Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110201-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Beschluss vom 30. März 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton und Stadt Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. August 2011 (EB110661)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Am 7. September 2010 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan: Beklagter) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbe- fehl vom 25. Juni 2010) für Fr. 57'653.40 nebst Zins zu 4,5 % seit 24. Juni 2010 und Fr. 7'620.65 ("Staats- und Gemeindesteuern 2006 (Kapitalabfindung); Steu- erbetrag gemäss Schlussrechnung vom 20.11.2006") Rechtsvorschlag mit fol- gendem Wortlaut: "totaler Rechtsvorschlag, totale Bestreitung, kein neues Ver- mögen SchKG Art. 265a" (Urk. 3/5). 1.2. Nachdem die Kläger und Beschwerdegegner (fortan: Kläger) die Betrei- bung innert Frist nicht zurückgezogen hatten, überwies das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl am 30. September 2010 dem Audienzrichteramt Zürich. Dieses taxierte die Einrede des fehlenden neuen Vermögens als unzulässig, weil ein Konkurs über den Beklagten im Kanton ... am 3. August 1995 eröffnet, durchge- führt und am 22. Dezember 2003 geschlossen wurde, mithin vor Entstehung der betriebenen Forderung. Es setzte dem Beklagten mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 Frist an, um zum Entstehungszeitpunkt der Forderung und zur Frage, ob danach ein (weiteres) Konkursverfahren durchgeführt worden sei, Stellung zu nehmen. Nach Eingang einer nach Auffassung des Audienzrichteramtes Zürich weitschweifigen und ungebührlichen und demzufolge unzulässigen Eingabe des Beklagten stellte dieses mit Verfügung vom 15. November 2010 fest, dass die Einrede des fehlenden neuen Vermögens unzulässig sei und deshalb kein Hin- dernis für die Fortsetzung der Betreibung darstelle – unter Hinweis darauf, dass damit über den Rechtsvorschlag bezüglich der Forderung noch nicht entschieden worden sei (Urk. 3/6 passim). 1.3. Hiegegen erhob der Beklagte Nichtigkeitsbeschwerde an die III. Zivilkammer des Obergerichts, auf welche indes mit Beschluss vom 18. Februar 2011 nicht eingetreten wurde (Urk. 3/2). 1.4. Daraufhin stellten die Kläger am 21. April 2011 bei der Vorinstanz das Be- gehren um definitive Rechtsöffnung in der genannten Betreibung über die ge-
nannte Forderung (Erw. 1.1. oben), welchem mit Urteil vom 23. August 2011 ent- sprochen wurde (Urk. 12a = 15). 1.5. Hiegegen erhob der Beklagte mit einer als "Rechtsverzögerungs-/Rechts- verweigerungsbeschwerde" überschriebenen Eingabe vom 28. November 2011 Beschwerde an die Kammer mit zahlreichen Anträgen, unter anderem demjeni- gen, dass das vorinstanzliche Urteil vom 23. August 2011 aufzuheben sei (Urk. 14). 1.6. Mit Schreiben vom 16. März 2012 wurde dem Beklagten antragsgemäss (vgl. Urk. 14 S. 3 Ziff. 11) die Gerichtsbesetzung mitgeteilt (Urk. 17). Dieses Schreiben traf am 20. März 2012 bei der Abholstelle des Beklagten in C._____ ein und wurde infolge Nachsendungsauftrags des Beklagten nach D._____ wei- tergeleitet, wo es am 21. März 2012 eintraf (Urk. 18, Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post). Ob bereits das Datum des 20. März 2012 als dasjenige des "erfolglosen Zustellungsversuchs" im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt, weil die Verzögerung von einem Tag wegen des vom Beklagten erteilten Nach- sendungsauftrags zu seinen Lasten geht, kann hier offen bleiben. Das Schreiben wurde nämlich auch am siebten Tag nach dem 21. März 2012 nicht bei der Post abgeholt (Urk. 18). Es gilt deshalb per 28. März 2012 als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Innert nützlicher Frist – nämlich unverzüglich (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO) – hat sich der Beklagte daraufhin nicht vernehmen lassen. Dass der Beklagte die postalische Aufbewahrungsfrist über die grundsätzlichen sieben Ta- ge hinaus verlängern liess (vgl. Urk. 18), ändert im Übrigen nichts an der Zustel- lungsfiktion am siebten Tag (BGE 127 I 33 f.). 2. Prozessuales 2.1. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getre- tene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.2. Die Beschwerdefrist beträgt im vorliegenden summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz versandte Verfügung und Urteil vom 23. August 2011 erstmals am 13. Oktober 2011. Auf Seiten des Beklagten kam die entsprechende Gerichtsur- kunde am 17. Oktober 2011 zurück mit dem Vermerk "GU dürfen nicht an eine Postlagernd Adresse nachgesandet werden.(B21,6609)" (vgl. Urk. 12c). Hierauf versandte die Vorinstanz ihren Entscheid dem Beklagten am 17. Oktober 2011 nochmals per Einschreiben nach C.. Auch diese Sendung gelangte via Nachsendungsauftrag per 19. Oktober 2011 nach D.. Dort wurde sie dem Beklagten schliesslich am 18. November 2011 am Schalter zugestellt (vgl. Urk. 13, Urk. 12d und Urk. 19 [Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post]). Es gilt das bereits Vorgesagte: Dass der Beklagte die postalische Aufbewah- rungsfrist offensichtlich bereits damals über sieben Tage hinaus verlängern liess, ändert nichts an der Zustellungsfiktion am siebten Tag, nachdem der Beklagte im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO mit einer Zustellung rechnen musste, war er doch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zugegen (Prot. I S. 3). Der vor- instanzliche Entscheid galt deshalb am siebten Tag nach dem 19. Oktober 2011 (ob die Frist auch in diesem Fall bereits am 18. Oktober 2011 zu laufen begann, kann auch hier offen bleiben), mithin am 26. Oktober 2011, als zugestellt. Die Beschwerde des Beklagten vom 28. November 2011 erfolgte somit nicht in- nert der 10-tägigen Frist, sondern verspätet. Es ist deshalb nicht auf sie einzutre- ten. 2.3. Dass der Beklagte seine Beschwerde als "Rechtsverzögerungs-/Rechts- verweigerungsbeschwerde" überschrieben hat, hilft ihm im Übrigen nicht weiter. Zwar könnte wegen Rechtsverzögerung oder -verweigerung jederzeit Beschwer- de geführt werden, da ein Anfechtungsobjekt regelmässig fehlt (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die vorliegende Beschwerde des Beklagten stellt aber inhaltlich weder das eine noch das andere dar (Urk. 14 passim). Sie richtet sich vielmehr gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 23. August 2011 (der Beklagte beantragt dessen Aufhebung, vgl. oben), weshalb sie innert 10 Tagen zu erheben gewesen wäre.
2.4. Der Vollständigkeit halber sei dem Beklagten noch Folgendes gesagt: Zwar hat ihm die Vorinstanz die Gerichtsbesetzung trotz entsprechenden Antrags tat- sächlich nicht vorgängig mitgeteilt (Urk. 14 S. 3 ff. lit. B; vgl. Urk. 8 S. 2; Prot. I S. 4). Indessen hat der Beklagte dann weder anlässlich der vorinstanzlichen Ver- handlung (vgl. Prot. I S. 4) noch in der Beschwerdeschrift irgendwelche konkreten Ausstandsgründe betreffend den Vorderrichter behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Das konkludent gestellte Ausstandsbe- gehren erschiene damit als rechtsmissbräuchlich, weshalb es ausser Betracht zu lassen wäre (BGE 105 Ib 301 ff.). Entsprechend schadete es nichts, dass der An- trag des Beklagten auf Mitteilung der Gerichtsbesetzung vor Vorinstanz nicht vor- gängig behandelt wurde. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Das vom Beklagten für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Beschwerdeantrag 6) ist zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen. 3.3. Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eintreten. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Zürich, 30. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger
versandt am: js