Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110193-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. Oktober 2011 (EB111543)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 26. Oktober 2011 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- begehren des Klägers und Beschwerdegegners (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2011) ab (Urk. 7 S. 3 Dispositivziffer 1). Sie sprach sodann dem Beklagten und Beschwer- deführer (fortan Beklagter) keine Parteientschädigung zu (Urk. 7 S. 3 Dispositivzif- fer 3). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 14. November 2011 erhob der Beklagte Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 des Urteils vom 26. Oktober 2011 mit dem Antrag, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die ihm zustehende Um- triebsentschädigung zuzusprechen (Urk. 8). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Der Beklagte bringt in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst vor, dass er eine Parteientschädigung verlangt hätte, wenn er gewusst hätte, dass er diese selber verlangen müsse. Nachdem er in der Verhandlung den Erhalt der Verfügung bestritten habe, habe die Vorderrichterin erklärt, dass die Sache für ihn erledigt sei und er gehen könne. Daraufhin habe er den Verhandlungssaal verlas- sen. Es sei von Seiten der Vorderrichterin oder der zwei Beisitzenden zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form von Prozesskosten oder Prozessentschädigung ge- sprochen worden. Nach Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO sei die Parteientschädigung ein Bestandteil der Prozesskosten. Gemäss Art. 97 ZPO habe das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei (was bei ihm der Fall gewesen sei) über die mutmass- liche Höhe der Prozesskosten (also auch über die Parteientschädigung) aufzuklä- ren, was jedoch in keiner Art und Weise geschehen sei. Am 14. Oktober 2011 ha- be er der Vorinstanz ein Verschiebungsgesuch bezüglich der Verhandlung zuge- sandt, welches die Vorderrichterin nicht bewilligt habe. Daraus resultierend hätte sie sehen und von Anfang an wissen müssen, dass ihm Umtriebe entstünden und ihm somit ein möglicher rechtmässiger Anspruch auf Umtriebsentschädigung
nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zustehen würde. Ihm sei somit der rechtmässige Anspruch durch Nichteinhaltung von Art. 97 ZPO verweigert worden (Urk. 8). b) Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Die Parteien können eine Kostennote einrei- chen. Die Gerichtskosten werden immer von Amtes wegen festgesetzt und ver- teilt. Eine Parteientschädigung hingegen wird – entsprechend der Dispositions- maxime – nach herrschender Praxis grundsätzlich nur auf Antrag einer Partei zugesprochen (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 S. 7296; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 95 N 11 und N 30). An die Formulierung des Antrages werden in der Praxis keine hohen Anforderungen gestellt; der Vermerk "unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge" am Schluss des Rechtsbegehrens genügt (Urwyler, in: Brunner/Gas- ser/ Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 105 N 4 Fn 2; siehe auch Jenny, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 105 N 6). Es besteht für das Gericht keine Pflicht, die Parteien zur Einreichung ihrer Kostennote aufzufordern (Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., Art. 105 N 7). Die Vorderrichterin war somit nicht verpflichtet, den Beklagten im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens anzufragen, ob er eine Umtriebsentschädigung bean- trage. c) Art. 95 Abs. 3 ZPO enthält die abschliessende Definition der Parteient- schädigung, d.h. der Kosten, welche einer Partei durch den Prozess nebst den Gerichtskosten erwachsen und die das Gericht auf Antrag grundsätzlich der ob- siegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei zuzusprechen hat (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 95 N 29). Er be- inhaltet dagegen keine Pflicht des Richters, die Parteien darüber zu befragen, ob sie eine Parteientschädigung beantragen oder nicht. Dasselbe gilt für den vom Beklagten zitierten Art. 97 ZPO. Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltli- che Rechtspflege auf (Art. 97 ZPO). Die aufzuklärenden Prozesskosten umfassen
die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Bei der in Art. 97 ZPO genann- ten Parteientschädigung handelt es sich jedoch um die allfällig an die Gegenseite zu bezahlende Entschädigung, sofern es zu einem Unterliegen der belehrten Par- tei im Verfahren kommen sollte. Art. 97 ZPO verpflichtet den Richter hingegen nicht, eine Partei dazu aufzufordern, sich darüber zu äussern, ob sie selber eine Parteientschädigung beantragt oder nicht. Es besteht somit keine gesetzliche Grundlage, dem Beklagten, der unbestrit- tenermassen vor Erstinstanz selber keine Umtriebsentschädigung beantragte (vgl. Urk. 8 S. 1), eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzu- sprechen. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde – bei der im Übrigen auch ein bezifferter Antrag fehlt – ist abzuwei- sen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 80.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 80.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Zürich, 29. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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