Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120007-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. Januar 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Parteientschädigung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audi- enz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Dezember 2011 (EB111819)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. Dezember 2011 wies die Vorinstanz das Be- gehren des Klägers, ihm in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 1. November 2011) für eine Darlehensforderung provisori- sche Rechtsöffnung für Fr. 1'500.-- nebst 5 % Zins seit 1. November 2011, für Fr. 150.-- Umtriebsentschädigung sowie für die Zahlungsbefehlskosten zu erteilen, ab, soweit sie darauf eintrat; die Spruchgebühr wurde dem Kläger auferlegt und dem Beklagten keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 10). b) Hiergegen hat der Beklagte am 6. Januar 2012 fristgerecht Beschwer- de erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 9 S. 2): "Ich beantrage hiermit eine Parteientschädigung für die beklagte Partei wie folgt: 0.5 Stunde für Verteidigungsschreiben 1.0 Std Reisezeit zum Gericht am 13.12.2011 (0.5 Std Hinweg, 0.5 Std. Rückweg) 1.0 Std Verhandlung mit Wartezeit. 2.5 Stunden Total zu Fr. 170.00 / Std Total: Fr. 425.00" c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder un- genügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl.
Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. b) Die Vorinstanz hat dem Beklagten keine Parteientschädigung zuge- sprochen, weil dieser keine solche verlangt habe (Urk. 10 S. 4 f.). c) Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde geltend, als Laie habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass er eine Parteientschädigung schon in dieser Phase hätte anmelden können; an der vorinstanzlichen Verhandlung sei dieser Punkt nie angesprochen worden und ihm zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass eine Parteientschädigung schon zu dieser Zeit hätte beantragt werden müs- sen (Urk. 9 S. 1). d) Mit diesem Vorbringen erhebt der Beklagte keine Rüge gegen die vor- instanzliche Feststellung, dass er tatsächlich keine Parteientschädigung beantragt habe. Genau genommen stellen die Vorbringen des Beklagten auch keine sub- stantiierte Rüge einer unrichtigen Rechtsanwendung dar; sie wäre auch unbe- gründet, denn nach dem Dispositionsgrundsatz – das Gericht darf einer Partei nicht mehr zusprechen, als sie verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO) – darf eine Partei- entschädigung nur zugesprochen werden, wenn eine solche verlangt ist (so auch Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 105 ZPO, Adrian Ur- wyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 105 N 4 und Botschaft des Bundesrates zur schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7296). Das Gericht ist sodann nicht ver- pflichtet und als Ausfluss der Unparteilichkeit sogar nicht befugt, eine Partei da- rauf hinzuweisen, was sie eventuell noch verlangen könnte. Dass eine Parteient- schädigung im Rechtsöffnungsverfahren nur auf Antrag zugesprochen wird, ent- spricht zudem der bis 31.12.2010 gültigen Regelung von Art. 62 Abs. 1 Gebüh- renverordnung zum SchKG. Diese bisherige Regelung wurde in den parlamenta- rischen Beratungen nicht in Frage gestelllt (Adrian Urwyler, a.a.O.). e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audi- enz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 425.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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