Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110182-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Thurgauerstr. 56, Postfach 24, 8050 Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. September 2011 (EB110440)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 12. September 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 19. April 2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 750.–, für Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Zif- fer 2 bis 4 des Urteils von insgesamt Fr. 150.– (Urk. 14 S. 5 f. Dispositivziffern 1 bis 4). Die Forderung basierte auf einem Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 2. November 2010, mit welchem dem Beklagten und Beschwer- deführer (fortan Beklagter) eine Spruchgebühr von Fr. 750.– auferlegt worden war (Urk. 14 S. 2 mit Verweis auf Urk. 3). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 2. November 2011, eingegangen am 4. November 2011, erhob der Beklagte Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13): "1. Es sind bei der Klägerin die Akten bei zu ziehen. 2. Das Urteil vom 12. Sep. 2011 (EB110440), erlassen durch den Einzelrichter am Be- zirksgericht Bülach, ist aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Staatskasse, respektiv zu Lasten der Klägerin." 3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Welche weiteren Akten der Klägerin [recte: des Klägers] der Beklagte beigezogen haben will, führt er nicht näher aus. 4. Mit Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalt geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 5. a) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, dass die Par- teien in keinem Verhältnis zu einander stünden. Sie hätten den Einzelrichter in Bülach nicht als Schiedsgericht im Sinne von § 238 ZPO bestellt. Ein Urteil sei somit ausgeschlossen. Vielmehr habe die Klägerin – als Oberaufsicht der Be- zirksgerichte – ein Urteil ohne Verfahrensgrundlagen am Beklagten vorbei be-
stellt. Weiter macht der Beklagte den Nichtbestand der Forderung geltend, wes- halb die Vorinstanz gar nicht auf die Forderung hätte eintreten dürfen. Schliesslich habe sich die Klägerin – als Oberaufsicht der unteren Instanz – an den Rechtsmit- telweg zu halten. Rechtsöffnungsverfahren vor staatlichen Gerichten seien mit beschwerdefähigen Verfügungen gehörig einzuleiten, was vorliegend unterlassen worden sei (Urk. 13 S. 2 f.). b) Der Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass nicht das Obergericht des Kantons Zürich, sondern der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkasso- stelle der Gerichte Partei im vorliegenden Verfahren ist. Spruchgebühren von Zürcher Gerichten als kantonalen Behörden, zu welchen auch das Obergericht des Kantons Zürich gehört, stehen dem Kanton Zürich zu. Sodann kann die Zent- rale Inkassostelle der Gerichte die dem Kanton Zürich zustehenden Forderungen, zu welchen eben auch Spruchgebühren gehören, rechtmässig eintreiben (§ 201 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 1 und 2 der Verordnung über das Inkasso von Gebüh- ren und Kosten [LS 211.112] i.V.m. § 3 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso [LS 211.14]). Damit aber besteht zwischen dem Kläger und dem Beklagten durchaus eine Rechtsbeziehung, wurde dem Beklagten doch mit Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2010 die Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 750.– auferlegt. c) Hinsichtlich Bestand der Forderung kann vorliegend auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 14 S. 4 f. Erw. 3.1- 3.3). Nochmals zu betonen ist, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung wei- tergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2010, welcher überdies mit einer Rechtskrafts- bescheinigung versehen ist (Urk. 3), nicht mehr überprüft werden. d) Nicht ersichtlich ist, warum vorliegend ein Schiedsgericht hätte angeru- fen werden müssen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 14 S. 5 Erw. 3.3 Abs. 2). Dem Kanton Zürich
als Partei steht der Weg zu den staatlichen Gerichten ebenso offen wie jeder an- deren Partei auch. e) Hinsichtlich Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Juli 2011 (Fristansetzung an den Beklagten zur Stellungnahme zum Rechts- öffnungsbegehren) ist der Vorinstanz zuzustimmen und es kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die durchaus zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 14 S. 2 ff. Erw. 2.1 bis 2.3). So hat das gänzliche Fehlen der von Art. 238 lit. f ZPO verlangten Rechtsmittelbelehrung nicht einmal in einem Endentscheid die Unwirksamkeit desselben zur Folge, zumal von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei immerhin erwartet werden darf, dass sie um die Möglichkeit einer weiteren gerichtlichen Überprüfung innerhalb einer angemesse- nen Frist weiss (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Basel 2010, N 27 f. zu Art. 238 ZPO mit Verweis auf BGE 119 IV 332). Damit aber ist die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juli 2011 auch unter diesem Blickwinkel rechtmässig ergangen. f) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO; Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
Zürich, 30. November 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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