Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110174-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Urteil vom 1. November 2011
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 31. Mai 2011 (EB110030)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 31. Mai 2011 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts D._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Ja- nuar 2011) gestützt auf eine zwischen den Parteien geschlossene Ratenvereinba- rung vom 17. Februar 2011 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 6'446.70 nebst 5 % Zins seit 11. November 2008, für Fr. 663.– Verzugsschaden, für Fr. 16.15 aufgelaufene Kosten und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Ent- schädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 2). b) Hiergegen hat der Beklagte am 25. Oktober 2011 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Es sei die Nichtigkeit des Urteils über die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung der Einzelrichterin Nr. EB110030-A/U/ha vom 31. Mai 2011 festzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz." 2. a) Für das erstinstanzliche wie für das Beschwerdeverfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). b) Der Beklagte beantragt zwar, es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils festzustellen – wofür der Beschwerde weder eine Begründung zu entneh- men ist noch irgendwelche Anhaltspunkte bestehen –, doch ist sein Rechtsmittel- antrag nach Treu und Glauben dahingehend zu verstehen, dass das angefochte- ne Urteil vollumfänglich aufgehoben werden soll. c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
men; Urk. 2 S. 5, nicht als unzutreffend gerügt) und damit im Beschwerdeverfah- ren unzulässig (Art. 326 ZPO). d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5. Der Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass die Frist von 20 Tagen zur Erhebung der Aberkennungsklage (Disp.-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils) durch das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht tangiert wird. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 1. November 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ss