Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 13. Januar 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch X.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. Dezember 2011 (EB110822)
Erwägungen: 1. Am 8. Dezember 2011 hatte die Klägerin bei der Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____, Zahlungsbefehl vom 28. November 2011, für Fr. 7'360.-- nebst 5 % Zins seit 1. April 2011 für ausstehende Kinderalimente gestellt (Urk. 3/1-2). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist von 10 Ta- gen an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 230.-- zu leis- ten sowie um ihr Rechtsöffnungsbegehren zu verbessern (Urk. 2). Hiergegen hat der Beklagte am 6. Januar 2012 eine Beschwerde erhoben (Urk. 1). Da sich diese sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten und die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerdeinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraus- setzungen für ein Rechtsmittelverfahren erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Mit der ange- fochtenen Verfügung werden einzig der Klägerin Pflichten auferlegt (Vorschuss- leistung und Verbesserung des Rechtsöffnungsbegehrens). Der Beklagte dage- gen erleidet keinen Rechtsnachteil; er ist damit durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert, weshalb auf seine Beschwerde dagegen nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Allfällige Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren wird der Be- klagte im vorinstanzlichen Verfahren – sei es im Rahmen einer mündlichen Ver- handlung oder sei es als schriftliche Klageantwort – vorzutragen haben. 3. Für das Beschwerdeverfahren ist angesichts des Dispositivs der ange- fochtenen Verfügung von einem Streitwert von unter Fr. 1'000.-- auszugehen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsge- mäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Klägerin und die Vorinstanz unter Beilage je der Doppel bzw. Kopien von Urk. 3/5-8, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 1'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js