Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110195-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 11. Januar 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Baurekursgericht des Kantons Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Oktober 2011 (EB110438)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 27. Oktober 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 25. Mai 2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 988.– nebst Zins zu 5 % seit 28. Februar 2011, Fr. 73.– Zahlungsbefehlskos- ten sowie für die Kosten und Entschädigung des Urteils der Vorinstanz. Im Mehr- betrag (Forderung) wies sie das Begehren ab (Urk. 9 S. 8 Dispositivziffer 1). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 17. November 2011 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Rekurs (recte: Beschwerde), mit welcher er die Gutheissung seines Rechtsmittels und die Aufhebung des Urteils vom 27. Oktober 2011 beantragte (Urk. 10). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Auf die Begründung der Beschwerde im Einzelnen ist nachfolgend nur in- soweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 4. a) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, dass das angefochtene Urteil vollumfänglich aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, ungerechtfertigt und unhaltbar sei. Unter Verweis auf seine im angefochtenen Ur- teil zitierten Ausführungen zum von ihm erhobenen Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 9 S. 2 f. Ziff. 1) macht der Beklagte sodann geltend, dass er auf diesen total zwan- zig Linien alles ausführlich begründet habe, wobei er nochmals hinzufügen möch- te, dass er in Verbindung mit Art. 372 OR nicht der Besteller sei und wegen dieser Bagatelle weder direkt das kantonale Baurekursgericht in Zürich noch das kanto- nale Verwaltungsgericht in Zürich angeschrieben gehabt habe (Urk. 10). b) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- derrichterin zu verweisen (vgl. Urk. 9 S. 3 ff.). Nochmals zu betonen ist (vgl. Urk. 9 S. 5), dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder
nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrun- de liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher den in Rechtskraft (vgl. Urk. 2/2.1 S. 1 und Urk. 2/2.2) erwachsenen Beschluss der Baurekurskommission IV des Kantons Zürich vom 11. Mai 2010 (Urk. 2/2.1) nicht nochmals selber überprüfen. c) Im Übrigen setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift nicht konk- ret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. So führt er auch nicht wei- ter aus, wieso der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aktenwidrig, rechts- widrig, willkürlich, ungerechtfertigt und unhaltbar sein soll. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Zürich, 11. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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