Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120028-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und lic.iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Subotic Urteil vom 25. April 2012
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 2. Februar 2012 (EB110562)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 2. Februar 2012 wurde der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) u.a. für Fr. 14'971.15 (entsprechend dem Bonusanteil von einem Drittel gemäss Ehe- schutzverfügung) Rechtsöffnung erteilt. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Ver- fahrens kann auf die zutreffenden Ausführungen i m Entschei d der Vori nstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 23 S. 2 f., Erw. I.1 bis I.3), der den Parteien am 7. Februar 2012 zugestellt wurde (Urk. 21). Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) am 16. Februar 2012 fristgerecht Be- schwerde mit dem Antrag, es sei die Rechtsöffnung (betreffend Bonusantei l) ni cht für Fr. 14'971.15, sondern nur für Fr. 12'929.– zu erteilen und das Urteil entspre- chend abzuändern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kl ä- gerin (vgl. Urk. 22 S. 2). Am 5. April 2012 erstattete die Klägerin innert der ihr mit Verfügung vom 22. März 2012 (Urk. 29) angesetzten Frist die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Urk. 30 S. 2). 2. Zu dem hi er massgeblichen Punkt (Bonusanteil) erwog die Vorinstanz, von dem dem Beklagten ausbezahlten Bonus von Fr. 107'000.– (recte: Fr. 107'500.–; mit diesem Betrag wurde offensichtlich auch gerechnet) würden einzig die AHV- Beiträge von 5.15 % abgezogen. Nach dem entsprechenden Abzug ergebe sich ein Nettobonus von Fr. 101'964.75 (recte: Fr. 101'963.75; dies wird indes nicht beanstandet). Davon stehe der Klägerin gemäss Eheschutzverfügung ei n D ri ttel, also Fr. 33'987.90, zu. Davon habe der Beklagte bereits Fr. 19'016.75 bezahlt. Es verbleibe eine offene Forderung von Fr. 14'971.15. In diesem Umfang sei die Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 20 und 23, je S. 12 f.). 3.1. Der Beklagte macht mit der Beschwerde geltend, gemäss Lohnabrechnung für den Februar 2011, in welcher der Bonus aufgeführt wird (vgl. Urk. 8/1), ergä- ben sich bei einem Einkommen im Betrag von brutto Fr. 128'450.– (Fr. 20'000.– Monatsgehalt, Fr. 950.– Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, Fr. 107'500.– Bonus) Abzüge von total Fr. 14'832.47. Es sei zu prüfen, welcher Anteil der Abzüge auf den Bonus respektive auf den Monatslohn entfalle. Dazu zieht der Beklagte die
Lohnabrechnung Juli 2011 (Urk. 25) heran, woraus sich Abzüge von 15.13 % ergäben (Urk. 22 S. 2 f.). 3.2. Die Klägerin hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, die Vorinstanz habe den Nettobonus des Beklagten von Fr. 101'964.75 richtig berechnet, von einer offen- sichtlichen Unrichtigkeit der Feststellung des Sachverhaltes gemäss Art. 320 lit. b ZPO könne daher nicht die Rede sein. Überdies seien die neu eingereichten Ur- kunden und neuen Tatsachenbehauptungen aufgrund des Novenausschlusses aus dem Recht zu weisen (Urk. 30 S. 2). 4.1. Basis für das vorliegende Vollstreckungsverfahren bildet Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung der Eheschutzrichterin vom 18. November 2010 (Urk. 1/2/2 S. 3). Demgemäss wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin "einen Drittel seines Bonusses bis zu einem Maximalbetrag von jährlich Fr. 48'000.–" zu bezahlen. Diese Anordnung der Eheschutzrichterin geht davon aus, dass die Höhe des Bo- nus nicht zum vornherein bestimmt ist, sondern variieren kann. Entsprechend steht die Anordnung im Erkenntnisverfahren unter einer Suspensivbedingung ge- mäss Art. 151 OR; sie hängt nämlich davon ab, dass dem Beklagten überhaupt ein Bonus in einem bestimmten (anrechenbaren) Betrag ausbezahlt wird. 4.2. Wird der Schuldner lediglich unter einer Suspensivbedingung zur Zahlung verurteilt, so hat der Gläubiger - vorliegend also die Klägerin - durch Urkunden nachzuweisen, dass die Bedingung eingetreten ist, sofern der Schuldner den Ein- tritt der Bedingung nicht vorbehaltlos anerkennt. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Urkunde liquide nachgewiesen sein, da sonst ein zweites Er- kenntnisverfahren folgen und das Rechtsöffnungsbegehren mangels Vollstreck- barkeit abgewiesen werden müsste (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 44 mit den dortigen Hinweisen). 4.3. In der Lohnabrechnung für Februar 2011 sind Abzüge aufgeführt für: UVG, AHV, ALV, ALVZ, NBUV, PK, Sparbeitrag Kapitalplan, EV/PK2. Vorliegend ist streitig, welche Abzüge den Lohn und welche den Bonus betreffen. Im Rechtsöff- nungsverfahren hätte mithin die Klägerin darzutun gehabt, dass die Suspensivbe- dingung in dem von ihr geltend gemachten Umfang eingetreten ist. Aus der Lohn- abrechnung für Februar 2011 (Urk. 8/1) geht - ebenso wie aus den übrigen vor-
i nstanzli chen Akten - nicht hervor, welche Abzüge auf den Bonus entfallen. Damit lässt sich der relevante Nettobonus aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ermitteln, weshalb die Klägerin den erforderlichen urkundlichen Nachweis, dass die Suspensivbedingung in dem von ihr geltend gemachten Umfang eingetreten ist, nicht zu erbringen vermag. Daher ist die Rechtsöffnung hinsichtlich des Bo- nusanteils nur im vom Beklagten anerkannten Umfang von Fr. 12'929.– zu ge- währen und das diesbezügliche klägerische Rechtsöffnungsbegehren im Übrigen in Gutheissung der Beschwerde abzuweisen. Damit kommt auf es auf die Lohn- abrechnung vom Juli 2011 (Urk. 25) nicht an. 5.1. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde nicht angefochten und bleibt somit unverändert bestehen. 5.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 2'042.15. Die Spruchgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 GebV SchKG (SR 281.35) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Klägerin ist antragsgemäss zu verpflichten, dem Be- klagten für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2, § 9 sowie § 13 Abs. 1 und 2 der Anwaltsgebührenverordnung auf Fr. 200.– festzulegen.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 2. Februar 2012 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 2. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zah- lungsbefehl vom 27. April 2011) definitive Rechtöffnung erteilt für Fr. 20'000.– nebst Zins zu 5 % seit 16. Mai 2011, Fr. 12'929.– und Fr. 212.– Betreibungskosten. Im Mehrbetrag (Zinsenlauf/Forderung) wird das Begehren abgewiesen." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Züri ch, 25. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. S. Subotic
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