RT120018•Rechtsöffnung
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120018-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. K. Vogel Beschluss vom 23. Februar 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. Oktober 2011 (EB110563)
Erwägungen: Mit Eingabe vom 2. Februar 2012 erhob der Beklagte Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 26. Oktober 2011, mit welchem der Klägerin pro- visorische Rechtsöffnung über Fr. 5'000.– (nebst Zinsen, Kosten und Entschädigung) erteilt worden war (Urk. 17). Mit vom 2. Februar 2012 datiertem Schreiben, Postaufgabe am 8. Februar 2012, beim Obergericht eingegangen am 9. Februar 2012, zog der Beklagte die Beschwerde und Aberkennungsklage wieder zurück (Urk. 19). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Klägerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 19, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
Zürich, 23. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. K. Vogel
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