Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110211-O/U.doc
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 18. Juli 2013
in Sachen
Freistaat Bayern, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Landesamt für Finanzen, Dienststelle ...
gegen
A._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. November 2011 (EB111776)
Erwägungen: I. 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) stellte vor Vorinstanz ge- stützt auf zwei Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 8. März 2003 (Urk. 2/2 und 2/3) ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Be- trag von Fr. 26'061.80 (Urk. 1). Gleichzeitig ersuchte er um vorgängige Vollstreck- barerklärung der beiden obgenannten Beschlüsse (vgl. Urk. 1 S. 1). Die Vorin- stanz wies das Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil vom 11. November 2011 infolge offensichtlicher Unbegründetheit ohne Einholung einer Stellungnahme der Ge- genseite ab (Urk. 3a). Zur beantragten Vollstreckbarerklärung äusserte sich die Vorinstanz nicht. 2. Gegen den abschlägigen Rechtsöffnungsentscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan Beklagter) datiert vom 24. Februar 2012 (Urk. 10) und wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 12). 3. Am 9. Juli 2013 erfolgte ein Referentenwechsel. II. 1. Mit jeweiligem Beschluss vom 8. März 2003 verpflichtete das Amtsgericht München den Beklagten zu Unterhaltsleistungen an seine beiden Kinder B._____ und C._____ vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2005 im Betrag von € 241.00 und hielt fest, dass für die Zeitspanne vom 1. August 2001 bis 30. September 2003 Kinderunterhaltsbeiträge von gesamthaft € 3'999.95 (B.) resp. € 3'600.54 (C.) ausstehend seien. In den nämlichen Beschlüssen wurde überdies fest- gehalten, dass der Unterhaltsanspruch gemäss § 7 des Unterhaltsvorschussge- setzes auf den Kläger übergegangen sei (Urk. 2/2 und 2/3).
III. 1. Gemäss Art. 67 Abs. 1 SchKG ist das Betreibungsbegehren schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten, wobei unter anderem die Forde- rungssumme in gesetzlicher Schweizer Währung und eine allfällige Verzinsung (Ziff. 3) sowie die Forderungsurkunde und deren Datum anzugeben sind (Ziff. 4). Im vorliegenden Fall ist im Zahlungsbefehl einerseits die Forderungssumme in Schweizer Franken ("Fr. 26'061.80") und andererseits die Forderungsurkunde mit Datum aufgeführt ("2 Beschlüsse des Amtsgerichts München von 08.03.2004") (Urk. 2/1). Das dem Zahlungsbefehl zugrunde liegende Betreibungsbegehren ent- sprach daher den gesetzlichen Anforderungen. Dem Wortlaut von Art. 67 SchKG kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht entnommen werden, dass der Gläubiger von periodischen Leistungen (z.B. Unterhaltsforderungen) im Zah- lungsbefehl aufführen lassen muss, auf welche Periode sich die in Betreibung ge- setzte Forderung bezieht. Auch dem Sinn und Zweck von Art. 67 SchKG kann keine entsprechende Verpflichtung entnommen werden, weil dem betriebenen Schuldner durch die Angabe der Forderungssumme und der Forderungsurkunde genügend klar gemacht wird, für welche Forderung er betrieben wird, damit er sich mit Rechtsvorschlag zur Wehr setzen kann. 2. Wenn aber das Betreibungsbegehren und der auf dem Betreibungsbegeh- ren basierende Zahlungsbefehl gemessen an den Anforderungen von Art. 67 SchKG nicht zu beanstanden sind, kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, dass das Rechtsöffnungsbegehren als offensichtlich unbegründet im Sinn von Art. 253 ZPO zu qualifizieren sei, weil im Zahlungsbefehl die in Betreibung ge- setzte Forderung ungenügend beschrieben sei. Auch wenn im Betreibungsbegeh- ren - und als Folge davon im Zahlungsbefehl - nicht angegeben wird, für welchen Zeitraum die Unterhaltsbeiträge in Betreibung gesetzt wurden, muss der Rechts- öffnungsrichter das Rechtsöffnungsbegehren prüfen, wenn sich aus dem Begeh- ren und dem eingereichten Prozessstoff ergibt, für welche Periode die Betreibung eingeleitet wurde (Obergericht des Kantons Aargau, AGVE 2001, S. 45 ff.). Die Li- teraturstelle, auf welche sich die Vorinstanz für ihre gegenteilige Meinung beruft
(BSK SchKG-Staehelin, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 80 N 40), ist nicht überzeu- gend. Einerseits lässt sich die dort vertretene Auffassung wie erläutert nicht in Einklang mit dem klaren Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck von Art. 67 SchKG bringen. Und andrerseits scheint der genannte Autor noch im Ergänzungsband zur 1. Auflage der überzeugenden Lösung des Obergerichts des Kantons Aargau zu folgen (vgl. BSK SchKG-Staehelin, Ergänzungsband zur 1. Auflage, Basel 2005, Art. 80 N. 40), bevor er in der 2. Auflage ohne erkennbaren Grund die Auf- fassung vertritt, bereits im Zahlungsbefehl müsse aufgeführt sein, für welche Pe- riode der Schuldner für Unterhaltsforderungen betrieben werde. 3. Im vorliegenden Fall sind rückständige, vom Kläger bevorschusste Unter- haltsbeiträge in Betreibung gesetzt worden. Aus den im Zahlungsbefehl benann- ten Beschlüssen des Amtsgerichts München ergibt sich die Verpflichtung des Be- klagten zu Unterhaltsleistungen an seine Kinder B._____ und C._____. Ebenfalls ist ihnen der Übergang der genannten Unterhaltsforderungen im Sinne von § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf den Kläger zu entnehmen. Aus den ange- hefteten Auszahlungsbestätigungen des Jugendamtes ergibt sich im Weiteren un- ter Angabe der genauen Zeitperioden die Höhe der monatlich an das jeweilige Kind bevorschussten Unterhaltsleistungen, welche gesamthaft exakt die in Betrei- bung gesetzte Summe von € 21'095'80.00, entsprechend Fr. 26'061.80, ergibt. Dem Zahlungsbefehl zusammen mit der Gesuchsbegründung und dem einge- brachten Prozessstoff lässt sich mithin genau entnehmen, für welche Zeitperiode die ausstehenden Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden. Sowohl dem Be- klagten als auch dem Rechtsöffnungsrichter ist damit ermöglicht, sich über die in Betreibung gesetzte Forderung zu orientieren und eine allfällige Tilgungs-, Stun- dungs- oder Erlasseinrede zu prüfen. Weil sowohl das Betreibungsbegehren und der Zahlungsbefehl als auch das Rechtsöffnungsbegehren den gesetzlichen Vor- gaben genügen, ist die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens mit der vo- rinstanzlichen Begründung zu Unrecht erfolgt. 4. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle sodann festgehalten, dass der Kläger den von der Vorinstanz als fehlend bezeichneten Nachweis der Höhe und des Tages des Umrechnungskurses in Schweizer Franken mit Urk. 2/4
erbracht hat. Der Tatsache, dass das Rechtsöffnungsgesuch samt Beilagen nicht in doppelter Ausführung eingereicht worden ist (so die Vorinstanz in Urk. 6 S. 3), wäre mit der Ansetzung einer kurzen Nachfrist oder der kostenpflichtigen Erstel- lung von Kopien zu begegnen (Art. 131 ZPO). Die Bezeichnung eines Zustel- lungsempfängers in der Schweiz erfolgt sodann nach Art. 140 ZPO auf Anwei- sung des Gerichts. 5. Da im erstinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme des Beklagten ein- geholt worden ist, ist die Sache zur Durchführung des Verfahrens und neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Letztere wird im Rahmen des Rechtsöffnungsentscheides vorgängig zu prüfen haben, ob die beiden Beschlüs- se des Amtsgerichts München vom 8. März 2003 für vollstreckbar erklärt werden können. IV. 1. Abschliessend ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 2. Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen; d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). In diesem Sinne sind die Gerichtskos- ten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen. Die Verteilung sowie der Entscheid über die Parteientschädigung wird der Vorinstanz überlassen. Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Audienz, vom 11. November 2011 wer- den aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens und
neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Entscheidung über die Höhe der Parteientschädigung im Beschwerde- verfahren sowie die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfah- rens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Audienz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'061.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
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