Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110178-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 1. Dezember 2011
in Sachen
A._____ Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. Oktober 2011 (EB110066)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 10. Oktober 2011 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 9. November 2010) definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'017.– nebst Zins von 4 % seit dem 1. Januar 2011 sowie für den aufge- laufenen Verzugszins im Betrag von Fr. 33.89. Im übrigen Umfang wurde das Be- gehren abgewiesen (Urk. 14 S. 12 Dispositivziffer 1). 2. a) Mit fristgerechter Eingabe vom 25. Oktober 2011 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Oktober 2011 (Urk. 13). b) Mit am 23. November 2011 zur Post gegebenen Eingabe des Beklagten (am 25. November 2011 hierorts eingegangen), beantragte dieser den Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Urteils (Urk. 17). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Der Beklagte führt in seiner Beschwerdeschrift aus, dass sich die Be- treibungsforderungen der Klägerin auf veraltete und nicht mehr gültige Dokumen- te des Bezirksgerichts D._____ (Stadt in E.) bzw. auf ein Schreiben der Be- zirkshauptmannschaft aus dem Jahre 2009 stützen würden. Der Unterhalt über € 450.– sei vom Bezirksgericht D. aber nur bis zur Volljährigkeit der Klägerin, also bis zum tt. August 2009 gewährt worden (mit Hinweis auf Ziff. 1 der Urk. 16/1). Wie unter der Mitteilungspflicht, Ersatzpflicht ersichtlich sei, sei dieser Be- schluss nicht mehr gültig, da 'Änderungen in der Pflege und der Erziehung des Kindes' als auch 'ein eigenes Einkommen des Kindes' und die 'Beendigung der Ausbildung' ab September 2009 nicht gemeldet worden seien. Somit seien die von der Klägerin vorgelegten Dokumente aus dem Jahre 2009 nicht mehr gültig (Urk. 13).
b) Der Beklagte reichte als Beweismittel im Beschwerdeverfahren einen Be- schluss des Bezirksgerichts D._____ vom 22. April 2009 (Urk. 16/1) ein. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für ech- te wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsa- chen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). Der vor Erstinstanz nicht eingereichte Beschluss des Bezirksgerichts D._____ vom 22. April 2009 ist somit im Beschwerdeverfahren aufgrund Art. 326 ZPO nicht zu beachten. c) Ferner sind die Ausführungen des Beklagten zu diesem Beschluss auch nicht korrekt, soweit er dazu ausführt, dass seine Unterhaltspflicht mit der Mün- digkeit der Klägerin abgeschlossen gewesen sei. Gemäss Dispositivziffer 1 des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichts D._____ vom 12. Februar 2009 ist der Beklagte beginnend ab 1. November 2008 bis auf weiteres, längstens je- doch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Klägerin, verpflichtet, für die Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von total € 450.– zu bezahlen (Urk. 3/1 S. 1; siehe auch Urk. 3/2). Aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D._____ vom 26. August 2009 an den Beklagten geht sodann eindeutig hervor, dass die Klägerin, solange sie noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, auch nach Eintritt der Volljährigkeit Anspruch auf die festgelegten Unterhaltszahlungen hat (Urk. 3/3). Die Klägerin war unbestrittenermassen bis Ende 2010 alleine mit Hilfe ihres Ein- kommens als Lehrtochter nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig (Urk. 3/4 S. 1; vgl. auch Urk. 8 und 10).
Sodann blieb die Behauptung des Beklagten unbelegt, dass 'Änderungen in der Pflege und der Erziehung des Kindes' sowie 'ein eigenes Einkommen des Kindes' dem Bezirksgericht D._____ nicht mitgeteilt worden seien. Zudem konnte die Klägerin eine 'Beendigung der Ausbildung' bis Ende Dezember 2010 dem Ge- richt nicht melden, da – wie bereits erwähnt – ihre Lehre bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen war. Schliesslich bleibt anzuführen, dass bei einer Verlet- zung der Mitwirkungspflicht die verletzende Person vom Gericht zum Rückersatz der Vorschüsse verpflichtet werden kann (Urk. 16 S. 2). Die Unterhaltspflicht des Beklagten wird jedoch durch eine diesbezügliche allfällige Verletzung nicht auto- matisch aufgehoben. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 450.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Zürich, 1. Dezember 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: se