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RT120019 ΓÇó Appeal dismissed in debt enforcement release proceedings
RT120019Obergericht15.02.2012Dismissed
The Zurich Cantonal Court dismissed the debtor/applicant's appeal against the District Court Dietikon's refusal to grant debt-enforcement release for CHF 14,000 plus interest and costs. The appellant argued that he had not received the summons. The court held that service fiction applied because he had himself initiated the proceedings and had to expect court correspondence; the registered letter remained uncollected. The appellant also failed to challenge the lower court's further finding that no valid enforcement title existed. The appeal was dismissed, court costs of CHF 500 were charged to the appellant, and no party compensation was awarded.
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; service fiction in pending proceedings: where a party has itself initiated the proceedings and must therefore expect judicial correspondence, failure to collect a registered court mail does not prevent effective service. In appeal proceedings subject to the Rügeprinzip (Art. 321 ZPO), the appellant must specifically contest each ground of the decision; unchallenged alternative reasons of the lower court remain sufficient to uphold the decision. If the appeal is dismissed, costs are allocated under Art. 106 Abs. 1 ZPO; no party compensation is due absent relevant effort (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120019-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 15. Februar 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 11. Januar 2012 (EB110507)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. Januar 2012 wies die Vorinstanz das Rechts- öffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuch- steller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 14. September 2011) für Schadenersatz und Genugtuung aufgrund eines Hundebisses von Fr. 14'000.– nebst 5 % Zins seit 3. Mai 2011 sowie für Zah- lungsbefehlskosten von Fr. 103.– ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wur- den zu Lasten des Gesuchstellers geregelt (Urk. 12 S. 3). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 2. Februar 2011 fristgerecht Be- schwerde erhoben, mit welcher er sinngemäss die Gutheissung des Rechtsöff- nungsbegehrens beantragt (Urk. 11). 2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/ Genf 2010, N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. b) Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, dass er die Vorladung nicht erhalten habe, weshalb er beantrage, dass ihm die Beschwerdegegnerin und Gesuchsgegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) Fr. 14'000.– zu bezahlen habe. Dieser Betrag setze sich zusammen aus Fr. 4'000.– für Arztrechnungen sowie Fr. 10'000.– als Genugtuung (Urk. 11). Die Vorladung an den Gesuchsteller wurde von der Vorinstanz an die von ihm selber im Rechtsöffnungsbegehren genannte Adresse "..strasse ..., D._____" gesandt (Urk. 1; Urk. 4). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greift die Zustellungs- fiktion, wenn der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Dies ist bei einem hängigen Verfahren, also während des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses
in der Regel anzunehmen (A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, a.a.O., N 8 f. zu Art. 138 ZPO). Vorliegend hat der Gesuchsteller das Rechtsöffnungsbegehren selber anhängig gemacht, weshalb er Kenntnis vom darauffolgend bestehenden Prozessrechtsverhältnis hatte. Damit musste er damit rechnen, dass ihm das Gericht eine entsprechende Sendung zustellen könnte. Dennoch hat er die eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt (Urk. 4). Er macht denn auch nicht geltend, die Abholungseinladung der Post nicht erhalten zu haben. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht aufgrund der Akten ent- schieden und es kommt nicht darauf an, ob der Gesuchsteller die Vorladung tat- sächlich empfangen hat. c) Die weiteren Erwägungen der Vorinstanz – nämlich dass kein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt – sind denn auch zu Recht ungerügt geblieben. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 11, Urk. 13/1-3, Urk. 14 und Urk. 15, sowie an das
Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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