Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120025-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Urteil vom 20. März 2012
in Sachen
A._____ Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Januar 2012 (EB111847)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 5. Januar 2012 wurde dem Kläger in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C._____, Zahlungs- befehl vom 23. September 2011, gestützt auf ein Urteil des Pretore del Distretto di Lugano vom 26. Mai 2011 für Fr. 24'018.45 nebst Zins zu 5 % seit 27. Mai 2010, abzüglich Fr. 16'140.32 (Valuta 16. August 2011) definitive Rechtsöffnung erteilt; im Mehrumfang wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk. 10a S. 4). Das Urteil wurde den Parteien am 2. Februar 2012 zugestellt (Urk. 10b, Urk. 10c). Am 13. Februar 2012 (Datum Postaufgabe) erhob der Kläger rechtzeitig Be- schwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 5. Januar 2012 mit dem Begeh- ren, es sei das Urteil aufzuheben, der Rechtsvorschlag zu beseitigen und definiti- ve Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 10'969.18 nebst Zins zu 5 % seit 27. Mai 2010 und Fr. 132.– Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beklagten (Urk. 11 S. 2, sinngemäss). Mit der Beschwerdeschrift wurden die Beilagen zum Rechtsöffnungsbegehren (Urk. 3/1- 5, als Sammelbeilage, Urk. 14/2) sowie weitere Beilagen (Urk. 14/3-5) zu den Ak- ten gereicht. 2.1. Vor Vorinstanz hatte der Kläger zusammengefasst geltend gemacht, die Be- klagte sei mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Lugano vom 26. Mai 2011 (nachfolgend: Rechtsöffnungstitel) verpflichtet worden, ihm Fr. 24'018.45 nebst Zins zu bezahlen. Die Gerichtskosten/Spesen von Fr. 800.– und Fr. 2'380.– seien den Parteien je zur Hälfte auferlegt und von dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.– bezogen worden. Die Beklagte sei verpflichtet worden, ih- ren Kosten-/Spesenanteil ihm (dem Kläger) zu erstatten. Die Beklagte sei daher zu verpflichten, ihm Fr. 24'018.45 nebst Zins, Fr. 500.– (recte wohl: Fr. 400.–) und Fr. 1'190.– zu bezahlen. Bereits bezahlt habe die Beklagte Fr. 10'969.18 nebst Zins; die Betreibungskosten von Fr. 132.– habe die Beklagte dagegen nicht be- zahlt (Urk. 10 S. 2 f.). 2.2. Die Vorinstanz erwog, ausgewiesen sei die Forderung des Klägers von Fr. 24'018.45 nebst Zins, abzüglich der Zahlung von Fr. 16'140.32. Die zum For-
derungsbetrag gemäss Rechtsöffnungsbegehren (Fr. 10'969.18 nebst Zins) ver- bleibende Differenz werde nicht schlüssig erklärt und sei durch den Rechtsöff- nungstitel nicht ausgewiesen. Insbesondere gehe aus dem Urteil des Einzelge- richts des Bezirks Lugano vom 26. Mai 2011 nicht hervor, dass die Beklagte ver- pflichtet worden wäre, die ihr auferlegten Fr. 1'590.– (Kosten-/Spesenanteile von Fr. 400.– und Fr. 1'190.–) direkt an den Kläger zu bezahlen. Sodann sei nach der in ZR 108 Nr. 2 publizierten Praxis des Obergerichts für die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10a S. 2, Erw. 2.3 f.). 3.1. Aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Schreiben vom 6. Juli 2011 (Urk. 14/4) ergibt sich, wie sich die in Betreibung gesetzte Forderung zu- sammensetzt: - Kapital Fr. 24'018.45 - Zinsen 5 % 27.5.2010 / 27.7.2011 Fr. 1'401.07 - ½ (Gerichts-)Kosten Fr. 500.00 - ½ (Gerichts-)Spesen Fr. 1'190.00 Total Fr. 27'109.52
abzüglich Zahlung Fr. 16'140.32 Forderung in der Betreibung/Rechtsöffnung Fr. 10'969.20 Bei diesem Schreiben handelt es sich um ein Novum. Als solches ist es im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Nur aus diesem Schreiben ergibt sich, weshalb der Kläger im Rechtsöffnungsverfahren Fr. 10'969.18 geltend gemacht hat. Der Kläger hat weder vor Vorinstanz noch in der Beschwerdeschrift dargelegt, wie sich die von ihm in Betreibung gesetzte Forderung zusammensetzt. Es war nicht Sache der Rechtsöffnungsrichterin, die Zusammensetzung der Forderung von sich aus anhand der Akten zu eruieren. Dazu wäre sie auch nicht in der Lage gewesen, weil das vorerwähnte Schreiben erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde. Der Kläger macht denn auch nicht geltend, er habe dieses Schreiben der Vorinstanz eingereicht bzw. diese habe das Schreiben nicht zur Kenntnis genommen. Im Übrigen ist die oben aufge- führte Berechnung teilweise nicht korrekt. So wurden bei der Position Kosten fälschlicherweise Fr. 500.– eingesetzt; der Kostenanteil der Beklagten gemäss
Rechtsöffnungstitel beträgt indes nur Fr. 400.– (vgl. Urk. 14/2, Urk. 3/3). Sodann wurde dem Kläger mit dem angefochtenen Urteil für die geltend gemachten Zin- sen Rechtsöffnung erteilt. Dadurch, dass die Vorinstanz die aufgelaufenen Zinsen nicht betragsmässig auswies, erwächst dem Kläger kein Nachteil. Insofern fehlt es an einer Beschwer. Der Kläger hat im Übrigen weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren begründet, bis zu welchem Stichtag die aufgelaufenen Zin- sen hätten berechnet werden sollen. Nach dem Vorstehenden hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht teilweise als unschlüssig bezeichnet. Inso- fern erweist sich die Beschwerde des Klägers als unbegründet. 3.2. Der Kläger geht fehl in der Annahme, die Beklagte sei verpflichtet worden, die Gerichtskosten von Fr. 1'590.– ihm direkt zu bezahlen. Eine solche Regelung findet sich im Rechtsöffnungstitel nicht und wird auch nicht vom Einzelgericht, das den Rechtsöffnungstitel erliess, bestätigt. Im entsprechenden Schreiben, auf das sich der Kläger bezieht (vgl. Urk. 11 S. 4 Rz. 10), wird dazu nichts ausgeführt, sondern bloss festgehalten, dass die Kosten/Spesen den Parteien je zur Hälfte auferlegt wurden (vgl. Urk. 14/3). Im Übrigen handelt es sich bei diesem Schrei- ben um ein Novum, das im Beschwerdeverfahren wie erwähnt nicht zu beachten ist (vgl. demgegenüber Urk. 14/2 bzw. Urk. 3/4, die bereits vor Vorinstanz zu den Akten gelegt wurde). Nicht von Bedeutung ist sodann, ob der Kläger für die von ihm geltend gemachten Kosten/Spesen einen Vorschuss bezahlt hat (so der Klä- ger in Urk. 11 S. 4 Rz. 9; Urk. 14/2 bzw. Urk. 3/5). Demnach bildet der vor Vo- rinstanz eingereichte ausserkantonale Entscheid für die mit ihm festgesetzten Kosten/Spesen keinen Rechtsöffnungstitel. 3.3. Zu prüfen bleibt, ob ein anderer Rechtsöffnungstitel vorliegt, wonach die Be- klagte verpflichtet wäre, dem Kläger ihren Anteil an den Kosten/Spesen zu erset- zen. Der Kläger beruft sich im Beschwerdeverfahren mit dem Hinweis auf ein Schreiben vom 15. Juli 2011 (Urk. 12/5) sinngemäss auf eine (angebliche) Schuldanerkennung, mithin auf einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG. Er habe dieses Schreiben an der Rechtsöffnungsverhandlung vor Vorinstanz zwar nicht eingereicht, jedoch vorgelesen. Darin lasse die Beklagte mitteilen, dass sie gegen die Berechnung der Forderung gemäss Schreiben vom
ger vor Vorinstanz behauptete oder erläuterte, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihren Anteil an Kosten und Spesen ihm (direkt) zu erstatten, und dies von der Be- klagten nicht bestritten wurde (so der Kläger, vgl. Urk. 11 S. 4 Rz. 12): Aus der Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht be- stimmbare und fällige Geldsumme zu bezahlen (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N. 21). Einen solchen Willen kann der Kläger daraus, dass seine Behaup- tung/Erklärung von der Beklagten nicht bestritten wurde, nicht ableiten. Für eine Anerkennung des Rechtsöffnungsgesuchs bräuchte es schliesslich eine aus- drückliche Erklärung (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N. 18 f.). Nach dem Vorstehenden liegt mit Bezug auf die Kosten/Spesen auch kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. 3.4. Die Vorinstanz hat für die Betreibungskosten im Einklang mit der Praxis (ZR 108 Nr. 2) keine Rechtsöffnung erteilt. Mit der Beschwerde wurde dies ange- fochten. Eine Begründung hierfür wurde indes nicht geliefert. 4. Im Ergebnis ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb oh- ne Weiterungen abzuweisen (Art. 322 Abs. 1 i.V.m. Art. 327 Abs. 2 ZPO). 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterlie- genden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist in An- wendung von Art. 48 GebV SchKG (SR 281.35) auf Fr. 300.– festzusetzen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Zürich, 20. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Häusermann
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