Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110209-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 13. Januar 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 17. November 2011 (EB110159)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. November 2011 erteilte die Vorinstanz der Klä- gerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 24. August 2011) für eine Prozessentschädigung (gemäss dem Urteil des Mietge- richts Zürich vom 29. Juli 2010) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'398.80 nebst 5 % Zins seit 30. August 2010 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss die- sem Entscheid (Urk. 20). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2011, zur Post gegeben am 22. Dezember 2011, fristgerecht Beschwerde erho- ben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 19 S. 1): Es sei wegen Rechtswidrigkeit die Nichtigkeit des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 17. November 2011 festzustellen c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder un- genügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin stütze ihr Rechtsbegehren auf ein Urteil des Mietgerichts Zürich vom 29. Juli 2010, welches den Beklagten unter anderem verpflichte, der Klägerin eine Prozessentschädi- gung von Fr. 1'300.-- (zuzüglich 7.6% MwSt) zu bezahlen. Da gegen jenes Urteil
kein Rechtsmittel mit Suspensiveffekt zur Verfügung gestanden sei, sei dieses mit Eröffnung an die Parteien vollstreckbar und rechtskräftig geworden. Die Klägerin verfüge damit über einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Da sich der Schuldner seit Rechtskraft des Urteils in Verzug befinde, seien auch die geforderten Ver- zugszinsen ausgewiesen (Urk. 20 S. 3 f.). b) Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil trage keine Rich- terunterschrift und auch ein Gerichtssiegel sei nicht zu erkennen. Beides entspre- che nicht dem "gesetzlichen Erfordernis gemäss § 156 Abs. 1 und 2 GVG [SR 211.1]" (Urk. 19 S. 1). Der Beklagte ist vorab darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] in Kraft getreten ist; gleich- zeitig wurde für den Kanton Zürich das Gesetz über die Gerichts- und Behörden- organisation im Zivil- und Strafprozess [GOG; LS 211.1] in Kraft gesetzt. Gemäss den Übergangsbestimmungen der ZPO kommt für das am 14. Oktober 2011 ein- geleitete vorinstanzliche Verfahren das neue Recht zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Gemäss § 136 GOG werden Endentscheide im summarischen Verfahren (als "andere Entscheide" im Sinne dieser Bestimmung) von einem Mitglied des Gerichts oder dem Gerichtsschreiber unterzeichnet (was im Übrigen auch für das Beschwerdeverfahren gilt). Das angefochtene Urteil wurde vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Die Rüge der fehlenden Unterschrift eines Gerichtsmitglieds und des fehlenden Gerichtssiegels ist somit unbegründet. c) Der Beschwerdeführer rügt weiter, eine natürliche Person mit den Per- sonenstandsdaten "A., geboren tt. Juli 1954, ... Staatsangehöriger [des Staates D.], ... [Adresse]", gebe es nicht und habe es nie gegeben. Die Vorladung zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei deshalb ins Leere gegan- gen und habe von niemandem befolgt werden müssen, weshalb die Verhandlung für ungültig zu erklären sei. Die Betreibung Nr. ... richte sich gegen eine nichtexis- tente Person und gehe deshalb auch ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Rüge geltend machen wollte, er sei nicht der im Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungsverfahren aufgeführte Beklagte
bzw. Schuldner, wäre er nicht zur Beschwerde legitimiert. Dies ist jedoch nicht anzunehmen, denn der Beschwerdeführer gibt als eigene Personendaten an: "A., ... [Adresse]". Aufgrund der Hervorhebung durch den Beschwerdefüh- rer ist davon auszugehen, dass dieser (einzig) die Bezeichnung der Staatsange- hörigkeit als unkorrekt rügt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Personalien des Beklagten mit jenen des Zahlungsbefehls und auch mit jenen des Urteils des Mietgerichts vom 29. Juli 2010 (abgesehen von Staatszugehörigkeit; dort wurde genannt: "... Staatsangehöriger [des Staates D.]") übereinstimmen. Was die korrekte Bezeichnung der Staatsangehörigkeit sein sollte, führt der Beschwer- deführer denn auch nicht aus. Auch eine allenfalls unkorrekte Bezeichnung der Staatsangehörigkeit führt jedoch nicht zur Nichtigkeit oder nur schon zu einer Un- gültigkeit der Betreibung und des Rechtsöffnungsverfahrens, denn aufgrund der Angaben ist nicht zweifelhaft, welche natürliche Person beklagte Partei des Rechtsöffnungsverfahrens bzw. Schuldner des Betreibungsverfahrens ist. Auch diese Rüge ist somit unbegründet. d) Weitere Rügen, und insbesondere solche gegen die vorinstanzlichen Erwägungen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt.
Zürich, 13. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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