Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110194-O/U01.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny. Urteil vom 24. April 2012
in Sachen
Politische Gemeinde A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____ [Beratungsstelle]
gegen
C._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 13. Oktober 2011 (EB110136)
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 13. Oktober 2011, den Parteien zugestellt am 7. November 2011 (Urk. 8/1), wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 7. Juli 2011) ab. Dagegen erhob sie mit Eingabe vom 16. November 2011 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden An- trägen:
"Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht s.V., vom 13. Oktober 2011 sei aufzuheben und in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D._____ vom 7. Juli 2011 sei der bevorschussenden Politischen Gemeinde A._____ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'240.00 nebst Zins zu 5% seit 7. Juli 2011 und die Betreibungskosten von Fr. 73.00 sowie die Zustellkosten von Fr. 12.00 zu erteilen, unter Kosten und Entschä- digungsfolge zu Lasten des Beklagten." 2. Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses der Klägerin (Urk. 12, 13) liess sich der Beschwerdegegner und Beklagte (fortan Beklagter) auf entspre- chende Aufforderung des Gerichts (Urk. 14) innert Frist nicht zur Beschwerdeant- wort vernehmen. II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendungen und offensicht- lich unrichtige Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Während Ersteres der freien Kognition unterliegt, gilt für Letzteres eine be- schränkte Überprüfungsbefugnis im Sinne einer qualifiziert fehlerhaften Sachver- haltsfeststellung der Vorinstanz (Willkür, Art. 9 BV; vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Zürich 2010, N 3 ff zu Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde füh- rende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet.
im Scheidungsverfahren die Kinderunterhaltsbeiträge gegenüber dem Unterhalts- pflichtigen im eigenen Namen geltend machen kann, geht der entsprechende An- spruch mit Eintritt der Mündigkeit auf das Kind über. Es ist der Vorinstanz daher insofern beizupflichten, als ehegerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge grund- sätzlich unmündige Kinder betreffen, während Mündige im eigenen Namen einen Anspruch aus Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend zu machen haben. Die Vorinstanz ver- kennt jedoch, dass nach langjähriger Gerichtspraxis - selbst im von ihr zitierten Bundesgerichtsentscheid - stets Ausnahmen zugelassen wurden, wenn sich der pflichtige Elternteil in einer Scheidungsvereinbarung verpflichtete, über das Mün- digkeitsalter G._____ Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (vgl. BGE 102 Ia S. 102/103 E. 4., sowie statt vieler BGE 109 II 373 E. 4). Dies ist vorliegend der Fall. In der fraglichen Klausel wurde sodann nicht lediglich ein Verweis auf Art. 277 ZGB vor- genommen, sondern der (Mündigen-)Unterhaltsbeitrag aufgrund der gewählten Formulierung klar bestimmt und beziffert (Urk. 3/1 Dispositivziff. 3.4. und 3.6., vgl. BSK-SchKG I-Staehelin, Basel 2010, N 47 zu Art. 80 SchKG). Die entsprechende Abrede ist daher als Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von Art. 112 OR zu qua- lifizieren, worauf sich der Anspruch der mündigen E._____, resp. der Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin, stützt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Regelung des Mündigenunterhalts durch den Scheidungsrichter denn auch nicht nur bei kurz bevorstehender Mündigkeit des Kindes zuzulassen (Urk. 9 S. 4), sondern generell (vgl. BSK ZGB I-Breitschmid, 3. A., Basel 2006, N14 zu Art. 133 ZGB), weshalb auch diesem Argument der Boden entzogen ist. Die ent- sprechenden Anordnungen erscheinen überdies mit Blick auf den Willen des Ge- setzgebers geboten und aus praktischen Erwägungen sinnvoll, wurde doch der letzte Satz von Art. 133 Abs. 1 ZGB gerade deshalb in das Gesetz aufgenommen, um wiederholte Aushandlungen von Unterhaltsbeiträgen unter den Beteiligten zu vermeiden (vgl. BSK ZGB I-Breitschmid, a.a.O., N 14 zu Art. 133 ZGB). Das rechtskräftige Scheidungsurteil der Parteien, mit der vom hierfür zuständigen Richter genehmigten Scheidungsvereinbarung, ist demnach ein rechtsgültiger Rechtsöffnungstitel für den geforderten Mündigenunterhalt. Indem die Vorinstanz dies verneinte (Urk. 9 S. 4 f.), wurde das Recht unrichtig angewandt (Art. 320 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
4.a) Die Sache erweist sich als spruchreif (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss Ziffer 4 der Scheidungskonvention steht der Anspruch auf Unterhaltsleistungen unter der Resolutivbedingung des ordentlichen Abschlusses einer angemessenen Ausbildung, dessen Eintritt am 31. Juli 2011 urkundlich belegt ist (Urk. 3/2). Die Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeiträge ist zutreffend beziffert (Urk. 3/1 Dispo- sitivziff. 3.4 und 3.6) und der Umfang der von der Klägerin geleisteten Zahlungen (November 2010 bis Juli 2011, Urk. 3/4) durch Kontoauszüge belegt (Urk. 3/5). Einwendungen hat der Beklagte keine erhoben (Art. 81 SchKG). Die Anforderun- gen an die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sind insgesamt erfüllt. Der Klä- gerin ist daher im ausgewiesenen Umfang von Fr. 4'240.– nebst Zins zu 5% seit 7. Juli 2011 (Zeitpunkt Eingang Betreibungsbegehren, Urk. 3/3, vgl. Art. 105 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 67 SchKG) definitive Rechtsöffnung zu erteilen. b) Hingegen ist nach ständiger Praxis des Obergerichtes für die Betreibungskos- ten, wozu auch die Zustellkosten zu zählen sind, keine Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 108 Nr. 2). Diese Auffassung stützt sich auf Art. 68 Abs. 2 SchKG, wonach die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben sind, soweit dieser die Kosten tragen muss (BSK SchKG I-Emmel, a.a.O., N 16-18 zu Art. 68 SchKG). In diesem Umfang ist das klägerische Begehren abzuweisen. III. 1. Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 300.– ist ausgangsgemäss dem vollumfänglich unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser ist überdies antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Umtriebsentschä- digung von Fr. 100.– zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). 2. Vor Beschwerdeinstanz hat sich der Beklagte mit dem angefochtenen Ent- scheid nicht identifiziert, weshalb die entsprechenden Kosten mit Hinweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Aus demselben Grund wird er gegenüber der Klägerin nicht entschädigungspflichtig. Eine Ent- schädigungspflicht des Staates besteht mangels gesetzlicher Grundlage nicht
(vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 26 zu Art. 107 ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 13. Oktober 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 7. Juli 2011) definitive Rechtsöffnung er- teilt für Fr. 4'240.– zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Juli 2011. Im Mehrum- fang wird das Begehren abgewiesen. 2. [...] 3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Umtriebsentschädi- gung von Fr. 100.– zu bezahlen." 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädi- gung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'240.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. G. Ramer Jenny
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