nicht auf die Beschwerde des Gesuchs- gegners einzutreten (Urk. 10; Urk. 11; Art. 101 Abs. 3 ZPO). b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und aus- gangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Zürich, 14. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: mc