Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110170-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi. Urteil vom 20. Februar 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 5. Oktober 2011 (EB111413)
Erwägungen: I. 1. Im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Einzelgericht Audienz am Bezirksge- richt Zürich ersuchte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) mit Eingabe vom 7. September 2011 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 5. August 2011) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 21'279.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Juni 2008, für Fr. 7'113.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2011 sowie für Fr. 125.– Betrei- bungskosten und Kosten der polizeilichen Zustellung (Urk. 1/1). Dabei stützte sie ihr Rechtsöffnungsbegehren auf einen Beschluss der 8. Abteilung des Bezirkge- richts Zürich vom 4. März 2011 (Urk. 1/3/2). 2. Mit Urteil vom 5. Oktober 2011 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 11 S. 5): "1. Der klagenden Partei wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 5. August 2011, für Fr. 21.279.40 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 2008, Fr. 633.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2011. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 300.– wird von der klagenden Partei bezogen, ist ihr aber von der beklagten Partei im Umfang von Fr. 240.– zu ersetzen. 3. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteientschädigung von Fr. 648.– zu bezahlen. 4. (Mitteilungssatz). 5. (Rechtsmittel)."
II. 1.1 Das Rechtsmittelverfahren steht unter der Herrschaft der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). 1.2 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Art. 327 Abs. 1 ZPO). 1.3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge-
schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. 1.4 Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 2. Die Klägerin stützte ihr Begehren vor Vorinstanz auf einen Beschluss der 8. Abteilung am Bezirksgericht Zürich vom 4. März 2011. Im Verfahren vor Vo- rinstanz verlangte die Klägerin die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung mitun- ter für die ihr im vorgenannten Beschluss zugesprochene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2011. Die Vorinstanz wies das diesbezügliche Begehren mangels ausge- wiesener Berechtigung (Aktivlegitimation) der Klägerin an der diesbezüglich in Be- treibung gesetzten Forderung ab. Diese Abweisung liegt vorliegend im Streit. 3.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die Klägerin im dieser Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren eine Kopie der Anwaltsvoll- macht ihres Rechtsvertreters ins Recht gelegt habe, die auf den 8. Dezember 2009 datiere. Hieraus und aus dem Rubrum des ihr vorgelegten und als Rechts- öffnungstitel dienenden Beschlusses der 8. Abteilung am Bezirksgericht Zürich vom 4. März 2011 ergebe sich, dass der im vorinstanzlichen Verfahren agierende Rechtsvertreter der Klägerin deren Interessen bereits im zum Titel führenden Er- kenntnisverfahren gestützt auf diese Vollmacht wahrgenommen habe. Auch auf jenes Verfahren beziehe sich folglich der in der Vollmachtsurkunde verankerte Passus, wonach die Vollmachtgeberin allfällige Prozessentschädigungen dem Bevollmächti gten bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungshalber abtrete (Urk. 12 S. 4, E. 2.3.). Des Weiteren führte die Vorinstanz aus, dass aufgrund der voranstehenden Fest- stellungen, die mit dem Beschluss der 8. Abteilung am Bezirksgericht Zürich vom 4. März 2011 der Klägerin zugesprochene und mit Rechtskraft entstandene For-
derung als Abtretungsgegenstand hinreichend bestimmt sei. Damit sei sie von der Klägerin gültig als künftige Forderung an deren Rechtsvertreter oder die weiteren in der Vollmacht genannten Bevollmächtigten abgetreten (zediert) worden, soweit sie Anwaltsleistungen erbracht hätten. Hieraus resultiere, dass die Berechtigung der Klägerin an der in Betreibung gesetzten Prozessentschädigung und ihre damit verbundene Aktivlegitimation nicht ausgewiesen sei. Das diesbezügliche Begeh- ren der Klägerin sei deshalb in diesem Umfang abzuweisen (Urk. 11 S. 4, E. 2.3.). 3.2 Die Klägerin moniert in ihrer Beschwerdeschrift die Auffassung der Vo- rinstanz, wonach sie, die Klägerin, die ihr mit Beschluss der 8. Abteilung am Be- zirksgericht Zürich vom 4. März 2011 zugesprochene Prozessentschädigung ge- stützt auf die vor Vorinstanz eingereichten Anwaltsvollmacht ihrem Rechtsvertre- ter abgetreten habe, weshalb sie gar nicht mehr die Aktivlegitimation besessen habe, für diese Prozessentschädigung ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen (Urk. 10 S. 3). Wie bereits die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern in ihrem Entscheid vom 24. Juni 2003 (SK 03 69, LGVE 2003 I Nr. 48) entschieden habe, obliege es dem Rechtsöffnungsrichter hinsichtlich der Legitimation des Rechtsöffnungsklägers lediglich zu prüfen, ob die im Entscheid als Gläubiger bezeichnete Person und der/die Betreibende identisch seien (Staehelin Daniel, in: BSK SchKG I, Art. 80 N 33). Es bestehe jedoch keinen An- lass, der Klägerin die ihr durch rechtskräftige Urteile zugesprochene Parteient- schädigung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu verweigern, welches le- diglich der Durchsetzung des gerichtlich festgestellten Anspruchs diene. Eine Zession lediglich aufgrund einer bei den Akten liegenden Vollmacht anzunehmen, verbiete sich auch deshalb, weil der Rechtsöffnungsrichter nicht wissen könne, ob die bei den Akten liegende Zession noch aktuell sei (z.B. da eine Rückzession er- folgt sei oder Vorschüsse geleistet worden seien). Zudem sei zu beachten, dass der Schuldner an der Abtretung der Forderung nicht beteiligt sei und den alten Gläubiger als Noch-Gläubiger betrachten und an ihn mit befreiender Wirkung leis- ten könne, solange ihm die Abtretung nicht angezeigt worden sei. Schliesslich dürfe der Rechtsöffnungsrichter hinsichtlich der Sachlegitimation nicht auf die
Umstände abstellen, die sich vor Erlass des als definitiver Rechtsöffnungstitel dienenden Urteils ereignet haben, da dies auf eine materielle Überprüfung dieses Urteils hinausliefe. Der Rechtsöffnungsrichter als reiner Vollstreckungsrichter ha- be die anbegehrte Rechtsöffnung zu erteilen, wenn sich ergebe, dass die betrei- bende Partei mit jener identisch sei, welche im Rechtsöffnungstitel als Gläubiger genannt sei (Urk. 10 S. 3 f.). 4.1 Der Beklagte ist dem vorinstanzlichen Verfahren unentschuldigt fern geblie- ben (Vi Prot. S. 3), weshalb die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund der Ak- ten zu entscheiden hatte (Urk. 1/4; Art. 234 Abs. 1 ZPO). 4.2 Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti- tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrich- ter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N 22). Verfügt der Gläubiger über ei- nen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Er- lass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Unter Tilgung ist nicht nur Zahlung der Forderung zu verstehen, sondern jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung nach Erlass des Entscheides. Der Schuldner kann folglich mit Urkunden beweisen, dass der Be- treibende nicht mehr Gläubiger ist, da er die im Urteil zugesprochene und in Be- treibung gesetzte Forderung inzwischen abgetreten hat (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 81 N 14). Im vorliegenden Fall ist ein rechtskräftiger Entscheid der 8. Abteilung am Bezirks- gericht Zürich vom 4. März 2011 vorhanden, welcher die Leistungspflicht des Be- klagten hinsichtlich der Prozessentschädigung zugunsten der Klägerin festhält. Damit liegt grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor.
4.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, bedingt die Erteilung der Rechtsöffnung sodann, dass die klagende Partei im Zeitpunkt der Betreibung wei- terhin an der Forderung berechtigt ist (Urk. 11 S. 3, E. 2.3.). Das Gericht hat die Frage der Berechtigung (Aktivlegitimation) von Amtes wegen zu prüfen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169). Als zutreffend erweist sich des Weite- ren, dass der ursprüngliche Gläubiger nach einer Abtretung (Zession) der Forde- rung zur Anhebung der Rechtsöffnung nicht mehr legitimiert ist und sein Begeh- ren abzuweisen ist (Urk. 11 S. 3, E. 2.3.; Stücheli, a.a.O., S. 173). Was die Zuläs- sigkeit und Form der Abtretung einer (künftigen) Forderung anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 11 S. 3, E. 2.3.). 4.4.1 Dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24. Juni 2003 ist dahingehend beizupflich- ten, dass die Frage, ob die gemäss Urteil berechtigte Person ihre Forderung al- lenfalls an einen Dritten abgetreten hat, im Rahmen der Rechtsöffnung zu prüfen ist, wenn dieser Dritte die Forderung in eigenem Namen geltend macht, was vor- liegend nicht der Fall ist, oder wenn (was hier ebenfalls nicht zutraf) es seitens der Beklagten eingewendet würde (SK 03 69, LGVE 2003 I Nr. 48). Die Vorinstanz geht in ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2011 mit diesen Erwägungen dahin einig, dass es sich bei der fehlenden Aktivlegitimation nicht um eine Einrede handle, sondern um eine Einwendung. Daraus erhelle aber, dass eine solche vom Beklagten nicht vorgetragen werden müsse, sondern auch dann zu berücksichti- gen sei, wenn sie sich den Akten entnehmen lasse. Von Amtes wegen zu prüfen sei nicht bloss, wer der ursprünglich aus dem Titel Berechtigte sei. Auch wenn diesem zum Zeitpunkt der Betreibung nicht mehr Gläubigerstellung zukomme, sei das Fehlen der Aktivlegitimation ohne entsprechendes Vorbringen des Beklagten zu beachten. Dies entspreche im Übrigen der gesetzlichen Konstellation, wonach dem Beklagten bei Säumnis an der Verhandlung angedroht werde, dass aufgrund der Akten entschieden werde (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ausgestaltet sei auch die Säumnisandrohung in ihrer Vorladung (Urk. 17 S. 1 f. mit weiteren Verweisen).
Die Frage, ob die Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung, Verjährung) nur auf Vorbringen des Betriebenen oder aber auch, wenn sie sich aus den Akten entnehmen lassen, zu berücksichtigen sind, kann im vor- liegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben. Indes sind sie gemäss klarem Ge- setzeswortlaut zu beweisen (Art. 81 Abs. 1 SChKG). 4.4.2 Der Vertreter der Klägerin hat im Rechtsöffnungsverfahren zwecks Legi- timation eine Anwaltsvollmacht eingereicht (Urk. 2). Unbestritten geblieben und zutreffend sind die vorinstanzlichen Erwägungen dahingehend, dass die auf den 8. Dezember 2009 datierte Vollmachtsurkunde den Passus beinhaltet, wonach die Vollmachtgeberin allfällige Prozessentschädigungen dem Bevollmächtigten bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungshalber abtritt. Ebenso unbestritten geblieben und zutreffend ist denn auch die vorinstanzliche Feststellung, dass der im vor- instanzlichen Verfahren agierende Rechtsvertreter der Klägerin deren Interessen bereits im zum Titel führenden und am 23. November 2009 rechtshängig gemach- ten Erkenntnisverfahren gestützt auf diese Vollmacht wahrgenommen hat. So- dann erweist sich als zutreffend, dass die mit dem Beschluss der 8. Abteilung am Bezirksgericht Zürich vom 4. März 2011 der Klägerin zugesprochene und mit Rechtskraft entstandene Forderung als Abtretungsgegenstand hinreichend be- stimmt ist. Damit ist sie von der Klägerin gültig als künftige Forderung an deren Rechtsvertreter oder die weiteren in der Vollmacht genannten Bevollmächtigten abgetreten (zediert) worden, soweit sie Anwaltsleistungen erbracht hatten (Art. 164 f. OR; vgl. auch Urk. 11 S. 4, E. 2.3.). 4.4.3 Unbestrittenermassen kommt das pactum de cecendo, mithin das Ver- pflichtungsgeschäft, bei der Abtretung künftiger Forderungen, unabhängig von ih- rer Bestimmbarkeit, zustande (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizeri- sches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 9. Auflage, Zürich 2008, Band II, Rz 1296). Auch wenn wie vorliegend von der Gültigkeit der in besagter Vollmacht verankerten Zession auszugehen ist, gilt es zu berücksichtigen, dass das Verfü- gungsgeschäft erst mit Entstehung der Forderung wirksam wird (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, a.a.O., Rz 1297 f. mit Verweisen).
Die Vollmachtgeberin trat dem Bevollmächtigten die Entschädigung nicht unein- geschränkt, sondern "nur bis zur Höhe seiner Ansprüche" ab. Die Höhe dieser Ansprüche ist zwar genügend bestimmt, im Zeitpunkt der Bevollmächtigung aber keineswegs bezifferbar. Selbst wenn argumentiert würde, es sei gerichtsnoto- risch, dass Anwälte gegenüber ihren Klienten zumindest die Prozessentschädi- gungen beanspruchen würden, welche den Klienten für die Prozessbemühungen des Anwaltes zugesprochen worden seien, trifft das zwar zu, doch vermag diese Argumentation nicht zu helfen. Es ist nämlich nicht minder gerichtsnotorisch, dass Anwälte von ihren Klienten Kostenvorschüsse zu beziehen pflegen. Die Abtretung der Entschädigungen an den Bevollmächtigten "bis zur Höhe seiner Ansprüche" konnte daher nur bedeuten, dass dieser die einkassierten Entschädigungen inso- weit für sich behalten konnte und kann, als seine Honoraransprüche nicht durch Vorschüsse des Mandanten oder anderweitig gedeckt waren bzw. sind. Ob und allenfalls in welcher Höhe dem Rechtsvertreter der Klägerin noch Ansprüche ge- gen seine ehemalige Mandantin zustanden und zustehen, lässt sich nun aber aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere der im Recht liegenden Anwalts- vollmacht vom 8. Dezember 2009, nicht beurteilen (vgl. GVP 1991/92 S. 168). Sodann ist dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24. Juni 2003 darin beizupflichten, dass der Rechtsöffnungsrichter nicht wissen kann, ob die bei den Akten liegende Zes- sion noch aktuell ist; es könnte eine Rückzession stattgefunden haben oder die Zession könnte aus anderen Gründen unwirksam sein (SK 03 69, LGVE 2003 I Nr. 48). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 17 S. 3) ist es am Beklagten, dies anlässlich des Rechtsöffnungsverfahrens einzuwenden und zu beweisen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der (Betreibungs-) Schuldner an der Abtretung der Forderung nicht beteiligt ist und den alten Gläubiger als Noch- Gläubiger betrachten und ihm mit befreiender Wirkung leisten kann, solange ihm die Abtretung nicht angezeigt wurde (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 9. Auflage, Zürich 2008,
Band II, Rz 3486). Dass dem Beklagten die in besagter Vollmacht verankerte Zession angezeigt worden ist, geht aus den Akten nicht hervor. Voranstehenden Erwägungen zufolge vermag die im Recht liegende Anwaltsvoll- macht vom 8. Dezember 2009 für sich allein - als Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs 1 SchKG - nicht den zivilrechtlichen Untergang der der Klägerin mit Beschluss der 8. Abteilung am Bezirksgericht Zürich vom 4. März 2011 zugespro- chenen Prozessentschädigung zu beweisen. Damit kann der Klägerin auch die diesbezügliche Aktivlegitimation nicht abgesprochen werden. 4.5 Zusammenfassend resultiert, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. 4.6 Da alle Grundlagen für einen Sachentscheid in den Akten vorhanden sind, ist die Sache spruchreif, so dass die Beschwerdeinstanz einen neuen Entscheid fällen kann (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Der Klägerin ist gestützt auf den Rechts- öffnungstitel in Form des Beschlusses der 8. Abteilung am Bezirksgericht Zürich vom 4. März 2011 zusätzlich definitive Rechtsöffnung zu erteilen für die ihr im Be- schluss zugesprochene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.– zu- züglich 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 480.–, insgesamt also für Fr. 6'480.–. Anders als im Verfahren vor Vorinstanz ersucht die Klägerin im vorlie- genden Rechtsmittelverfahren nicht auch um Erteilung der Rechtsöffnung für ei- nen allfälligen Zinsenlauf, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
III. 1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist antragsgemäss (vgl. Urk. 10 S. 1 i.V.m. S. 5) über eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. Dementsprechend sind die Disposi- tivziffern 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Oktober 2011 aufzuheben und zu ersetzen. 1.2 Mit dem Ergebnis des vorliegenden Entscheides unterliegt die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren lediglich marginal; namentlich mit ihrem Antrag um Er- teilung der definitiven Rechtsöffnung für die Betreibungskosten. Es rechtfertigt
sich daher, den Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren als unterliegende Partei zu betrachten. Der Beklagte ist dementsprechend für das vorinstanzliche Verfah- ren vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die Bemessung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr gelangt die Gebührenverordnung zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur An- wendung (Art. 16 SchKG). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 1.3 Ausgangsgemäss ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das vor- instanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das erstinstanzliche Verfahren gelangt die am 1. Janu- ar 2011 in Kraft getretene Verordnung über die Anwaltsgebühren (Ordnungs- nummer 215.3; fortan AnwGebV) zur Anwendung (Art. 105 Abs. 2 i.V. mit Art. 96 ZPO). In Anwendung von den §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 9 AnwGebV ist der Kläge- rin eine volle Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'150.– zuzüglich Mehrwert- steuer (Fr. 92.–) zuzusprechen, mithin insgesamt Fr. 1'242.–. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beklagte hat sich weder mit dem ange- fochtenen Entscheid identifiziert noch das prozessuale Versehen der Vorinstanz veranlasst. Er ist auch nicht als unterliegende Partei zu betrachten und kann des- halb, entgegen dem Antrag der Klägerin (Urk. 1 S. 2), nicht entschädigungspflich- tig werden (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; Sutter/Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 22 zu Art. 107 ZPO und N 8 zu Art. 106 ZPO). Eine Entschädigungspflicht des Staates zugunsten der ob- siegenden Partei besteht in solchen Fällen nicht (Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 116 ZPO, § 200 GOG; Adrian Urwyler, in DIKE-Komm-ZPO, N 12 zu Art. 107 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Klägerin wird zusätzlich zum Ur- teil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Oktober
2011 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbe- fehl vom 5. August 2011) definitive Rechtsöffnung erteilt für weitere Fr. 6'480.– (Prozessentschädigung inkl. 8 % Mehrwertsteuer). 2. In Aufhebung von Dispositivziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Oktober 2011 wird die Spruchgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 300.– festgesetzt; sie wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, ist ihr aber voll- umfänglich vom Beklagten zu ersetzen. 3. In Aufhebung von Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Oktober 2011 wird der Beklagte verpflich- tet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'242.– zu bezahlen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je unter Zustellung einer Kopie von Urk. 17, an den Beklagten mit Gerichtsurkunde sowie an die Klägerin und das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv an das Betreibungsamt C._____ gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'480.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
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