Appeal inadmissible for lack of standing and jurisdiction

RT120023Obergericht27.02.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court held that the defendant's appeal against the first-instance refusal of provisional legal opening was inadmissible. The defendant had fully prevailed below and therefore lacked a legally protected interest in challenging that decision. To the extent he sought suspension or cancellation of the debt enforcement, the appellate court was not competent to grant such relief. The appeal was therefore not entered into. The defendant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 500, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 59 Abs. 1 and 2 lit. a/b ZPO; Art. 322 Abs. 1 and Art. 327 Abs. 2 ZPO: An appeal is inadmissible where the appellant is not adversely affected by the challenged judgment and thus lacks a protected interest in its annulment. Requests that fall outside the functional competence of the appellate court likewise fail as missing procedural prerequisites. Where no entry is made into the appeal, the appellant is deemed unsuccessful and bears the appellate costs; no party compensation is due if the respondent incurred no compensable expense (consid. 2–4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120023-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister Vorsitzender, und Dr. H.A. Müller, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Beschluss vom 27. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ LLC, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 3. Januar 2012 (EB110612)

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 22. November 2011 stellte die Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____, Zahlungsbefehl vom 14. September 2011, gegen den Beklagten das Begehren um provisorische Rechtsöffnung für Mietzins- forderungen von insgesamt Fr. 59'600.– zuzüglich Zinsen (Urk. 1, Urk. 3/4). Die Vorinstanz, das Einzelgericht am Bezirksgericht Winterthur, wies das Rechtsöff- nungsbegehren der Klägerin mit Urteil vom 3. Januar 2012 ab (Urk. 7 und 10, je S. 5). Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 1. Februar 2012 zugestellt (Urk. 8). Der Beklagte reichte innert der Beschwerdefrist eine Eingabe vom 13. Februar 2012 bei der Kammer ein, mit welcher er erklärt, er sei mit dem Urteil der Vor- instanz vom 3. Januar 2012 nicht einverstanden und er beantrage die Einstellung der Betreibung (Urk. 9). 2.1. Wie bereits erwähnt wurde das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin ab- gewiesen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden der Klägerin bzw. deren Vertreterin auferlegt (Urk. 10 S. 5). In diesen Punkten hat der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich obsiegt. Das Urteil ist für den Beklagten nicht nachteilig, d.h. er ist durch das Urteil nicht beschwert und hat kein schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung des Urteils. Für die Beschwerde des Be- klagten fehlt es folglich an einer Prozessvoraussetzung. Zufolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung ist auf die Beschwerde des Beklagten nicht einzutreten (vgl. dazu Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). 2.2. Die Vorinstanz hat dem Beklagten mit ihrem Urteil vom 3. Januar 2012 mit zutreffender Begründung keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 10 S. 5). Der Beklagte ficht diese Regelung nicht explizit an und setzt sich auch nicht mit der diesbezüglichen Erwägung der Vorinstanz auseinander (vgl. Urk. 9). Insofern ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. 2.3. Sollte der Beklagte mit seiner Eingabe eine richterliche Einstellung oder Aufhebung der Betreibung im Sinne von Art. 85 f. SchKG angestrebt haben, so wird er an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass hierfür nicht die Rechtsmittel- instanz zuständig ist. Insofern fehlte es an der funktionellen Zuständigkeit, mithin

ebenfalls an einer Prozessvoraussetzung, was zu einem Nichteintretensentscheid führte (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Abgese- hen davon wurde der Klägerin die Rechtsöffnung nicht erteilt, d.h. die Betreibung kann derzeit nicht fortgesetzt werden. 3. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde des Beklagten als offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 327 Abs. 2 ZPO ohne Weiterungen nicht einzutreten. 4. Bei Nichteintreten gilt die beschwerdeführende Partei als unterliegend. Folg- lich sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 59'600.– ist die Spruchgebühr in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen. Der unterlegene Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Klä- gerin erwuchs kein Aufwand. Entsprechend sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 9 bis 11, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 59'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann

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