Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110188-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. M. Reuss Valenti ni Urteil vom 26. März 2012
i n Sachen
Pensionskasse der A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch X._____ AG
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. November 2011 (EB110288)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. November 2011 wies das Einzelgericht im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 23. August 2011) für ausstehende Mietzinsen über Fr. 3'722.– nebst Zi ns zu 5 % seit 1. Juni 2011 zuzügli ch Fr. 73.– Zahlungsbefehlskosten und Fr. 9.50 weitere Zustellungskosten ab. Sodann wurde die im Nachgang zu jener vom 25. Oktober 2011 (Urk. 18) ein- gereichte Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. November 2011, bei der Vorinstanz per Fax eingegangen am 4. November 2011 (Urk. 20, 21 und 22), samt Beilage als verspätet aus dem Recht gewiesen. Die Entscheidgebühr setzte die Erstin- stanz auf Fr. 300.– fest, auferlegte sie der Gesuchstellerin und verrechnete sie mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.–. Zudem wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gesuchs- und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) eine Parteientschädigung von Fr. 80.– zu bezahlen (Urk. 27 S. 6). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 10. November 2011 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. Urk. 24/1) Beschwerde erhoben und Gutheissung ihres Gesuchs um Rechtsöffnung und entsprechende Aufhebung des angefoch- tenen Urteils verlangt (Urk. 26). Den ihr auferlegten Kostenvorschuss über Fr. 450.– (Urk. 29) bezahlte die Gesuchstellerin rechtzeitig (Urk. 30). Mit Zuschrift vom 5. März 2012 erstattete der Gesuchsgegner innert Frist (vgl. Urk. 31) seine Beschwerdeantwort vom 5. März 2012, worin er auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch MWSt) zu- lasten der Gesuchstellerin schloss (Urk. 32). Die Beschwerdeantwort wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 33). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führen-
de Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechts- anwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. b) Die Gesuchstellerin rügt einzig, dass die Vorderrichterin als Begrün- dung zur Abweisung ihres Begehrens die verspätete Eingabe des Schreibens vom 4. November 2011 zufolge Verspätung nicht anerkannt habe. In diesem Schreiben habe sie lediglich eine Auftragsbestätigung zur Unterstützung i hrer fristgerechten Antwort nachgereicht. Mit den übrigen erstinstanzlichen Erwägun- gen betreffend die sofortige Glaubhaftmachungen von Einwendungen der Gegen- seite, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG), setzt sie sich in keiner Weise auseinander (Urk. 26), weshalb grundsätzlich von diesen auszugehen i st. c) Die in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 3'722.– setzt sich wie folgt zusammen: Zweimal Fr. 1'655.– Bruttomietzinsen betreffend die 4 ½- Zi mmerwohnung an der D.strasse ..., ... E. für die Monate Juni und Juli 2011, zweimal Fr. 90.– Bruttomietzinsen betreffend den Bastelraum am näm- lichen Ort für die Monate Juni und Juli 2011 sowie zweimal Fr. 116.– Bruttomiet- zinsen betreffend den Einstellplatz an der D._____strasse ... für die Monate Juni und Juli 2011 (Urk. 7/3). Die Erstrichterin gelangte zum zutreffenden und denn auch nicht gerügten Schluss, dass die von beiden Parteien unterzeichneten zwei Mietverträge vom 21. Januar 1988 für die 4 ½-Zi mmerwohnung an der D.strasse ..., ... E. (Urk. 7/1) und vom 25. April 2003 für den Bastelraum am selben Ort (Urk. 7/2) ei- ne unterschriftlich bekräftigte Schuldanerkennung und somit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG für die entsprechenden Mietzinsforderungen darstellen. Bezüglich der Wohnungsmiete ist allerdings nur der ursprüngliche Mietzins von Fr. 1'615.– ausgewiesen (Urk. 7/1). Die angeblich vereinbarte Mietzinserhöhung um Fr. 40.– monatli ch auf Fr. 1'655.– (Urk. 7/3, 4, 9) ist nicht ausgewiesen, zumal die (offenbar erneuerten) Mietverträge vom 3. November 2009 für die Wohnung, den Bastelraum und den Einstellplatz (vgl. Hinweis in Urk. 7/5 und Urk. 7/7; Urk. 7/1-10 [Einlegerakten]) vor Vorinstanz ni cht
beigebracht wurden (Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wäre Solches im Üb- rigen ohnehin verspätet). Ebenso wenig wurde ein Mietvertrag betreffend die bei- den Mietzinsen für den Autoeinstellplatz eingereicht, weshalb auch diesbezüglich kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt. Die erste Instanz liess indes mangels Gutheissung des Rechtsöffnungsbe- gehrens ausdrücklich offen, ob die Anerkennung der Forderung durch den Ge- suchsgegner in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2011 eine Schuldaner- kennung i m Si nne von Art. 82 SchKG darstelle (Urk. 27 S. 3). Betreffend die Wohnung geht der Gesuchsgegner von einem zuletzt geschuldeten Nettomietzins von Fr. 1'467.– aus (Urk. 13). Mangels Kenntnis der aktuellen Nebenkosten (vgl. Urk. 7/1) kann daraus jedenfalls nicht auf eine Anerkennung des in Betreibung gesetzten Bruttomietzinses über Fr. 1'655.– geschlossen werden. Zudem wurde für die in Betreibung gesetzten Juni und Juli 2011 Mietzinsen nur "grundsätzlich" das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels anerkannt (Urk. 13 S. 3 oben). In seinem Schreiben vom 27. Mai 2011 an die Gesuchstellerin geht der Gesuchsgegner sodann von Juni/Juli 2011 Mietzinsen in der Gesamthöhe von (bloss) Fr. 3'310.– aus (Urk. 15/7). Deswegen und weil das Vorliegen eines (pro- vi sori schen) Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu prüfen ist, ist vorliegend ni cht von ei ner (gänzli chen) Schuldanerkennung i m Si nne von Art. 82 SchKG auszugehen. Im Ergebnis spielt solches jedoch in der Tat keine Rolle. Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung ent- kräften, sofort glaubhaft macht. d) Der Gesuchsgegner hält im Wesentlichen dafür, er habe gegenüber der Gesuchstellerin einen Herabsetzungsanspruch über Fr. 5'868.– wegen Schimmelbefalls sowie übermässiger Beheizung geltend gemacht und mit den ausstehenden Mietzinsen für die Monate Juni und Juli 2011 verrechnet. Die Män- gel seien der Gesuchstellerin bereits im Juni 2009 mitgeteilt worden. Eine Män- gelbeseitigung sei lediglich in Aussicht gestellt worden. Dabei beruft sich der Ge- suchsgegner auf die umfangreiche Korrespondenz zwischen ihm und der Ge- suchstellerin (Urk. 13; Urk. 15/2-11). Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, mit
Schreiben vom 13. November 2009 sei dem Gesuchsgegner angezeigt worden, dass der Schaden behoben werde. Der Gesuchsgegner sei indessen nicht bereit gewesen, diverse vom beauftragten Handwerker vorgeschlagenen Termine wahr- zunehmen. Zudem hätten diverse Möbel weggeräumt werden müssen, wozu der Gesuchsgegner ebenfalls nicht bereit gewesen sei (Urk. 18, 19). e) Gemäss Art. 259a Abs. 1 lit. b und Art. 259d OR hat der Mieter einen Anspruch auf verhältnismässige Herabsetzung der Miete, wenn die Sache man- gelhaft ist. Schimmelpilzbefall ist ein Mangel, der je nach Ausmass sogar die Ge- sundheit der Bewohner gefährden kann. Das Gesetz verlangt im Übrigen keine besondere Schwere des Mangels. Der Anspruch auf Mietzinsreduktion besteht grundsätzlich bei allen Mängeln, deren Beseitigung Sache des Vermieters ist. Der Mieter muss dem Vermieter mitteilen, dass er von seinem Recht auf Herabset- zung des Mietzinses Gebrauch machen will. Diese Erklärung muss die genaue Höhe der Herabsetzungsquote und den zeitlichen Beginn nennen. Sind die Be- hauptungen insbesondere in Bezug auf die Höhe des Herabsetzungsanspruches nicht gerade haltlos, ist die Rechtsöffnung im Umfang des behaupteten Minde- rungsrechts zu verweigern, denn der Rechtsöffnungsrichter kann mangels materi- eller Prüfungsbefugnis den tatsächlich als Abzug zu berücksichtigenden Betrag nicht ermitteln (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 369). Nicht umstritten ist, dass Mängel am Mietobjekt (vor allem Schimmelbefall) bestanden, deren Behebung die Gesuchstellerin in Aussicht stellte. Gestützt da- rauf machte der Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 27. Mai 2011 einen hinreichend substantiierten und bezifferten Herabset- zungsanspruch in der Höhe von insgesamt Fr. 5'868.– geltend (Urk. 15/7 S. 2; vgl. Urk. 27 S. 4 mit Hinweis). Gemäss der seitens des Gesuchsgegners einge- rei chten umfangreichen schriftlichen Korrespondenz zwischen den Parteien (Urk. 15/2-11) wurde die Gesuchstellerin mehrmals auf die Mängel aufmerksam ge- macht, insbesondere bereits mit Schreiben vom 29. Juni 2009 (Urk. 15/3, 7). Zu- dem vermag der Gesuchsgegner glaubhaft darzulegen, dass der Schimmelbefall bis zu seiner Kündigung des Mietverhältnisses per Ende Juli 2011 (Urk. 15/2) - aus welchen Gründen auch i mmer - nie beseitigt wurde (Urk. 15/7, 10, 11). Mittels
der eingereichten Korrespondenz kann der Gesuchsgegner mithin glaubhaft dar- legen, dass die Gesuchstellerin den Mangel am Mietobjekt nicht (erfolgreich) be- seitigt hat und ihm daher ein Reduktionsanspruch zusteht. Auch die Noven- Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 25. Oktober 2011 vermag daran, wie die Vorderrichterin zutreffend ausführte (Urk. 27 S. 4 f.), nichts zu ändern. Es wird da- rin lediglich ausgeführt, der Gesuchsgegner sei nicht bereit gewesen, die von der beauftragten Malerei vorgeschlagenen Termine wahrzunehmen. D azu wi rd ei nzi g auf das Schreiben vom 13. November 2009 verwiesen, ohne dass jedoch darge- legt wird, inwiefern und aus welchem Grund sich der Gesuchsgegner geweigert haben soll, die betreffenden, nicht näher bezeichneten Termine wahrzunehmen (Urk. 18, 19). Daran ändert im Übrigen auch der zunächst mit Faxeingabe vom 4. Novem- ber 2011 nachträglich zur Stellungnahme vom 25. Oktober 2011 eingereichte - von der Vorinstanz als verspätet aus dem Recht gewiesene - Auftrag der Ge- suchstelleri n für Malerarbeiten vom 27. November 2009 an die F._____ Malerei (Urk. 20-22) nichts. Dieser illustriert zwar immerhin, dass die Gesuchstellerin of- fenbar Malerarbeiten in der Wohnung des Gesuchsgegners in Auftrag gegeben hat. Allerdings vermag die Gesuchstellerin damit allein nicht substantiiert darzule- gen, weshalb es letztlich gleichwohl nicht zur erfolgreichen Mangelbeseitigung kam. Es liegen insbesondere keine Angaben der beauftragten Malerfirma betref- fend die angebliche Verweigerung von bestimmten Terminen durch den Ge- suchsgegner im Recht. Die Gesuchstellerin kann mithin auch mittels dieses Ma- lerauftrags nicht schlüssig darlegen, weshalb es nicht zur ihr obliegenden Man- gelbeseitigung kam. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob der Auftrag verspä- tet eingereicht wurde oder nicht. Resümiert vermag der Gesuchsgegner auf jeden Fall sofort plausibel zu machen, dass der Schimmelbefall durch die Gesuchstellerin trotz mehrmaliger Aufforderung nicht erfolgreich beseitigt wurde und ihm deshalb ein Reduktionsan- spruch zusteht, welchen er hinreichend substantiierte und bezifferte und gegen- über der Gesuchstellerin denn auch geltend machte (Urk. 15/7). Der geltend ge- machte Reduktionsanspruch über Fr. 5'868.– übersteigt die in Betreibung gesetz-
te Forderung (Fr. 3'722.–). Inwiefern und in welcher Höhe dem Gesuchsgegner ei n solcher Redukti onsanspruch tatsächli ch zusteht, i st sodann ni cht i m Rechts- öffnungsverfahren zu klären, sondern bleibt dem ordentlichen Richter anheim ge- stellt. Im ordentli chen Verfahren wi rd auch zu klären sei n, ob der Gesuchsgegner allenfalls die Mängelbehebung bewusst hintertrieb, indem er nicht zur Termin- wahrnehmung und Möbelverschiebung bereit war (Urk. 18). Diese nicht belegten Aussagen der Gesuchstellerin allein genügen nicht, um ihrerseits die sofort glaubhaft gemachten, stichhaltigen Einwendungen des Gesuchsgegners wiede- rum zu entkräften, woran, wie dargetan, auch der nachgereichte Malerauftrag vom 27. November 2009 (Urk. 22) nichts ändert. Somit wies die Erstrichterin im Ergebnis das provisorische Rechtsöffnungs- begehren der Gesuchstellerin zufolge glaubhaft gemachter Einwendungen gegen den provisorischen Rechtsöffnungstitel zu Recht ab. Damit ist auch die Be- schwerde abzuweisen. 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 30) zu verrechnen. b) Für seine Beschwerdeantwort vom 5. März 2012 ist dem anwaltlich ve rtretenen Gesuchsgegner antragsgemäss (vgl. Urk. 32 S. 2: "Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten der Beschwerdeführerin") eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Mit Blick auf die "Kurzbegründung" und den entsprechend äusserst geringen Aufwand ist diese auf Fr. 100.– zuzügli ch Fr. 8.– (8 %) MWSt festzulegen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
Züri ch, 26. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. M. Reuss Valenti ni
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