Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120020-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt. Urteil vom 16. März 2012
i n Sachen
A._____ Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Dr. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 21. Dezember 2011 (EB110332)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. Dezember 2011 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 16. September 2011) gestützt auf ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Meilen vom 23. August 2011 (betreffend Vollstreckung eines Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 3. August 2009; Urk. 4/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 115'000.– nebst 5 % Zins seit 7. Dezember 2006 und für Fr. 7'003.85 (zusam- mengesetzt aus Fr. 5'000.– Parteientschädigung [gemäss Dispositivziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 23. August 2011] und Fr. 2'003.85 [4% Zins auf Fr. 115'000.– vom 1. Juli 2006 bis 6. Dezember 2006]). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 35). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 8. Februar 2012 fristgerecht Be- schwerde erhoben. Er stellt sinngemäss folgende Beschwerdeanträge (Urk. 34): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Dezember 2011, in wel- chem dem Gesuchsteller die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt wurde, sei aufzuheben. 2. Dem Gesuchsgegner sei der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Prozessführung, gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung, gutzuheissen. 3. Dem Gesuchsgegner sei auf Revision und neuer Beurteilung der Kla- geschrift des Gesuchstellers, B._____, vom 12. Februar 2009 stattzu- geben. 4. Es sei festzustellen, dass der Vertrag vom tt.mm.1991 ungültig ist und dass dem Gesuchsgegner zwischen 1991 und 2012 enormer gesund- heitlicher (psychisch und physisch), sowie wirtschaftlicher Schaden, pri- vat und geschäftlich, durch den Gesuchsteller verursacht, entstanden ist. 5. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner angemes- senen Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen. Der Gesuchsteller sei ausserdem auch noch zu verpflichten, dem Gesuchsgegner sämtli- che geleisteten Zahlungen ab dem Jahre 1991-2012 zurück zu erstat- ten. 6. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, Entschädigung auch für Drittper- sonen (Familie) des Gesuchsgegners zu leisten.
b) Vorliegendes Rechtsmittel wurde in der Zeit zwischen den stationären Aufenthalten des Gesuchsgegners, welcher bis zum 22. Dezember 2011 und nun neu seit dem 10. Februar 2012 in der Klinik gewesen war, vom Gesuchsgegners selber erhoben. Sodann attestiert das ärztliche Zeugnis nicht eine dauernde voll- ständige Urteils- und damit Prozessunfähigkeit, allerdings aber von einer erheb- li ch ei ngeschränkten. Letztlich aber kann die Frage, ob der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, in welcher er nicht stationär behandelt wur- de, überhaupt – und wenn ja in welchem Grade sowie hinsichtlich welcher The- menkreise – urteilsfähig und damit prozessfähig gewesen ist, offenbleiben, da die Beschwerde – so weit überhaupt darauf eingetreten werden kann – ohnehi n mi t Blick auf die nachstehenden Erwägungen abzuweisen ist. 4. a) Zur Begründung seines Antrages 1 bringt der Gesuchsgegner vor, dass er ein KMU-Unternehmen sei, so dass sich das Rechtsöffnungsbegeh- ren auf die Mitarbeiter und Kundschaft negativ auswirken würde. Er sei vom 28. September 2011 bis zum 22. Dezember 2011 hospitalisiert gewesen und ha- be auf die gerichtlichen Schriften keine Stellung nehmen können. Das Bezirksge- richt Meilen, das Obergericht Zürich und das Bundesgericht Lausanne seien mit ärztlichen Zeugnissen über die Urteilsunfähigkeit des Gesuchsgegners informiert worden. Das Urteil seitens des Bezirksgerichts Meilen sei am 21. Dezember 2011 erlassen worden (Urk. 34 S. 2). Damit macht der Gesuchsgegner geltend, im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens nicht urteilsfähig gewesen zu sein. So- dann macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. b) Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners findet sich in den vor- instanzlichen Akten zwar ein Arztzeugnis vom 5. Oktober 2011, welches von der Ehefrau des Gesuchsgegners eingereicht worden ist. Auf diesem ist jedoch ledig- lich bestätigt worden, dass sich der Gesuchsgegner seit dem 28. September 2011 in der E._____ zur stationären Behandlung befindet. Zur Frage der Urteilsfähigkeit des Gesuchsgegners äussert sich das Zeugnis nicht (Urk. 11/2). Erst das neu im obergerichtlichen Verfahren eingereichte Arztzeugnis äussert sich – wie erwähnt – hierüber (Urk. 40). Ohnehin kann aber vorliegend offen bleiben, ob der Ge- suchsgegner im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens urteilsfähig war, wurde
ihm doch von der Vorinstanz gestützt auf Art. 69 ZPO – wonach einer Partei, wel- che offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selbst zu führen, ein Vertreter zu bestellen ist – mit Verfügung vom 17. November 2011 ein solcher in der Per- son von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ bestellt (Urk. 18). In der Folge wurde dem Rechtsvertreter auch Gelegenheit eingeräumt, zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen, was dieser mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 auch tat (Urk. 23). Damit wurde aber auch der Anspruch des Gesuchgegners auf Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Entsprechend zielen die Einwände des Ge- suchsgegners ins Leere. 5. Mit seinem Antrag 3 verlangt der Gesuchsgegner die Revision der Kla- geschrift des Gesuchstellers vom 12. Februar 2009 und damit sinngemäss die Revision des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 3. August 2009. Die Revision behandelt jedoch diejenige Instanz, die den Prozess erledigt hat (Art. 328 Abs. 1 Ingress ZPO). Damit ist die angerufene Kammer nicht zuständig, darüber zu ent- scheiden, weshalb auch auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 6. In Bezug auf die Anträge 4 bis 7 ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind. Dies wird mit dem Cha- rakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für ech- te wi e auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/Genf 2010, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Damit können die Anträge 4 bis 7 im Beschwerdeverfahren nicht mehr berück- sichtigt werden. Dementsprechend ist auf diese Anträge nicht einzutreten. Aus gleichem Grund können auch die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 37/2-13) nicht berücksichtigt werden. 7. Schliesslich ist die angerufene Kammer auch nicht zuständig für die erstmalige Behandlung einer negativen Feststellungsklage (Antrag 8). Dies ist der ersten Instanz vorbehalten. Ebenso wenig ist sie für die Eröffnung einer Strafun-
tersuchung zuständig (Antrag 9). Dies ist den Strafbehörden vorbehalten. Ent- sprechend ist auch auf die Anträge 8 und 9 nicht einzutr eten. 8. In Bezug auf die Anträge 10 und 11 ist der Gesuchsgegner darauf hin- zuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forde- rung geprüft wird, sondern ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendun- gen sofort glaubhaft gemacht) erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz ausführlich dar- gelegt (Urk. 35 S. 3-4 Abschnitt "und in der weiteren Erwägung"), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Sodann hat die Vorinstanz klar auf die vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz vorgebrachte Einwen- dung betreffend Gültigkeit des Zahlungsbefehls hingewiesen (Urk. 35 S. 4-5 Ab- schnitt "ferner in der Erwägung"). Inwiefern diese Erwägungen nicht zutreffen soll- ten, bringt der Gesuchsgegner nicht vor. Hinsichtlich Antrag 10, in welchem der Gesuchsgegner geltend macht, dass das Zinslaufdatum vom 1. Juli 2006 in allen bisherigen Gerichtsschriften richtig zu stellen sei, ist er darauf hinzuweisen, dass dieser Einwand verspätet ist, zumal der hier vorliegend relevante Entscheid vom 23. August 2011 bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 9. Schliesslich rügt der Gesuchsgegner die Gültigkeit der anwaltlichen Vollmacht des Gesuchstellers mit der Begründung, dass sich diesbezüglich die Frage stelle, ob der Gesuchsteller in F._____ oder in G._____ lebe (Antrag 12). Diese Frage kann offen bleiben, ist der Wohnort bei der Vollmachtserteilung doch unerheblich. Die weiteren diesbezüglichen Einwendungen betreffen erneut die Forderung an sich, so dass unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter Ziffer 8 hiervor nicht weiter darauf einzugehen i st. 10. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstel- lers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.
a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens si nd i n Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Be- schwerdeverfahren ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit abzuwei- sen. c) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 34 und Urk. 37/2-13, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangs- schei n. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 122'003.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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