Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110204-O/U01
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 4. April 2012
in Sachen
A.______ GmbH & Co. KG, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Nichteintreten Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 1. Dezember 2011 (EB111804)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts C._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Oktober 2011) für einen ausstehenden Darlehenskaufbetrag für Fr. 450'000.– nebst 5 % Zins seit 20. Dezember 2010 nicht ein (Urk. 10). b) Hiergegen hat die Klägerin am 13. Dezember 2011 (Poststempel 12. Dezember 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdean- träge (Urk. 9; Urk. 8a): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgericht Zürich, Audienz vom 1. De- zember 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzu- weisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Der Beklagte verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 14). 3. a) Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten wie folgt: Gemäss Art. 221 ZPO müsse eine Klage im ordentlichen Verfahren eine Begründung ent- halten. Weil das Gesetz in Art. 252 ZPO nichts anderes bestimme, gelte diese Regelung auch im summarischen Verfahren (Art. 219 ZPO). Im Übrigen gehe auch Art. 84 Abs. 2 SchKG davon aus, dass die klagende Partei das Rechtsöff- nungsbegehren schriftlich zu begründen habe. Unterlasse es die klagende Partei, ihr Begehren hinreichend zu begründen, so fehle es zufolge nicht gehöriger Ein- leitung der Klage an einer Prozessvoraussetzung. In solchen Fällen sei unverzüg- lich auf die Klage nicht einzutreten, zumal eine richterliche Aufforderung der kla- genden Partei zur Nachbesserung der Eingabe dem summarischen Charakter des Verfahrens nicht entsprechen würde (Jent-Sørensen, Vortragsnotizen Institut für zivilgerichtliches Verfahren, Weiterbildungsveranstaltungen vom 1. und 5. Ok- tober 2010, S. 17; Urk. 10 S. 2). Zu einer Begründung gehöre es, dass die klagende Partei exakt darlege, aus welchem Rechtsgeschäft die in Frage stehende Forderung entstanden sei,
auf welche Tatsachenbehauptungen sie sich stütze und auf welchen Titel, genau- er, welche Passage davon, und wie sich die Forderung zusammensetze (siehe ZR 60 Nr. 64). Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, mögliche rechtserhebliche Tat- sachen aus den vorgelegten Akten zusammenzusuchen (siehe Frank/Sträu- li/Messmer, ZPO § 113 N 4) und einen für die klagende Partei erfolgversprechen- den Sachverhalt zu erstellen (Urk. 10 S. 2 f.). Die klagende Partei habe ihr Begehren nicht begründet, wenn man von den sechs Wörtern absehe, die sie im ausgefüllten Formular (Urk. 1b) zu Papier ge- bracht habe. Daraus sei zwar ersichtlich, dass sie sich auf den ins Recht gelegten Aktienkauf- und Darlehensvertrag berufe und einen Darlehenskaufbetrag geltend machen wolle. Sie erläutere dem Gericht aber nicht, auf welchen Passus des sechsseitigen Dokuments sie sich berufe und welche tatsächlichen und rechtli- chen Voraussetzungen ihren Anspruch begründen würden (Urk. 10 S. 3). Die Klägerin habe am 14. November 2011 die Vorladung des Gerichts erhal- ten (Urk. 7), mit der Information, dass sie ein nicht oder nicht vollständig begrün- detes Begehren unverzüglich verbessern müsse (Urk. 4). Die Vertreterin der Klä- gerin habe darauf nur mit dem Hinweis reagiert, das Gericht habe die klagende Partei nicht ganz vollständig und korrekt aufgenommen (Urk. 5). Eine Begründung habe sie bis heute nicht eingereicht, obwohl seit dem Erhalt der Vorladung mehr als fünfzehn Tage verstrichen seien. Damit sei auf das Rechtsöffnungsbegehren unverzüglich nicht einzutreten (Urk. 10 S. 3) b) Die Klägerin moniert mit ihrer Beschwerde, dass die Vorinstanz mit dieser Argumentation überspitzten Formalismus betreibe. Das Bezirksgericht Bülach sei auf ein gleichzeitig eingereichtes Gesuch mit identischem Wortlaut ge- gen den zweiten Forderungsschuldner entsprechend der gängigen Praxis ohne Weiteres eingetreten (Urk. 9 S. 5; Urk. 12/7 und 8). Zudem sei es stossend, dass ein zürcherisches Gericht auf ein nach der von den zürcherischen Gerichten auf deren Webseite zur Verfügung gestellten Vorlage erstelltes Gesuch, welches die im Formular enthaltenen Hinweise, insbesondere zur Nennung von Rechtsöff- nungstitel und Forderungsgrund exakt befolge, nicht eintrete (Urk. 9 S. 6; Urk. 12/9).
c/aa) Gemäss Art. 221 ZPO i.V.m. Art. 252 ZPO muss das Rechtsöffnungs- begehren begründet werden. Die Klägerin hat keine rechtlichen Ausführungen zu machen, sie muss aber sämtliche Tatsachen, auf die sie sich stützt, vorbringen. In besonders einfachen Fällen, d.h. in Fällen, in welchen sich der relevante Sachverhalt ohne Weiteres bereits aus dem Rechtsbegehren ergibt, ist es jedoch zu lässig, dass auch ein schriftlich eingereichtes Gesuch nur das Rechtsbegehren und die erforderlichen Beweismittel enthält. Dies dürfte beispielsweise regelmäs- sig bei Begehren um provisorische Rechtsöffnung der Fall sein, wenn das Begeh- ren um Rechtsöffnung gestellt wird und die schriftliche Schuldanerkennung gera- de beigelegt werden kann. In solchen Fällen noch Sachverhaltsdarstellungen im Gesuch zu fordern, würde überspitzten Formalismus darstellen (Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm. Art. 252 N 9). In diesem Punkt kommt der wesentliche Unterschied zwischen Klage und Gesuch zum Tra- gen, nämlich dass das Gesuch in der Regel "kürzer und knapper" und laien- freundlicher sowie das summarische Verfahren weniger förmlich ist als bei den Klagen (Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm. Art. 252 N 13; KuKo-ZPO, Jent-Sørensen, Art. 252 N 1, Botschaft S. 7350). Die Fra- ge, ob das Gesuch überhaupt begründet wird bzw. die Ausführlichkeit der Be- gründung hängen stark vom konkreten Fall ab. Während es in komplexen Fällen durchaus zulässig und auch üblich ist, das Gesuch rechtlich zu begründen, er- scheint es in sehr einfachen Fällen vom summarischen Verfahren übertrieben (Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm. Art. 252 N 13). Aus dem eingereichten Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin ergibt sich mit dem Verweis auf den im Vertrag vereinbarten Darlehenskaufbetrag der relevante Sachverhalt ohne Weiteres. Das erforderliche Beweismittel wurde beigelegt (Urk. 2/1). Eine darüber hinaus gehende Komplexität ist nicht ersichtlich. Das einge- reichte Gesuch entspricht demnach den gesetzlichen Anforderungen. c/bb) Dies muss um so mehr mit Blick auf den Sinn und Zweck der Anforde- rung, sämtliche Tatsachen zu nennen, gelten (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO). Gemäss Art. 253 ZPO muss das Gericht nämlich in der Lage sein, be- reits nach dem Eingang des Gesuchs zu überprüfen, ob das Gesuch offensicht-
lich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Überdies soll das Verfahren möglichst bald spruchreif sein. Der Gesuchsteller muss damit rechnen, dass das Gericht den Entscheid ohne Hautverhandlung fällt (Martin Kaufmann, DIKE- Komm-ZPO, Art. 252 N 20). Die Vorinstanz war vorliegend in der Lage, diese Entscheidung zu treffen, indem sie zur mündlichen Verhandlung vorlud (Urk. 7). Der in der Vorladung ent- haltene Verweis auf ein allenfalls nicht vollständig begründetes Rechtsöffnungs- begehren ist zu allgemein gefasst und hat der Klägerin keinen Anlass dazu gege- ben, anzunehmen, dass die Vorinstanz von einem unbegründeten Gesuch aus- geht. c/cc) Insofern kann festgehalten werden, dass die von der Klägerin sehr knapp gehaltene Begründung genügt und den Sinn und Zweck der schriftlichen Begründung erfüllt und damit für das Eintreten als genügend erachtet werden muss. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das Verfahren ist an die Vo- rinstanz zurückzuweisen, da es noch nicht spruchreif ist. Hinsichtlich der von der Klägerin vorgebrachten Rüge, dass ihr Gesuch mit- tels der von den Gerichten zur Verfügung gestellten Vorlage erstellt worden sei, ist zu bemerken, dass das aktuelle zur Verfügung gestellte Formular für Rechts- öffnungsbegehren (http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/ Themen/Betreibung_und_Konkurs/Formulare_und_Merkblaetter/F_Rechts- oeffnung.pdf) nicht mit dem von ihr benutzten übereinstimmt (s. spezielles Feld, um die Begründung zu formulieren). 4. Der Beklagte reichte im Beschwerdeverfahren keine Beschwerdeant- wort ein. Er hat sich somit mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht identifiziert. Zudem hat er ihn auch nicht verursacht. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f. und Abs. 2 ZPO ist er daher weder zur Bezahlung einer Prozessentschädigung zu verpflich- ten, noch mit Gerichtskosten zu belegen. In einem solchen Fall besteht zudem keine gesetzliche Grundlage, die Klägerin aus der Staatskasse zu entschädigen (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 107 N 26; Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O, Art. 327 N 24).
Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich, Einzelgericht Audienz, des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 14, sowie – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 450'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Ch. Bas-Baumann
versandt am: js