Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110212-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. H. A. Müller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny. Urteil vom 8. Juni 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. Dezember 2011 (EB111931)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 16. Dezember 2011 verweigerte die Vorinstanz der Klä- gerin und Beschwerdeführerin (fortan nur noch Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 20. September 2011) für ausstehende Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die beschäftigten Arbeit- nehmer gemäss § 28d Sozialgesetzbuch, viertes Buch (fortan SGB IV) nebst Säumniszuschlägen die definitive Rechtsöffnung über Fr. 3'967.30 (Urk. 9 S. 4, Urk. 1/2/2). Dabei verzichtete die Vorinstanz in Anwendung von Art. 253 ZPO auf eine Anhörung des Beklagten. 1.2. Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 und 28. Dezember 2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu gewähren (Urk. 7b und 8). 1.3. Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 wurde der Klägerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt (Urk. 11), um einen Vorschuss von Fr. 300.– zu leisten. Es gingen indes nur Fr. 295.85 ein (Urk. 13). Gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO wäre in diesem Fall grundsätzlich eine Nachfrist zur Erstattung des vollen Kostenvor- schusses anzusetzen. Aufgrund der geringen Höhe des fehlenden Betrages von Fr. 4.15 rechtfertigt es sich jedoch, darauf zu verzichten und das Beschwerdever- fahren anhand zu nehmen. 1.4. Mit Verfügung vom 9. März 2012 wurde dem Beklagten und Beschwer- degegner (fortan nur noch Beklagter) eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Ver- fügung angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Dabei wurde ihm ange- droht, dass bei Säumigkeit das Verfahren in Anwendung von Art. 147 ZPO ohne die Beschwerdeantwort fortgesetzt werde (Urk. 14 S. 2). Der Beschwerdegegner holte die Verfügung, obwohl ihm diese zur Abholung am Postschalter gemeldet worden war, nicht ab. Sie gelangte daher am 28. März 2012 zurück an das Ober- gericht (Urk. 15). In der Folge konnte dem Beklagten die Verfügung durch den Stadtammann am 15. Mai 2012 zugestellt werden (Urk. 14 letzte Seite). Die Frist zur Erstattung der Erstattung der Beschwerdeantwort endete daher am 25. Mai
Gemäss Art 1 Abs. 1 aLugÜ ist dieses in sachlicher Hinsicht nicht auf verwaltungsrechtliche Angelegenheiten anzuwenden. Der Begriff verwaltungs- rechtliche Angelegenheit ist vertragsautonom auszulegen (Walter Gerhard, Inter- nationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. A. Bern, Stuttgart, Wien, S. 167). Als verwaltungsrechtlich ist eine Angelegenheit zu qualifizieren, wenn sie im Zusam- menhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse steht (Walter, a.a.O., S. 169 f.). Dabei kann nicht einfach auf die Rechtsnatur der beteiligten Parteien abgestellt werden, da sowohl der Staat als auch öffentlichrechtliche Körperschaf- ten rein zivil- bzw. privatrechtliche Vertragsverhältnisse eingehen und unter Um- ständen auch Private hoheitliche Befugnisse ausüben können. So schliesst der Staat insbesondere in der Bedarfverwaltung regelmässig rein zivilrechtliche Ver- träge ab, in deren Rahmen er den Privaten als gleichgestellter Vertragspartner gegenüber steht. Die beiden Parteien können dabei den Vertragsinhalt relativ frei aushandeln oder gar überhaupt von einem Vertragsschluss absehen. Als Beispiel kann der Kauf von Büromaterial durch eine Verwaltungsbehörde angeführt wer- den. Ausschlaggebend ist vielmehr die Art der Rechtsgrundlage, welche das zu qualifizierende Rechtsverhältnis bestimmt. Es ist zu unterscheiden, ob diese ein Verhältnis zwischen auf der gleichen Ebene agierenden Vertragsparteien re- gelt oder, ob sie das Verhältnis zwischen Bürger und Staat normiert. Der erste Fall wird durch das oben angeführte Beispiel des Kaufes von Büromaterial durch eine Verwaltungsbehörde illustriert. Als Beispiel für den zweiten Fall kann demge- genüber die Steuerveranlagung des Privaten durch den Staat und der nachfol- gende Steuerbezug genannt werden. Vorliegend macht die Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge gel- tend. Den Sozialversicherten ist es grundsätzlich nicht freigestellt, sich versichern zu lassen. Dies würde dem Prinzip der Sozialversicherung diametral zu wider lau- fen. So besteht in Deutschland denn auch – mit vorliegend nicht geltend gemach- ten Ausnahmen – eine Krankenversicherungspflicht (vgl. § 5 ff. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [fortan SGB V]). Dabei kann der Versicherte bzw. der Beitrags-
schuldner nur begrenzt den Umfang und den Inhalt der Versicherung bestimmen, grundsätzlich ist auch dieser durch das Gesetz bestimmt (vgl. § 11 ff. SGB V). Die vorliegend relevanten Bestimmung des SGB V regeln somit das Verhältnis des Privaten zum Staat, die Klägerin übt gegenüber dem Kläger hoheit- liche Befugnisse aus und nimmt Pflichten des Staates gegenüber dem Privaten war. Die daraus resultierenden Streitigkeiten müssen daher als verwaltungsrecht- liche Angelegenheit im Sinne von Art 1 Abs. 1 aLugÜ qualifiziert werden, weshalb dieses nicht zur Anwendung gelangt. d) Nachdem die sachliche Anwendbarkeit des aLugÜ zu verneinen ist, kann auf die Prüfung dessen räumlicher und zeitlicher Anwendbarkeit verzich- tet werden. e) Die Rüge der Klägerin, die Vorinstanz habe die Anwendbarkeit des aLugÜ nicht geprüft, ist im Ergebnis unbegründet. 2.3. a) Die Klägerin brachte im Weiteren sinngemäss vor, die Vorinstanz hätte die Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und dem Deutschen Reich über die gegenseitig Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (SR 0.276.191.361 [fortan nur noch Abkommen]) prüfen und hernach gestützt auf dieses die Rechtsöffnung gewähren müssen (Urk. 8 S. 2 f.). b) Der sachliche Anwendungsbereich des Abkommens ist in dessen Art. 1 festgelegt. Anerkannt und vollstreckt werden "Entscheidungen der bürgerli- chen Gerichte". Während das aLugÜ zur Bestimmung seiner sachlichen Anwend- barkeit auf die Art der Streitigkeit abstellt (vgl. Ziff. 2.2.c hiervor), stellt das Ab- kommen zumindest dem Wortlaut nach auf das Entscheidgremium ab. Die Klägerin argumentiert dementsprechend, dass die vorgelegte In- solvenztabelle gemäss § 178 Abs. 3 der deutschen Insolvenzordnung (InsO vom 5. Oktober 1994 [BGBl I S. 2866]) einem rechtskräftigen Urteil entspreche, wel- ches vom Amtsgericht ..., einem bürgerlichen Gericht, erlassen worden sei. Die
betreffende Insolvenztabelle falle daher in den sachlichen Anwendungsbereich des erwähnten Abkommens (Urk. 8 S. 2). Dabei ist aber zu beachten, dass die streitgegenständliche Forderung vom Amtsgericht ... nicht materiell geprüft wurde, da der Beklagte seinen Wider- spruch zurückgenommen hat (Urk. 10/1, vgl. auch § 178 Abs. 1 InsO i.V.m. § 201 Abs. 2 InsO). Wie unter Ziff. 2.2. c) hiervor dargelegt ist, fliesst die streitgegenständ- liche Forderung nicht aus einem zivil-, bzw. privatrechtlichen Verhältnis, sondern aus einem verwaltungs- bzw. öffentlichrechtlichem Verhältnis. Streitigkeiten über verwaltungsrechtliche Verhältnisse werden normalerweise nicht vor bürgerlichen Gerichten ausgetragen, sondern fallen in die Zuständigkeit der Verwaltungsbe- hörden und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dass ein bürgerliches Gericht über einen verwaltungsrechtlichen Streit entscheidet (und sei es nur bezüglich formel- ler Belange), stellt eine Ausnahme dar. Auch hier ist aber zu berücksichtigen, dass die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden über verwaltungsrecht- liche Ansprüche im Ausland ein junges Rechtsinstitut ist. Dass verwaltungsrechtli- che Ansprüche im Ausland überhaupt vollstreckt werden können, ist in erster Linie eine Errungenschaft der jüngeren Gesetzgebung der Europäischen Union (vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [Urk. 9 S. 3]). Grund- sätzlich werden aber ausländische verwaltungsrechtliche Forderungen in der Schweiz nicht vollstreckt. Dabei wird nicht darauf abgestellt, ob über die Forde- rung von einem Zivil-, Verwaltungs- oder Strafgericht entschieden wurde, son- dern, ob die Forderung ihren Ursprung im Zivilrecht oder im Verwaltungsrecht hat (BSK SchKG I-D. Staehelin, Art. 80 N 4). Durchbrochen wird dieser Grundsatz durch spezifische Staatsverträge. Es gilt daher zu klären, ob das Abkommen als solcher Staatsvertrag zu qualifizieren ist. Diese Frage ist durch Auslegung der Formulierung "Entscheidung der bürgerlichen Gerichte" zu ermitteln. Die konkrete Fragestellung lautet, ob mit die- sem Wortlaut tatsächlich jede Entscheidung eines bürgerlichen Gerichtes gemeint ist, oder aber nur Entscheide von bürgerlichen Gerichten über zivilrechtliche Ver- hältnisse da beim Abschluss des Abkommens davon ausgegangen wurde, dass
bürgerliche Gerichte nur über bürgerliche bzw. zivilrechtliche Streitigkeiten urtei- len (zur nachfolgend angewandten Methode der Gesetzesauslegung vgl. anstatt vieler BGE 133 III 275 E. 3.2 S. 277 mit Hinweisen). Dem Wortlaut des Gesetzes (grammatikalische Auslegung) lässt sich kein Ausschluss von Entscheiden über verwaltungsrechtlichen Verhältnisse ent- nehmen, er deutet vielmehr darauf hin, dass jeder Entscheid eines bürgerlichen Gerichtes zu anerkennen und zu vollstrecken ist. Explizit erwähnt werden die verwaltungsrechtlichen Akte aber nicht. Die Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (teleologische Auslegung) hilft hier nicht weiter, da weder im betreffenden Ab- kommen ein eigentlicher Zweckartikel ersichtlich ist noch den Materialien eine kla- re und konkrete Zielsetzung entnommen werden kann. In der systematischen Sammlung ist das Abkommen unter dem Haupt- titel "Zivilrechtspflege" und dem Untertitel "Vollstreckung von Zivilurteilen" einge- ordnet. Weiter fällt in systematischer Hinsicht auf, dass in den zeitlich kurz vor dem vorliegend relevanten Abkommen abgeschlossenen Verträgen mit Österreich (SR 0.276.191.631) und der damaligen Tschechoslowakei (SR 0.276.197.411), die am gleichen Ort in der systematischen Sammlung eingeordnet sind, deren Anwendungsbereich im jeweils ersten Artikel ausdrücklich auf "Zivil- und Han- delssachen" begrenzt ist. Unter den Begriff der "Zivil- und Handelssachen" fallen nach herrschender Lehre und Praxis keine verwaltungsrechtlichen Angelegenhei- ten. Der Botschaft vom 9. Dezember 1926 zum Abkommen lässt sich diesbezüg- lich entnehmen, dass der Kreis der anzuerkennenden Urteile im auszulegenden Abkommen grundsätzlich enger als in den beiden genannten anderen Abkommen gezogen werden sollte (BBl. 1929 S. 531, 532.). Die Gesetzessystematik (syste- matische Auslegung) weist somit darauf hin, dass verwaltungsrechtliche Angele- genheiten durch das Abkommen nicht geregelt werden sollen. Weiter ist der Botschaft zu entnehmen, dass grundsätzlich nur materi- elle Urteile der bürgerlichen Gerichte anzuerkennen sind, wobei Adhäsionsurteile (Urteile über zivilrechtliche Forderungen, die im Rahmen eines Strafverfahrens
ergehen) und insbesondere Entscheidungen administrativer Behörden nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen sollen (BBl. 1929 S. 531, 533). Die Berücksichtigung der Materialien (Auslegung unter Berücksichtigung des his- torischen Willens des Gesetzgebers) führt also auch zum Ergebnis, das Entschei- dungen über verwaltungsrechtliche Verhältnisse nicht unter den Begriff der "Ent- scheidung der bürgerlichen Gerichte" zu subsumieren sind. Insgesamt – nach gegenseitiger Abwägung der soeben dargelegten Argumente – muss das Fazit gezogen werden, dass unter dem Begriff "Entschei- dungen der bürgerlichen Gerichte" nur solche über zivilrechtliche Verhältnisse zu subsumieren sind. Das Abkommen ist daher auf die vorliegend im Streit stehende Insolvenztabelle nicht anzuwenden. Auch die zweite Rüge der Beschwerdeführe- rin ist unbegründet. 2.4. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Das angefochtene Urteil ist daher zu bestätigen. 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen. Zu- sätzlich sind die Barauslagen in der Höhe von Fr. 79.– zu verlegen (Urk. 19). Ausgangsgemäss sind die Kosten und die Barauslagen der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin wird dabei ersucht, die ausstehenden Kosten so zu über- weisen, dass der volle Betrag – ohne Abzug von Überweisungsspesen – der Ge- richtskasse gutgeschrieben wird. b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, Einzelgericht Audienz vom 16. Dezember 2011 (Geschäfts-Nr. EB111931), wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. Die Barauslagen betragen Fr. 79.–. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin und Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Dem Beklagten und Beschwerdegegner wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. Fr. 3'967.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
versandt am: js