Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110208-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 13. Januar 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton St. Gallen, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. November 2011 (EB111541)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 30. November 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 15. November 2010) (für eine Entscheidgebühr aufgrund eines Entscheids der Anklagekammer des Kantons St. Gallen) definitive Rechtsöffnung für Fr. 800.- - nebst 5 % Zins seit 21. Juni 2011; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wur- den zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 14a = Urk. 18). b) Hiergegen hat der Beklagte am 19. Dezember 2011 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt sinngemäss die Beschwerdeanträge (Urk. 17): Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. November 2011 sei aufzuhe- ben und die vorinstanzliche Verhandlung vom 22. November 2011 sei zu wie- derholen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechts- verbeiständung zu gewähren, um seine Gegenforderung zu begründen. 2. a) Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Begründung einer Gegenforderung des Beklagten wurde vor Vorinstanz nicht gestellt. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge nicht zulässig (Art. 326 ZPO). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder un- genügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl.
Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin stütze ihr Rechts- öffnungsbegehren auf den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2010, mit welchem eine Beschwerde des Beklagten abgewiesen und ihm die Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt worden sei. Diese Urkunde stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Gründe gegen die Erteilung der Rechts- öffnung würden aus den Akten nicht hervorgehen (Urk. 18 S. 2). 4. a) Der Beklagte erhebt sinngemäss die Rüge, sein rechtliches Ge- hör sei verletzt worden, weil er nicht zum Rechtsöffnungsbegehren des Klägers habe Stellung nehmen können (Urk. 17). Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Urteil wurde die ursprünglich auf den 26. Oktober 2011 angesetzte Verhandlung auf Gesuch des Beklagten hin auf den 22. November 2011 verschoben. Am 21. November 2011 habe der Be- klagte mitgeteilt, dass er aufgrund eines "Schleudertraumafolgenrückfalls" nicht an der Verhandlung teilnehmen könne und erneut um eine Verschiebung ersucht; ein Arztzeugnis werde nachgeliefert. Bis am 30. November 2011 sei jedoch kein Arztzeugnis eingereicht worden, weshalb ein Verschiebungsgrund nicht belegt worden und die Verhandlung nicht nochmals zu verschieben sei (Urk. 18 S. 2). Diese Erwägungen der Vorinstanz blieben ungerügt; namentlich macht der Be- klagte nicht geltend, dass er entgegen diesen Erwägungen tatsächlich doch ein ärztliches Zeugnis, welches seine Verhandlungsunfähigkeit belegen würde, einge- reicht hätte. Weil im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel unzulässig sind (Art. 326 ZPO), kann das vom Beklagten im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztzeugnis nicht berücksichtigt werden. Damit bleibt es dabei, dass der Beklagte zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist. Dass
die Vorinstanz in der Folge aufgrund der Akten entschieden hat, ist daher nicht zu beanstanden. b) Der Beklagte rügt sodann, dass der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2010, auf dem das Rechtsöffnungsbegehren auf- baue, keine Rechtskraftbescheinigung trage (Urk. 17). Dies ist an sich richtig, jedoch auch nicht notwendig. Der fragliche Entscheid der Anklagekammer enthält als Rechtsmittelbelehrung, dass als einziges Rechts- mittel die Beschwerde an das Bundesgericht offen stehe, diese in der Regel keine aufschiebende Wirkung habe und der Entscheid der Anklagekammer deshalb vollstreckbar sei, soweit nicht das Bundesgericht andere Anordnungen treffe (vgl. Urk. 2/1 S. 5 und Urk. 7/1 S. 5). Aus den Akten ergab sich zwar, dass der Beklag- te eine solche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben hatte, dass auf diese Beschwerde jedoch mit Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2010 nicht ein- getreten wurde und das Gesuch um aufschiebende Wirkung damit gegenstands- los geworden sei (Urk. 7/2). Daher stand die Vollstreckbarkeit des genannten Ent- scheids der Anklagebehörde St. Gallen auch ohne ausdrückliche Rechtskraftbe- scheinigung fest. Dass die Vorinstanz diesen Entscheid als zur Erteilung der defi- nitiven Rechtsöffnung genügend angesehen hat, ist demgemäss nicht zu bean- standen. c) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beklagten als unbegrün- det abzuweisen. 5. Mit dem vorliegenden Endentscheid in der Sache wird das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde hinfällig. 6. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lediglich für eine Begründung seiner Gegenforderungen – die nicht Thema des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens sind und worüber hier nicht zu befinden ist – gestellt,
nicht aber für das vorliegende Verfahren (Urk. 17). Aber auch wenn man davon ausgehen wollte, dass damit implizite auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren gemeint gewesen wäre, so wäre dieses zu- folge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzu- weisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js