Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110169-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 4. November 2011
in Sachen
gegen
E., Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. September 2011 (EB110195)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. September 2011 erteilte die Vorinstanz den Klägern in der Betreibung Nr. .... des Betreibungsamts F._____ (Zahlungsbefehl vom 11. April 2011) für eine ausstehende Prozessentschädigung (Urk. 4/2) defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 2'000.-- nebst 5 % Zins seit 7. April 2011; die Kosten wurden der Beklagten auferlegt und diese wurde verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 160.-- zu bezahlen (Urk. 16). b) Hiergegen haben die Kläger am 24. Oktober 2011 fristgerecht (ES bei Urk. 14) Beschwerde erhoben und stellen die Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 2): "1. Ziff. 4 des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf (EB110195) vom 16. September 2011 sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, für das Verfahren vor Bezirksgericht Dielsdorf den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 600.00 nebst 8% Mwst zu bezahlen; 2. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. b) Die Vorinstanz ging für die Prozessentschädigung aufgrund von Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO von der Anwaltsgebührenverordnung aus. Gemäss § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV bilde der Streitwert die Grundlage für die Festsetzung
der Gebühr; die so nach § 4 Abs. 1 AnwGebV berechnete Grundgebühr sei ge- mäss § 9 AnwGebV für das vorliegende summarische Verfahren auf rund einen Drittel zu ermässigen (Urk. 16 S. 7). c) Die Kläger rügen, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Grundge- bühr nur den Aufwand decke, der für die Erarbeitung der Klagebegründung auf- zuwenden sei. Aufgrund des von der Vorinstanz veranlassten doppelten Schrif- tenwechsels hätte eine Erhöhung gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV vorgenommen werden müssen, was die Vorinstanz unterlassen habe (Urk. 15 Ziff. 6). Es trifft zu, dass gemäss § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV (in der Fassung vom 8.9.2010) der Anspruch auf die Gebühr mit der Erarbeitung der Klagebegründung entsteht (worin immerhin auch die Teilnahme an einer Hauptverhandlung enthal- ten wäre) und für zusätzliche Rechtsschriften ein Zuschlag berechnet wird. Auf- grund des vorinstanzlichen Streitwerts von Fr. 2'000.-- beträgt die Grundgebühr Fr. 500.-- (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Diese kann für das summarische Verfahren auf 1/5 bis 2/3 reduziert werden (§ 9 AnwGebV), was einen Rahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 333.-- ergibt. Ein Zuschlag für die zweite Rechtsschrift könnte max. 50 % betragen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Damit resultiert insgesamt ein Rahmen von (über) Fr. 100.-- bis Fr. 500.--. Die vorinstanzliche Festsetzung einer Prozessent- schädigung von Fr. 160.-- erweist sich damit als im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens liegend. d) Die Kläger rügen weiter, da die Tilgungseinrede der Beklagten erheb- lich gewesen sei, habe eine besondere Schwierigkeit i.S.v. § 4 Abs. 2 AnwGebV vorgelegen; dieser Erhöhungsgrund sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden (Urk. 15 Ziff. 7). Die Rüge ist unbegründet. Die Relevanz der Tilgungseinrede führte zur zweiten Rechtsschrift (Stellungnahme), dagegen nicht zu einer besonderen Schwierigkeit i.S.v. § 4 Abs. 2 AnwGebV. e) Die Kläger rügen sodann, ihr Rechtsvertreter vertrete vier Personen; der Rechtsvertreter habe mit allen Parteien das Verfahren und die Vorgehenswei-
se abstimmen müssen, was zu erhöhtem Aufwand geführt habe und weshalb die Vorinstanz einen Zuschlag gemäss § 8 AnwGebV hätte zusprechen müssen (Urk. 15 Ziff. 8). Die Rüge ist unbegründet. Gemäss § 8 AnwGebV wird für die Vertretung mehrerer Personen die Gebühr entsprechend der dadurch verursachten Mehrar- beit erhöht. Vorliegend ist jedoch ein relevanter Mehraufwand nicht zu sehen und wird ein solcher denn auch nicht substantiiert geltend gemacht. f) Die Kläger rügen schliesslich, die Vorinstanz hätte ihnen die Parteient- schädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zusprechen müssen. Dem Rechtsöffnungs- titel sei zu entnehmen, dass mit der vom Bundesgericht zugesprochenen Ent- schädigung auch die Mehrwertsteuer abgegolten sei; daher sei für die Vorinstanz ersichtlich gewesen, dass der Rechtsvertreter der Kläger mehrwertsteuerpflichtig sei (Urk. 15 Ziff. 9). Ein Mehrwertsteuer-Zusatz ist nur zuzusprechen, soweit ein solcher bean- tragt wird (vgl. § 58 ZPO). Vorliegend wird nicht gerügt, dass die Vorinstanz einen entsprechenden Antrag nicht berücksichtigt hätte. g) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet und ist abzuweisen. 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 160.– festzulegen und ausgangsgemäss den Klägern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbar- keit aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). b) Die Kläger haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 15 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
d) Der Streitwert beträgt Fr. 488.-- (Differenz zwischen Fr. 648.-- und Fr. 160.--, je inkl. MwSt.). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 160.-- festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern zu glei- chen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 488.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. November 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ss