Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120011-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 13. Februar 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton und Stadt Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Dezember 2011 (EB111857)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 13. Dezember 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 24. August 2011) definitive Rechtsöffnung für Staats- und Gemeindesteuern in der Höhe von Fr. 16'967.95 nebst Zins zu 4.5% seit dem 23. August 2011, Fr. 465.70 aufgelaufener Zins und Fr. 335.10 Verzugszins bis 22. August 2011 (Urk. 7). 2. a) Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Januar 2012 (Poststempel vom 26. Januar 2012), Beschwerde (Urk. 6). Der Beschwerdeschrift fehlt eine eigenhändige Ori- ginalunterschrift des Beschwerdeführers (Urk. 6). Da auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist (siehe nachstehende Erwägungen Ziffer 2 lit. b), erübrigt es sich dem Beschwerdeführer eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO an- zusetzen, um den Mangel der fehlenden eigenhändigen Originalunterschrift zu verbessern. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO gilt das summarische Verfahren für die vom Rechtsöffnungsrichter getroffenen Entscheide. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage ab Zustellung des begründeten Entscheides, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 4 zu Art. 321 ZPO). b) Da der Beschwerdeführer das Urteil am Mittwoch, 4. Januar 2012 in Empfang nahm (Urk. 4c), lief die Beschwerdefrist am Montag, 16. Januar 2012, ab (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die am 26. Januar 2012 zur Post gegebene Eingabe des Beschwerdeführers (vgl. angehefteter Briefumschlag Urk. 6) erfolgte verspä- tet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entspre- chend der Praxis der Kammer gelangt für deren Bemessung die Gebührenver- ordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 Nr. 28), weshalb gestützt auf
Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG die Gerichtskosten auf Fr. 500.– festzu- setzen sind. b) Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtrieben keine Parteient- schädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage von Urk. 6 in Kopie, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'768.75.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: js