Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110207-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. Januar 2012
in Sachen
A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
B., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 23. November 2011 (EB110457)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 23. November 2011 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Juli 2011) für ein Darlehen von Fr. 35'000.-- nebst 5 % Zins seit 30. April 2010 ab; die Kosten- und Entschä- digungsfolgen wurden zu Lasten des Beschwerdeführers geregelt (Urk. 17). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2011 fristge- recht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 16 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Dietikon vom 23. November 2011 sei aufzuheben. 2. Es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____, Zah- lungsbefehl vom 20. Juli 2011 für Fr. 10'500.-- nebst Zins zu 5 % für Fr. 1'000.-- seit 1. Juni 2010 für Fr. 1'000.-- seit 1. Juli 2010 für Fr. 1'000.-- seit 1. August 2010 für Fr. 1'000.-- seit 1. September 2010 für Fr. 1'000.-- seit 1. Oktober 2010 für Fr. 1'000.-- seit 1. November 2010 für Fr. 1'000.-- seit 1. Dezember 2010 für Fr. 1'000.-- seit 1. Januar 2011 für Fr. 1'000.-- seit 1. Februar 2011 für Fr. 1'000.-- seit 1. März 2011 für Fr. 500.-- seit 1. April 2011 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerde- gegners." 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer
Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder un- genügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. b) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, ein vom Borger unterzeichne- ter Darlehensvertrag stelle für die Rückzahlungsforderung grundsätzlich einen genügenden Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG dar, jedoch müsse der Gläubiger die Hingabe der Darlehensvaluta beweisen, wenn diese im Rechts- öffnungsverfahren bestritten werde. Der Beschwerdegegner habe vorgebracht, dass er selbst nie ein Darlehen erhalten habe, und der Beschwerdeführer habe nur eine Überweisung von Fr. 35'000.-- an seine Tochter und jetzige Ehefrau des Beschwerdegegners belegen können (Urk. 19/1/10/1), womit im Rechtsöffnungs- verfahren nicht genügend bewiesen sei, dass das in der Darlehenserklärung ge- nannte Darlehen jemals an den Beschwerdegegner ausbezahlt worden sei (Urk. 17 S. 2). 4. a) Der Beschwerdeführer rügt als Aktenwidrigkeit und damit offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, dass er nur eine Überweisung an seine Tochter und jetzige Ehefrau des Beschwerdegegners habe belegen kön- nen, denn er habe auch den Brief der D._____ vom 28. Juli 2011 ins Recht ge- legt, worin ihm diese als Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners geschrieben habe, dass er am 30. April 2010 dem Beschwerdegegner den Betrag von Fr. 35'000.-- als zinsloses Darlehen übergeben habe. Damit sei die Darlehenshinga- be bewiesen (Urk. 16 S. 3 f. mit Verweis auf Urk. 19/1/10/4). b) Im Beschwerdeverfahren sind neue Behauptungen unzulässig. Im vor- instanzlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auf dieses Schreiben als Beweis für den bestrittenen Erhalt der Zahlung berufen, sondern hat dieses ohne weiteren Kommentar am Schluss der vorinstanzlichen Verhand- lung eingereicht (Vi-Prot. S. 5); es war nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts, aus solchen, nach Erstattung der ergänzenden Stellungnahme eingereichten Un-
terlagen die für die einreichende Partei allenfalls passenden Belege herauszusu- chen und entsprechende Vorbringen herauszulesen, zu denen die Gegenpartei nicht Stellung nehmen konnte. Darüber hinaus ist das Rechtsöffnungsverfahren bezüglich bestrittener Tatsachen ein reiner Urkundenprozess, weshalb das Schreiben der D._____ vom 28. Juli 2011 von vornherein nur dann als Beweis für die Hingabe der Darlehensvaluta an den Beschwerdegegner in Betracht gekom- men wäre, wenn auch die entsprechende, darin genannte Vollmacht des Be- schwerdegegners bei den Akten liegen würde; dies ist nicht der Fall. Zu dem ver- bliebe zwischen Urk. 19/1/10/1, Urk. 19/1/10/4 und den vorinstanzlichen Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers (VI-Prot. S. 4) ein Widerspruch. Somit bleibt es dabei, dass die Hingabe der Darlehensvaluta an den Beschwerdegegner nicht rechtsgenüglich bewiesen ist; die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet. c) Weitere Rügen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen werden in der Beschwerde nicht erhoben. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Dem Be- schwerdeführer verbleibt der Weg des ordentlichen Zivilprozesses (worauf schon die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat; Urk. 17 S. 2). 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 350.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 16 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwer- de (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Dem Beschwerdegegner ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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