Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120004-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 27. Januar 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. Dezember 2011 (EB111794)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. Dezember 2011 erteilte die Vorinstanz der Be- schwerdegegnerin und Klägerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2011) für eine offene Forderung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 12'000.– nebst 5 % Zins seit 15. August 2011; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beschwerdeführers und Beklagten (fortan Beklagter) geregelt (Urk. 8 S. 3). Dieser Entscheid erfolgte in Bezug auf den Beklagten infolge seiner Säumnis anlässlich der Verhandlung vom 7. Dezember 2011 aufgrund der Akten (Urk. 8 S. 2). b) Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben vom 24. Dezember 2011, zur Post gegeben am 30. Dezember 2011 und eingegangen am 3. Januar 2012 – unter Berücksichtigung der Betreibungsferien – fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher er sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens bean- tragt (Urk. 7). 2. a) Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde in materieller Hinsicht geltend, dass er nicht privat an der B._____ GmbH beteiligt gewesen sei, sondern die Firma D._____ GmbH. Damit hätte die D._____ und nicht er als Privatperson betrieben werden müssen, weshalb ein Grundlagenirrtum vorliege (Urk. 7). b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfas- send und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Aufgrund des Novenverbots können die vom Beklagten im Beschwerdeverfahren erstmals vor- gebrachten Rügen nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beklagte macht denn auch zu Recht nicht geltend, zu der auf den 7. Dezember 2011 angesetzten Ver-
handlung vor Vorinstanz nicht korrekt vorgeladen worden zu sein oder keine Kenntnis von dieser gehabt zu haben (vgl. Urk. 5; Urk. 7). c) Selbst wenn aber der Einwand des Beklagten berücksichtigt würde, zielte diese Rüge ins Leere: das Rechtsöffnungsbegehren stützt sich auf eine Vereinbarung vom 21. Juli 2011 zwischen der B._____ GmbH, der D._____ GmbH (vertreten durch den Beklagten), dem Beklagten persönlich sowie E._____ (Urk. 4/1). Sodann hat der Beklagte diese Vereinbarung nicht nur als Vertreter der D._____ GmbH, sondern auch in eigenem Namen unterzeichnet. In Ziffer 1 und 2 vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte persönlich der Klägerin den Betrag von Fr. 12'000.– schulde. Damit aber war der Beklagte vor Vorinstanz durchaus passivlegitimiert. Weiter ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöff- nungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird – hierfür ist er auf das ordentliche Verfahren zu verweisen –, sondern ob die Voraussetzun- gen für eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechts- öffnungstitel, keine Einwendungen sofort glaubhaft gemacht) erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt (Urk. 6a S. 2 f. E. 2), worauf zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Jene Erwägungen sind denn auch – zu Recht – ungerügt geblieben. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 27. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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