Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120015-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 23. April 2012
in Sachen
Staat Zürich und Stadt B._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Steueramt der Stadt B._____,
gegen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 11. Januar 2012 (EB110505)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 11. Januar 2012 wies die Vorinstanz das vom Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 18. August 2011) gestellte Begehren um definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'334.50 nebst Zins zu 4.5% seit 16. August 2011, Fr. 318.05 Verzugszins bis 15. August 2011, Fr. 116.25 Ausgleichszins bis 15. April 2011 für offene Staats- und Gemeindesteuern 2009 sowie Fr. 126.00 Zahlungsbefehls- und Zustellkosten ab. Die Spruchgebühr von Fr. 320.– wurde dem Gesuchsteller auferlegt und dieser ausserdem dazu verpflichtet, der Be- schwerdegegnerin und Gesuchsgegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine Partei- entschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 7). 1.2. Mit Eingabe vom 2. Februar 2012 erhob der Gesuchsteller rechtzeitig (vgl. Urk. 1/5a) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzu- heben und ihm in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zah- lungsbefehl vom 18. August 2011) definitive Rechtsöffnung im vorstehend (Ziff. 1.1.) wiedergegebenen Umfang zu erteilen (Urk. 6 S. 1). 1.3. Die Gesuchsgegnerin erstattete innert der ihr mit Verfügung der erkennen- den Kammer vom 8. Februar 2012 (Urk. 10) angesetzten Frist die Beschwerdean- twort mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen abzuweisen (Urk. 13 S. 2). 2. Prozessuales Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Aus diesem Grund können die im Be-
schwerdeverfahren neu vorgebrachten Behauptungen wie auch die neu einge- reichten Unterlagen (insbesondere Urk. 15/1-2) für den vorliegenden Entscheid nicht berücksichtigt werden. 3. Materielles 3.1. Die dem vorliegenden Rechtsöffnungsbegehren zugrunde liegende Forde- rung beruht auf dem Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich betreffend Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2009 sowie der Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern vom 15. April 2011, mit wel- cher die Gesuchsgegnerin aufgrund der Einschätzung des Steuerkommissärs zur Bezahlung von Fr. 10'334.50 zuzüglich Verzugszins von Fr. 318.05 (= total Fr. 10'652.55) verpflichtet wurde. Die Einsprachefrist liess die Gesuchsgegnerin unbenutzt verstreichen (vgl. Urk. 9/3). 3.2.1. Der Gesuchsteller hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, den Ein- schätzungsentscheid eingeschrieben versandt zu haben. Dieser sei jedoch mit dem Vermerk "nicht abgeholt" von der Post retourniert worden. Gestützt auf § 9 Abs. 2 der Verordnung des Steuergesetzes gelte der Entscheid aufgrund schuld- hafter Verhinderung der Zustellung als zugestellt (Urk. 1/1). 3.2.2. Die Gesuchsgegnerin hatte dagegen vorgebracht, sie kenne den Ein- schätzungsentscheid der Steuerbehörde nicht, habe diesen nie gesehen (Vi- Prot. S. 3 f.). 3.2.3. Die Vorinstanz erwog, dass bei einmaligem Nichtabholen eines Ent- scheides nicht per se darauf geschlossen werden könne, die Zustellung sei schuldhaft verhindert worden und zudem nicht ersichtlich sei, wie ein vom 4. April 2011 datierter Entscheid bereits am 30. März 2011 zur Post habe gegeben wer- den können, weshalb die gehörige Eröffnung des Entscheides nicht genügend dargetan worden sei. Da kein vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG vorliege, wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 7 S. 3). 3.3.1. Im Beschwerdeverfahren wendet der Gesuchsteller ein, der Einschät- zungsentscheid vom 4. April 2011 sei der Gesuchsgegnerin rechtsgenügend er-
öffnet worden. Die Gesuchsgegnerin sei am 8. Dezember 2010, nachdem sie der mit der Zustellung des Steuererklärungsformulars einhergehenden und der allge- meinen Aufforderung im Amtsblatt keine Folge geleistet gehabt habe, zur Einrei- chung der Steuererklärung gemahnt worden, weshalb sie mit der Zustellung des am 30. März 2011 versandten Einschätzungsentscheids habe rechnen müssen. Es habe somit ein Prozessverhältnis bestanden. Den Nachweis einer überwie- genden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung habe die Gesuchsgeg- nerin nicht erbracht. Im Übrigen sei ihr die Schlussrechnung am 15. April 2011 zugestellt worden. Die Gesuchsgegnerin hätte somit - so der Gesuchsteller wei- ter - noch genügend Zeit gehabt, auf die Rechnung bzw. den Einschätzungsent- scheid zu reagieren (Urk. 6 S. 1 f.). 3.3.2. Die Gesuchsgegnerin hält der Beschwerde des Gesuchstellers entge- gen, sie habe den Einschätzungsentscheid vom 4. April 2010 [recte: 2011] nie er- halten. Sie nehme an sie adressierte und zugestellte Einschreiben immer entge- gen. Es sei aktenkundig, dass sie sämtliche Zustellungen der Vorinstanz entge- gengenommen habe und pünktlich zur Rechtsöffnungsverhandlung erschienen sei. Auch die Verfügung vom 8. Februar 2012 im vorliegenden Verfahren habe sie umgehend abgeholt sowie ein weiteres Einschreiben des Gesuchstellers entge- gengenommen. Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 11. Januar 2012 sei sie durch die Richterin persönlich befragt worden und die Richterin sei zur Überzeugung gelangt, dass die Gesuchsgegnerin die Wahrheit sage und die Zu- stellung nicht schuldhaft verweigert habe. Aufgrund des Umstandes, dass sie ausser den Einschätzungsentscheid vom 4. April 2011 sämtliche Zustellungen entgegengenommen habe und das Gericht anlässlich der Verhandlung vom 11. Januar 2012 habe überzeugen können, dass sie die Zustellung nicht schuld- haft verhindert habe, sei davon auszugehen, dass ihr die Abholungseinladung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nie zugegangen sei. Letzteres Argument kann aufgrund des vorstehend erwähnten Novenverbotes im Beschwerdeverfahren aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden, da die Gesuchs- gegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet, ihr sei die Abholungsein- ladung nicht zugegangen. Vor Vorinstanz hatte sie lediglich geltend gemacht, den Einschätzungsentscheid nicht zu kennen bzw. ihn nie gesehen zu haben (Vi-
Prot. S. 3 f.). Die übrigen Vorbringen der Gesuchsgegnerin können aus demsel- ben Grund ebenfalls nicht berücksichtigt werden. 3.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Briefkasten- und Post- fachzustellung gilt die Fiktion, dass eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist, sofern tatsächlich ein erfolgloser (Briefkasten- oder Postfach-)Zustellungsversuch (mit entsprechender Abholungs- einladung) unternommen wurde und der Adressat mit der fraglichen Zustellung rechnen musste. Die Beweislast für die Zustellung von Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheiden trägt die Steuerbehörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist. Entge- gen dieser allgemeinen Beweislastverteilung gilt bei eingeschriebenen Sendun- gen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat und das Zustel- lungsdatum korrekt registriert wurde. Es findet also in diesem Fall hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung insofern eine Umkehr der Beweislast statt, als im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten des Empfängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt (Urteil 2C_780/2010 vom 21. März 2011, E. 2.2-2.4 m.w.H.). 3.5 Der Gesuchsteller hat eine Kopie eines Briefumschlages mit dem Vermerk "nicht abgeholt" und mit Versanddatum vom 30. März 2011 eingereicht, mit wel- chem der Einschätzungsentscheid, welcher vom 4. April 2011 datiert, verschickt worden sei. Dieses Couvert trägt indessen weder die Anschrift der Gesuchsgeg- nerin, noch sonst einen Hinweis darauf, was selbiges beinhaltet hat. Es könnte sich bei dieser "nicht abgeholten" Sendung mithin um eine beliebige Zustellung an eine beliebige Person gehandelt haben. Dem Gesuchsteller, welcher vorbringt, dass es der Praxis des Steueramtes entspreche, Entscheide regelmässig einige Tage vorzudatieren, da sie mit Blick auf das Massenverfahren nicht vom Steuer- kommissär persönlich versandt, sondern über eine teilweise automatisierte Ver-
sandstrasse laufen würden, ist entgegenzuhalten, dass diese Praxis zumindest äusserst ungewöhnlich und schwer nachvollziehbar erscheint. Zum Einen trägt ein Entscheid üblicherweise das Datum seiner Fällung und zum Anderen wäre eher nachzuvollziehen, wenn sich der Versand eines (mit dem korrekten Ent- scheiddatum versehenen) Entscheides aufgrund der Menge der Sendungen so- wie der internen Abläufe einige Tage verzögern würde, womit das Couvert ein späteres Datum als dasjenige des Entscheides tragen müsste und nicht umge- kehrt. Sodann erscheint eine Vordatierung um mindestens 6 Tage (späteste "Ab- gabe" an die interne Versandstrasse am 30. März, Datierung auf 4. April) auch unter Einkalkulierung von ca. 2-3 Tagen verfahrensbedingter Verzögerungen als äussert aussergewöhnlich. Aufgrund dieser Umstände gelingt dem Gesuchsteller der (ihm obliegende) Beweis der Zustellung des Einschätzungsentscheids vom 4. April 2011 am 30. März 2011 nicht. Die gemäss obgenannter Rechtsprechung bei eingeschriebenen Sendungen statuierte Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung greift vorliegend nicht Platz, da nicht einmal ausreichend nachgewiesen ist, dass sich der Einspracheentscheid im ein- gereichten "nicht abgeholten" Couvert befunden hat bzw. dass dieses an die Ge- suchsgegnerin geschickt worden ist. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Dem Kanton können in Zivilverfahren keine Kosten auferlegt werden (§200 lit. a GOG), weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden. Eine Entschädigungspflicht des Staates besteht mangels gesetzlicher Grundlage nicht. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zugesprochen.
Zürich, 23. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. S. Subotic
versandt am: js