Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120008-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 2. Februar 2012
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 8. Dezember 2011 (EB110283)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 8. Dezember 2011 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 20. September 2011) provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung aus Kaufvertrag in der Höhe von Fr. 6'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 19. Septem- ber 2011, Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Disposi- tiv -Ziffer 2 bis 4 des Urteils (Urk. 15 =18). 2. a) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Januar 2012, gleichentags zur Post gegeben, Beschwerde (Urk. 17). Gemäss Art. 251 lit. a ZPO gilt das summa- rische Verfahren für die vom Rechtsöffnungsrichter getroffenen Entscheide. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage ab Zustellung des begründeten Entscheides, so- fern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 4 zu Art. 321 ZPO). b) In Dispositiv-Ziffer 7 des begründeten Urteils vom 8. Dezember 2011 wurde den Parteien fälschlicherweise eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um die Begründung des Entscheids zu verlangen (Urk. 12). Eine Rechtsmittelbeleh- rung fehlte (Urk. 12). Der Beschwerdeführerin und dem Betreibungsamt C._____ wurde daraufhin eine zweite korrigierte Version zugestellt (Urk. 18; Urk. 16). Ob und wann der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegeg- nerin) die korrigierte Version zugestellt wurde, lässt sich mangels Empfangs- schein in den Akten nicht eruieren. Demgegenüber wurde die zweite korrigierte Version des Urteils – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 17 S. 1) – der Beschwerdeführerin am Montag, 9. Januar 2012 zugestellt (Urk. 16). Die zehntägige Beschwerdefrist lief damit am Donnerstag, 19. Januar 2012, ab. Die Eingabe der Beschwerdeführerin, welche am 23. Januar 2012 zur Post gegeben wurde (vgl. angehefteter Briefumschlag und Urk. 17), erfolgte ver- spätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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